Erstellt am 05.03.2016 um 19:21 Uhr von gironimo
Natürlich - das ist doch der Job des BR.
Liegt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vor, muss der BR zuvor nach § 99 BetrVG gehört werden. Liegt einer der Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG vor, widerspricht der BR.
Erstellt am 05.03.2016 um 19:25 Uhr von Jakarta
Aber selbstverständlich. Er ist hier beteiligter nach § 99 BetrVG und vorher hierzu anzuhören.
Dass er hier auch bei einem BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) beteiligter ist, nur mal so am Rande.
Macht er das nicht, begeht er eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung zulasten des Betroffenen und macht sich dadurch angreifbar.
Erstellt am 05.03.2016 um 19:27 Uhr von Jakarta
Giro, nicht Widerspruch! Hier bedarf es der Zustimmung durch den BR!
Erstellt am 05.03.2016 um 23:30 Uhr von Mausebär
Danke für die schnellen Antworten
Das Bem Gespräch findet am 31.03 statt muss der BR mit daran teilnehmen oder kann man mangels vertrauen das auch ablehnen.Da selbst die Behindertenvertredung noch der BR mich bisher unterstützt haben.
Erstellt am 06.03.2016 um 14:12 Uhr von Jakarta
An dem Gespräch muss der BR nicht zwingend teilnehmen, besser wäre es aber, wenn man ihn auch beteiligen würde.
Das BEM ist eine gesetzliche Aufgabe des AG, der BR muss nicht beteiligt werden, sofern nicht in einer BV etwas anderes vereinbart ist. Ansonsten steht einem BR hier nach § 80 BetrVG lediglich eine Überwachungsaufgabe zu.
Da hier aber auch Versetzungen oder gar eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Thema sein könnte, wäre es aber besser, dass neben einer SBV auch ein BR dabei wäre.
Um hier zumindest halbwegs die rechtliche Lage zu erkennen, schau dir einmal die nachstehend aufgeführten Urteile zu einem BEM des LAG Hamm einmal an.
Urt. v. 04.07.2011, Az.: 8 Sa 726/11
Urt. v. 13.11.2014, Az.: 15 Sa 979/14