Erstellt am 18.09.2010 um 11:09 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn die Krankheit mit seinem Arbeitsplatz zusannenhängt kann das schon sinnvoll sein.
Erstellt am 18.09.2010 um 12:37 Uhr von MonaLisa
@mainpower,
das ist eine Variante....
@leakatze,
leider gibt es AG's, die mit solchen Aktionen gegenüber eines BR - Mitglied's zeigen wollen, wer der Herr im Hause ist und Krankheit etwas ist, was überhaupt nicht oder sehr sehr ungern akzeptiert wird.
Zum Glück gibt es das BetrVG, das aufzeigt, wie und wann ein Betriebratsmitglied bei Versetzungen geschützt wird.
Guck mal!
§ 103 BetrVG, VII. Versetzung,
Kommentierungen lesen!
Erstellt am 18.09.2010 um 14:32 Uhr von pfeilenbogen
MonaLisa
der § 103 BetrVG würde aber nur helfen/ zum tragen kommen, wenn in Folge der Versetzung es zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit kommen würde. Also von Arbeitsplatz oder Abteilung A auf Arbeitsplatz oder Abteilung B ist danach kein Fall des § 103 BetrVG.
Im Gegenteil, hier wird der AG wohl und vielleicht auch zu Recht mit seiner Fürsorgepflicht argumentieren. Besonders wenn die AU mit dem Arbeitsplatz in Zusammenhang zu bringen ist.
Doch vieleher sollte der BR hier auf den § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) achten und bestehen. Dieser ist híer verpflichtend anzuwenden.
Denn ersten halben jahr leider 42 tage krank ist die Grenze des § 84 (2) SGB IX. Innerhalb der letzten 12 Monate 6 Woche = 42 Tage AU, hierbei werden ja ALLE Tage innerhalb der AU gezählt, also auch die arbeitsfreien Tage, wie Sa So und Feiertage.
Da bestünde dann ja auch Gelegenheit eine mögliche und sinnhafte Versetzung zu prüfen und zu klären