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Versetzung, oder doch nicht?

K
KLONK
Sep 2020 bearbeitet

Hallo, ich benötige mal wieder euer Schwarm Wissen. Folgende Situation. Wir sind ein Metallverarbeitendes Unternehmen mit mehreren Standorten. Einer dieser Standorte soll nun nach und nach von einem neuen Gesellschafter übernommen werden und als GmbH ausgegliedert werden vom jetzigen Hauptunternehmen. Soviel zur Vorgeschichte. Der Punkt um den es geht ist, das im Rahmen der Umstrukturierung auch in der Verwaltungsebene einige tiefgreifende Veränderungen anstehen. So sollen z.B. unser jetziger Werksleiter, zwei Meister und verschiedene Abteilungsleiter mit einigen bisher unterstellten Kollegen alle gleich gestellt werden und gleichberechtigt in einem Großraum Büro arbeiten. Wenn es nach unserem Aktuellen AG geht, sollen alle Verträge unverändert weiter laufen und nur die Stellenbeschreibung angepasst werden. Das passt nun aber einigen Mitarbeitern nicht, die der Meinung sind, wenn angebliche alle gleich gemacht werden, solle sich das doch auch bitte in den Gehältern widerspiegeln.

Meine Frage ist nun, kann der AG wirklich einfach nur die Stellenbeschreibung ändern oder sind hier nicht viel ehr Änderungskündigungen und neue Arbeitsverträge nötig, bei deren Eingruppierung und Lohngestaltung der BR zu beteiligen ist? Denn ein Vertriebler mit dem Gehalt eines Werksleiters trägt nicht unbedingt zu einem guten Arbeitsklima bei.. Unser unternehmen ist übrigens nicht Tarif gebunden.

Ich hoffe es wird klar worum es mir geht und ihr könnt mir ein paar Ansatzpunkte geben, wie wir als BR aktiv werden können.

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Community-Antworten (4)

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krambambuli

28.09.2020 um 10:02 Uhr

Natürlich kann der AG nicht einfach die Stellenbeschreibung ändern. Die ist nämlich eine Konkretisierung des Arbeitsvertrages. Die Frage wäre zu prüfen, ob durch die Änderungen der Betriebsorganisation eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG stattfindet.

G
ganther

28.09.2020 um 14:37 Uhr

Bevor ich hier über Betriebsänderung spreche, würde ich das Thema doch strukturiert angehen. Die Hürden für die §111ff BetrVG sind nämlich nicht so klein. Also man muss hier zunächst strikt Individual- und Kollektivrecht trennen. Individualrechtlich kann es eine Versetzung sein. Dafür muss man sehen, was sich konkret für jeden einzelnen MA ändert. Nur weil ein anderer MA nun im gleichen Büro sitzt und nun vielleicht gleiche Tätigkeiten macht, ist es noch keine Versetzung. Entscheidend ist vielmehr was im Arbeitsvertrag (oder den Änderungen dazu) steht, was es für Änderungsmöglichkeiten gibt (sog. Versetzungsklausel). Danach bemisst sich, was der AG für individuelle Möglichkeiten hat und ob er überhaupt eine Vertragsänderung (durch Änderungsvertrag oder Änderungskündigung) braucht. Davon zu unterscheiden ist der kollektivrechtliche Tatbestand. Hier ist § 95 BetrVG entscheidend. Selbst wenn der AG individualrechtlich den MA versetzen darf, kann sich eine Versetzung ergeben, der der BR nach § 99 BetrVG zustimmen muss. Da ist ein guter Hebel für den BR. Daher erst mal prüfen, über was man hier genau spricht. Nachdem was du berichtest sehe ich durchaus Chancen zumindest bei einzelnen Kollegen eine zumindest kollektivrechtliche Versetzung nach § 99 BetrVG zu sehen

K
krambambuli

28.09.2020 um 17:56 Uhr

An dem Büro würde ich es nicht festmachen. Eher an den Aussagen: tiefgreifende Veränderungen, Abteilungsleiter soll mit unterstellten gleichberechtigt zusammenarbeiten usw.

K
kratzbürste

28.09.2020 um 20:21 Uhr

Das kann durchaus eine Betriebsänderung sein. Zieht doch mal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzu. Wenn ja redet ihr über einen Interessenausgleich und Sozialplan.

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