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Versetzung

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MightyRun
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen!

Da ich mir nicht ganz sicher bin, ob ich richtige liege, wollte ich Euch nochmal fragen. Wir sind ein Einzelhandelsmarkt und nun wurden 2 Mitarbeiter in einen anderen Markt geschickt, um eine Nachinventur zu machen. Ich bin der Meinung, die unterliegt der Mitbestimmund des BR, da es eine Versetzung ist. Oder kann der AG Mitarbeiter in Märkten hin und her schieben, wie er will, weil es ein Unternehmen ist? Danke für Eure Hilfe.

Lieben Gruß, Mighty

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Community-Antworten (7)

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Petrus

06.10.2010 um 15:31 Uhr

Was eine Versetzung ist, steht in §95(3) BetrVG. Das Kriterium "länger als 1 Monat" dürfte bei einer Inventur kaum zutreffen. Bliebe: Erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen ist... Dann argumentiere mal, warum der Wechsel in den anderen MArkt erheblich ist.

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DrHouse

06.10.2010 um 15:32 Uhr

MightyRun, Prüft erst mal, ob eine Versetzung vorliegt.

Versetzung (Arbeitsrecht)

Eine Versetzung im Sinne des Arbeitsrechts ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Unter Arbeitsbereich ist der konkrete Arbeitsplatz einschließlich seiner Beziehungen zur betrieblichen Umgebung in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht zu verstehen (BAG, Urteil vom 7. November 2002, 2 AZR 650/00). Weiterhin müsst Ihr beachten was im Arbeitsvertrag steht.

MfG DrHouse

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pelikan

06.10.2010 um 15:34 Uhr

Hi Mighty,

um eine Versetzung handelt es sich, wenn MA länger als 4 Wochen an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt ist als üblich. Dieses muss auch beim BR eingereicht werden. In deinem geschilderten Fall hat der AG durchaus das Recht, kurzfristig für eine solche Aktion die MA in andere Filialien zu "schicken"

Gruß Pelikan

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PTNetty

06.10.2010 um 15:57 Uhr

@DrHouse nicht der BR sondern der AN muss beachten was in seinem AV steht. Ist der Einsatzort genau festgelegt kann nur der AN selbst zum AG hingehen und sagen dass er auf den Vertrag besteht. Ist der Ort nicht festgelegt und steht was von wechselnden Einsatzorten oder gar keine Äußerung dazu, ist individualrechtlich nicht so viel rauszuholen. Für den BR zählt einzig und allein die kollektivrechtliche Tatsache, dass der AN auf einem anderen Posten eingesetzt wird. Hier ist, wie du schon sagst der §95 zu beachten. Wobei die Umstände die Arbeit zu erbringen, auch andere Arbeitszeiten und ein veränderter Arbeitsweg unter erschwerten Bedingungen, wie z.B. schlechte Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel sein können.

Gruß PT Netty

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DrHouse

06.10.2010 um 16:10 Uhr

PTNetty,

was sonst. Es müsste eigentlich jeder BR wissen, dass der Arbeitsvertrag dem Individualrecht unterliegt. Davon bin ich ausgegangen.

Gruß zurück!

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PTNetty

06.10.2010 um 16:32 Uhr

Na du weißt und liest hier doch, manchmal kann man gar nicht so verrückt um die Ecke denken, wie es dann am Ende doch aussieht ;-))

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MightyRun

06.10.2010 um 22:32 Uhr

Wollt mich bei allen für die Antworten bedanken! Super!!! :) Leider sind wir noch ganz neu und haben erst den ersten Teil von BetrVG. Deshalb weiss ich noch nicht alles und bin froh, das es dieses Forum hier gibt. Bis dahin, Gruß, Mighty

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