Erstellt am 29.11.2018 um 13:33 Uhr von krambambuli
Die Definitionen des § 95 Abs. 3 BetrVG gelten als Versetzung, nach der der BR nach § 99 BetrVG beteiligt werden muss.
Was du beschreibst klingt eher nach Umsetzung; die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, dürften sich wohl kaum ändern (?).
Erstellt am 29.11.2018 um 13:41 Uhr von Schwarzwälder
Genau das ist ja die Frage. Welche Umstände zählen?
"Nahe" Betrachtung: andere Maschine, andere direkte Kollegen, anderer Unterabteilungsleiter, räumliche Veränderung innerhalb einer Halle
"gröbere" Betrachtung: gleiche Maschinenart, alte Kollegen sind nur ein paar Schritte entfernt, gleiche Abteilung+Abteilungsleiter, gleiche Halle
Erstellt am 29.11.2018 um 13:49 Uhr von Pjöööng
Fitting: "Die Änderung muss so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert."
Erstellt am 29.11.2018 um 13:54 Uhr von Schwarzwälder
@ Pjöööng
Heißt das für mein Beispiel "Drucker bleibt Drucker", also keine Versetzung?
Erstellt am 29.11.2018 um 14:08 Uhr von Pjöööng
"Drucker bleibt Drucker" würde ich nicht unbedingt sagen.
Wenn an Stelle der bisherigen Rotationsdruckmaschine nun der Fotodrucker (oder gar 3D-Drucker) bedient werden sollte, so wäre das wohl schon eine Versetzung.
Oder wenn der Betrieb z.B. in "Zeitungen", "Werbung" und "Taschenbücher" organisiert wäre, dann könnte die Verstezung von der Rotationsdruckmaschine "Zeitungen" an die Rotationsdruckmaschine "Taschenbücher" auch eine Versetzung sein.
Es hängt von den betrieblichen Gegebenheiten ab.
Bei Deiner Beschreibung würde ich aber sagen: Keine Versetzung.