Erstellt am 19.02.2016 um 07:29 Uhr von SCENIC
Nein, das ist nicht normal! Das BUrlG sieht eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis so nicht vor!
Anders verhält es sich, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr in natura genommen werden kann, was allerdings hier ja nicht in Betracht kommt!
Dieses Unternehmen handelt rechtswidrig!
Erstellt am 19.02.2016 um 07:33 Uhr von Zappelmann
Schau ins Bundesurlaubsgesetz, §7 Absatz 4.
Hier ein Kommentar dazu:
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12. Wann ist der Urlaubsanspruch abzugelten?
Der in §7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz geregelte Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein
Surrogat für nicht gewährten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz geht von einem
grundsätzlichen Abgeltungsverbot aus. Die Abgeltung ist nur ausnahmsweise zulässig.
Die verbreitete Praxis, den Urlaub während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
abzukaufen, ist unzulässig. Solche Vereinbarungen sind nach §134 BGB nichtig.
Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift von §7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz:
- Dem Arbeitgeber steht ein restlicher Urlaubsanspruch zu.
- Das Arbeitsverhältnis ist beendet und/wegen der Beendigung kann der Urlaub nicht in
natura genommen werden
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http://www.kunzrechtsanwaelte.de/medien/formulare/Urlaubsanspruch.pdf
Erstellt am 19.02.2016 um 09:06 Uhr von zdophers
Nicht dass ich die Praxis irgendwie befürworten würde, für mich ist mein Urlaub heilig, glaube ich aber, dass das BUrlG ausschließlich den gesetzlichen Urlaub schützt.
Gibt es eine Rechtsprechung dazu, die es verbietet den Mehrurlaub, also alles über 20 bzw. 24 Tage bei Bedarf abzugelten?
Erstellt am 19.02.2016 um 09:16 Uhr von Pickel
""Gibt es eine Rechtsprechung dazu, die es verbietet den Mehrurlaub, also alles über 20 bzw. 24 Tage bei Bedarf abzugelten?""
Das ist doch völlig irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass der AG grundsätzlich nicht verpflichtet sein kann, Urlaub in Geld umzuwandeln.
Aber warum nehmen die Kollegen in diesen Fällen nicht Urlaub?
Erstellt am 19.02.2016 um 09:33 Uhr von moreno
Oh Pickel wieder nichts kapiert Mann Mann so was will Betriebsrat sein!
Erstellt am 19.02.2016 um 09:52 Uhr von Pickel
Moreno, wie wärs damit, wenn du einfach dich mal auf deine eigene Situation konzentrierst?
Vielleicht gelingt es dir dann, etwas mehr aus deinem Leben herauszuholen und weniger verbittert zu sein?
Erstellt am 19.02.2016 um 10:48 Uhr von zdophers
@pickel
Ach, ich finde meine Frage gar nicht irrelevant, weil völlig losgekoppelt von der Frage, ob man den AG dazu verpflichten kann.
Die Frage ist, ob dies freiwillig möglich ist, ohne gegen das BUrlG zu verstoßen?
Erstellt am 19.02.2016 um 10:58 Uhr von Pjöööng
Zitat (Paddy):
"Wir haben eine Partnerfirma in der es normal ist, dass wenn der Schichtplan mal nur wenige Arbeitstage her gibt........dass man sich dort einfach 2-3 Urlaubstage im entsprechenden Monat auszahlen lässt um auf einen vernünftigen Verdienst zu kommen."
Hallo! Was?
Auch "wenn der Schichtplan mal nur wenige Arbeitstage her gibt", hat der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarten Stunden zu entlohnen! Hier versucht offensichtlich ein Arbeitgeber das unternehmerische Risiko auf die Arbeitnehmer abzuwälzen! Das kann und darf er so nicht tun!
Erstellt am 19.02.2016 um 12:16 Uhr von moreno
@Pickel hast Du überhaupt verstanden worum es hier geht? Die AN kommen mit ihrem Geld nicht über die Runden und wollen sich Urlaub auszahlen lassen und dann jaulst Du dazwischen ..dann sollen sie doch Urlaub nehmen".....soviel zu Deinem arg beschränkten IQ.
Erstellt am 19.02.2016 um 12:20 Uhr von Paddy
Hallo
Nun kriegt euch hier mal nicht gleich in die Haare. Ich danke euch für die vielen Antworten. Ich hatte es mir schon so in etwa gedacht, wollte aber gerne noch mal eure Meinung dazu hören.
Vielen Dank !!!!
Paddy
Erstellt am 19.02.2016 um 12:36 Uhr von Challenger
Tach auch Paddy,
Pjöööng hats als einziger kapiert und vollkommen Recht.
Ergänzend dazu: Sofern der AG einen AN nicht vollständig
im Rahmen der tariflichen und/oder betriebsüblichen Ar -
beitszeit beschäftigen kann, gerät er gemäß § 615 BGB in
Annahmeverzug und ist zur Zahlung der Ausfallstunden
und/oder Ausfalltage gegenüber dem AN verpflichtet,ohne
das der AN seinerseits verpflichtet ist, die Ausfallzeiten
nachzuarbeiten.
Übrigens: Der Gesetzestext des § 615 BGB wurde im Jahre
1896 zu Kaisers Zeiten kreiert.
Erstellt am 19.02.2016 um 12:51 Uhr von moreno
He Paddy keine Sorge ich reg mich nur immer über den Pickel auf weil der hier immer nur Arbeitgebermeinungen ohne Sinn und Verstand dazwischen haut und die Fragesteller damit verunsichert...das nervt ;-)
Ansonsten Antwort natürlich wie hier schon beschrieben wenn ich laut Vertag 3000 Euro bekomm muss mir der AG dies auch bezahlen wenn er zu wenig Arbeit für mich hat.