Erstellt am 27.02.2007 um 14:43 Uhr von Kölner
@Saluk
Nö.
Der AN kann ihn höchstens verfallen lassen. Was ja auch in Ordnung ist!
Erstellt am 27.02.2007 um 14:49 Uhr von Saluk
@Kölner
Das würde implizieren, dass AG Urlaub aus betrieblichen Gründen solange ablehnen können, bis er verfällt?
Das kann doch eigentlich nicht sein...
Erstellt am 27.02.2007 um 14:52 Uhr von Jube
Es gab doch mal die Regelung, dass für Urlaub, der nicht genommen werden konnte dann eine verlängerte Anspruchsfrist bis Juni entstand. Darauf bezieht sich der MA vermutlich. Ich glaube allerdings, dass das im TV geregelt war, einfach dort mal nachsehen.
Erstellt am 27.02.2007 um 14:57 Uhr von Kölner
@Saluk
Hmmm...Warum gäbe es in einem solchen Fall dann BR's und den § 87 Abs. 1 BetrVG?
Erstellt am 27.02.2007 um 15:02 Uhr von Saluk
@Jube: Unternehmen nicht im Tarif.
@Kölner: du beziehst dich damit auf Ziffer 5?
Im gegebenen Fall war bis vor kurzem nicht vorauszusehen, dass der Urlaub im März nicht genommen werden kann. Was würdest du empfehlen?
Erstellt am 27.02.2007 um 15:02 Uhr von zzappy
also meiner Meinung nach, verfällt der Urlaub ....
wenn sich allerdings Mitarbeiter und Arbeitgeber einig sind, kann ja vielleicht eine andere ("inoffizielle") Lösung gefunden werden, ein paar freie Tage im April oder ähnliches?
Erstellt am 27.02.2007 um 15:07 Uhr von SSGG
..so wie es sich anhört, scheinen die Kundenprojekte ja überwiegend in einer heißen Phase zu sein.
Was geschieht mit dem Projekt, wenn der urlaubsunwillige MA krankheitsbedingt ausfällt?
Erstellt am 27.02.2007 um 15:24 Uhr von Saluk
@SSGG
Ich glaube, dieser Mensch war auch noch nie krank... und er ist ein Workaholic.
Erstellt am 27.02.2007 um 15:42 Uhr von SSGG
Zitat: und er ist ein Workaholic....
entweder ist er verrückt oder schlecht organisiert bis zum burnout....
Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Betriebsrat!
Erstellt am 27.02.2007 um 15:49 Uhr von Saluk
Ich tippe auf Ersteres ;-)
Nein, im Ernst, der bisherige BR war halt "anwesend", ich bin erst seit dieser Amtsperiode im BR und muss mich eben auch mit solchen Schlampereien beschäftigen und möchte mein Amt mit etwas mehr Motivation durchführen.
Grüße, Saluk
Erstellt am 28.02.2007 um 06:37 Uhr von wosp
Hallo zusammen
Urlaub dient der körperlichen Regeneration und darf grundsätzlich nicht ausbezahlt werden.
Urlaubsjahr ist immer das laufende Jahr! Allerdings kann der Urlaubsanspruch um 3 Monate ins neue Jahr verschoben werden, wenn er aus betriebsbedingten Gründen nicht angetreten werden kann.
Das ist das Gesetz.
Der Betriebsrat hat die Urlaubsregelung laut BetrVG in der Hand, wenn der AG mit ihr überfordert ist.
Ein Urlaubsverfall aus betriebsbedingten Gründen wollt ihr euren Kollegen doch bestimmt nicht antun.....oder. Da würden sich ja alle Arbeitgeber drauf freuen!!!
Regelt mit eurem AG eine Verlängerung des Anspruchszeitraums für diesen Einzelfall. Stellt mit dem MA klar, das dies ein Ausnahmefall sein wird. Redet mit dem AG über die allgemeinen Urlaubsregeln und macht ihm klar, das bei einem erneuten Eintritt dieses Problems, ihr die Urlaubsplanung für die MA übernehmen werdet.
Liebe Betriebsratsmitglieder
Lasst euch nicht länger von den Arbeitgebern verschaukeln und zeigt doch mal Initiative!!!
Viel Spaß bei der Arbeit
Erstellt am 28.02.2007 um 09:47 Uhr von Bergmann
@ Ramses II ,
sei doch nicht so hart --Gnade vor Recht !!!!!
"Regelt mit eurem AG eine Verlängerung des Anspruchszeitraums für diesen Einzelfall. Stellt mit dem MA klar, das dies ein Ausnahmefall sein wird. Redet mit dem AG über die allgemeinen Urlaubsregeln und macht ihm klar, das bei einem erneuten Eintritt dieses Problems, ihr die Urlaubsplanung für die MA übernehmen werdet. "
Mit dem ersten Satz wäre doch was möglich --aber Schriftlich !!!!
Hiermit bescheinige ich als AG Knauserlich und Korrupt den MA Fleißig das er aus betrieblichen Gründen seinen Resturlaubaus dem Jahr 200X nicht nehmen könnte bis zum 31.03.200Y.Sobald eine betriebliche Möglichkeit besteht , hat der AN den Resturlaub anzutreten !!!
Erstellt am 28.02.2007 um 10:07 Uhr von Bergmann
In Anbetracht der Tatsache das hier nur der Verfall des "alten" Urlaubs rechtlich möglich ist , sollte man ein--nein besser zwei--Augen zudrücken und für die Zukunft drauf achten , das es nicht mehr passiert !!;-)))
Erstellt am 28.02.2007 um 10:23 Uhr von Fayence
Bergmann,
die Fürsorgepflicht des AGs wäre noch als 2. Aspekt zu betrachten!! Und die soll er auch noch schriftlich dokumentieren??
P.S.
Ich möchte nicht wissen, wie das Arbeitszeitkonto dieses ANs aussieht....
Erstellt am 28.02.2007 um 22:10 Uhr von Bergmann
Ramses II mit dem vier Sternen ,
wenn er ihn quasi halblegal bekommt--braucht er ihn nicht einzufordern!!!
Wenn er ihn nicht mehr bekommt--stehen ihn alle Wege offen !!!
Erstellt am 28.02.2007 um 22:21 Uhr von Lotte
Bevor er ihn einfordern könnte, müsste er erstmal einen Urlaubsantrag stellen, was er ja anscheinend nicht will, sondern er möchte im vorauseilenden Gehorsam betriebsgedingt verzichten.
Ramses,
der AG kann sich aber doch auf diese Regelung einlassen, die Bergmann vorschlägt, ohne das Recht zu brechen? Oder gibt es eine rechtliche Höchstgrenze, wieviel Urlaub ich einem AN gewähre? BetrVG § 75, steht der davor?
Erstellt am 28.02.2007 um 22:39 Uhr von Lotte
Ramses,
sehe aber immer noch das Problem, dass der AN ihn ja gar nicht haben will und dann verfällt der Urlaub.
Aber der AG kann ihm doch dann im nächsten Jahr mehr Urlaub gewähren.
Frage wäre natürlich, wann so ein Workaholiker dann vom AG 50 Tage Urlaubsanspruch zugestanden bekommt, weil er immer nur 15 Tage nimmt ;-))