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Urlaub auszahlen wegen Rente?

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Ralf XF 95
Jan 2018 bearbeitet

Ein Kollege ist jetzt über 1 Jahr Krank und geht jetzt (2007) in Rente.Kann er sich seinen noch nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen oder verfällt er? Die Geschäftsleitung meint er hätte keinen Anspruch mehr auf seinen Urlaub weil er über 1 Jahr krank geschrieben ist.

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Community-Antworten (7)

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Lena

19.12.2006 um 21:10 Uhr

Hallo Ralf,

also ich bin der Meinung, dass der Urlaub verfällt. Urlaub dient der Erholung (von der Arbeit) und wenn jemand im ganzen Jahr nicht gearbeitet hat, muß er sich folglich auch nicht erholen. Wenn der Kollege es nicht schafft, noch vor dem 31.3.2007 wieder "gesund" zu werden und seinen Urlaub noch nimmt, hat er keinen Anspruch. Das würde allerdings auch nur Sinn machen, wenn (wie bei uns) die Zahlung des Urlaubsgeldes abhängig davon ist, dass man seinen Urlaub auch genommen hat.

Gruß Lena

Y
Yogi

20.12.2006 um 22:39 Uhr

Hallo Ralf, bei uns im Betrieb ging dieses Jahr ein Kollege der ein Jahr krank war, in Rente. Den Urlaub vom letzten Jahr und anteilig von diesem Jahr hat die GL anstandtslos verrechnet und ausbezahlt, auf Wunsch des Kollegen. Gruß von Yogi

L
Lotte

20.12.2006 um 23:13 Uhr

yogi, da habt Ihr aber einen netten GL.

Ralf, Eine Abgeltung des Urlaubs kommt aber nur in Frage, wenn der Urlaub bei weiterbestehendem Beschäftigungsverhältnis auch angetreten werden könnte. Man muß z.B. in dem oben genannten Fall nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsfähig (d.h. nicht mehr krank) sein, damit die Abgeltung erfolgen kann. Es gibt dazu auch ein BAG Urteil, dort ist die RN 28 sehr interessant http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2003-5&nr=9214&anz=40&pos=3&Frame=2

F
Fayence

20.12.2006 um 23:16 Uhr

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ist allein durch ein bestehendes Arbeitsverhältnis begründet, was in diesem Fall unstrittig sein dürfte. "Verdienen" muss man sich diesen Anspruch nicht! Der Anspruch bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr und kann nur im geregelten Ausnahmefall auf das Folgejahr übertragen werden. Ansonsten gilt, dass der Urlaubsanspruch zum 31.12. verfällt.

Die Begründung "kein Urlaubsanspruch, weil über 1 Jahr krank geschrieben" ist so nicht ganz korrekt! Vielmehr konnte der AG den Erholungsurlaub im Anspruchszeitraum nicht gewähren, da der AN während der gesamten Zeit arbeitsunfähig geschrieben war. Die Übertragung in´s Folgejahr schliesst sich dann aus, wenn der Kollege im direkten Anschluss an die AU berentet wird.

Lotte, die GL muss nicht unbedingt nett sein, aber ist der Rechtsprechung gefolgt!

L
Lotte

20.12.2006 um 23:24 Uhr

Fayence, wenn der Kollege vor dem 31.03. in Rente ging, magst du Recht haben, ansonsten hätte er m.E. nur Anspruch auf den Urlaub aus diesem Jahr gehabt. Und das auch nur, wenn keine AU mehr bei Rentenbeginn bestand.

F
Fayence

21.12.2006 um 00:10 Uhr

Lotte, mmmh, Du bringst mich in´s Grübeln...

Urlaub kann nur dann abgegolten werden, wenn es einen erfüllbaren Urlaubsanspruch gab und das Arbeitsverhältnis beendet wird -aus welchem Grund auch immer-. Soweit so gut und jetzt muss ich einmal weiter nachdenken... glaub, ich habe irgendwie einen "Denkknoten"! :-)

L
Lotte

21.12.2006 um 00:29 Uhr

Fayence, das hätte ich mir ja nie träumen lassen, dass ich mal mittelbar an einem Denkknoten von Dir beteiligt sein könnte. ;-)

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