Erstellt am 19.12.2006 um 20:10 Uhr von Lena
Hallo Ralf,
also ich bin der Meinung, dass der Urlaub verfällt.
Urlaub dient der Erholung (von der Arbeit) und wenn jemand im ganzen Jahr nicht gearbeitet hat, muß er sich folglich auch nicht erholen. Wenn der Kollege es nicht schafft, noch vor dem 31.3.2007 wieder "gesund" zu werden und seinen Urlaub noch nimmt, hat er keinen Anspruch. Das würde allerdings auch nur Sinn machen, wenn (wie bei uns) die Zahlung des Urlaubsgeldes abhängig davon ist, dass man seinen Urlaub auch genommen hat.
Gruß Lena
Erstellt am 20.12.2006 um 21:39 Uhr von Yogi
Hallo Ralf,
bei uns im Betrieb ging dieses Jahr ein Kollege der ein Jahr krank war,
in Rente. Den Urlaub vom letzten Jahr und anteilig von diesem Jahr
hat die GL anstandtslos verrechnet und ausbezahlt, auf Wunsch des
Kollegen.
Gruß von Yogi
Erstellt am 20.12.2006 um 22:13 Uhr von Lotte
yogi,
da habt Ihr aber einen netten GL.
Ralf,
Eine Abgeltung des Urlaubs kommt aber nur in Frage, wenn der Urlaub bei weiterbestehendem Beschäftigungsverhältnis auch angetreten werden könnte. Man muß z.B. in dem oben genannten Fall nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsfähig (d.h. nicht mehr krank) sein, damit die Abgeltung erfolgen kann. Es gibt dazu auch ein BAG Urteil, dort ist die RN 28 sehr interessant
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2003-5&nr=9214&anz=40&pos=3&Frame=2
Erstellt am 20.12.2006 um 22:16 Uhr von Fayence
Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ist allein durch ein bestehendes Arbeitsverhältnis begründet, was in diesem Fall unstrittig sein dürfte. "Verdienen" muss man sich diesen Anspruch nicht!
Der Anspruch bezieht sich auf das jeweilige Kalenderjahr und kann nur im geregelten Ausnahmefall auf das Folgejahr übertragen werden. Ansonsten gilt, dass der Urlaubsanspruch zum 31.12. verfällt.
Die Begründung "kein Urlaubsanspruch, weil über 1 Jahr krank geschrieben" ist so nicht ganz korrekt! Vielmehr konnte der AG den Erholungsurlaub im Anspruchszeitraum nicht gewähren, da der AN während der gesamten Zeit arbeitsunfähig geschrieben war. Die Übertragung in´s Folgejahr schliesst sich dann aus, wenn der Kollege im direkten Anschluss an die AU berentet wird.
Lotte,
die GL muss nicht unbedingt nett sein, aber ist der Rechtsprechung gefolgt!
Erstellt am 20.12.2006 um 22:24 Uhr von Lotte
Fayence,
wenn der Kollege vor dem 31.03. in Rente ging, magst du Recht haben, ansonsten hätte er m.E. nur Anspruch auf den Urlaub aus diesem Jahr gehabt. Und das auch nur, wenn keine AU mehr bei Rentenbeginn bestand.
Erstellt am 20.12.2006 um 23:10 Uhr von Fayence
Lotte,
mmmh, Du bringst mich in´s Grübeln...
Urlaub kann nur dann abgegolten werden, wenn es einen erfüllbaren Urlaubsanspruch gab und das Arbeitsverhältnis beendet wird -aus welchem Grund auch immer-. Soweit so gut und jetzt muss ich einmal weiter nachdenken... glaub, ich habe irgendwie einen "Denkknoten"! :-)
Erstellt am 20.12.2006 um 23:29 Uhr von Lotte
Fayence,
das hätte ich mir ja nie träumen lassen, dass ich mal mittelbar an einem Denkknoten von Dir beteiligt sein könnte. ;-)