Urlaub auszahlen als Alternative
In unserem Zeitungsverlag werden am Ende des Jahres -gemäß Arbeitsvertrag- Resturlaubstage der Zeitungszusteller ausbezahlt. Das führt dazu, dass AN z.T. über Jahre keinen richtigen Urlaub haben, da die Restbestände in erster Linie nicht dadurch zustande kommen, dass die AN keinen Urlaub wollen, sondern vielmehr dass Ihnen keiner gewährt wird, da es schwer für den AG ist, unter unsäglichen Bedingungen ausreichend Personal zu finden. Z.T nehmen die AN das Angebot des Auszahlens aber auch an, um ihren unzureichenden Verdienst ein wenig aufzubessern, was natürlich absurd ist. Ich möchte Eure Meinung dazu hören.
Community-Antworten (9)
15.12.2011 um 16:07 Uhr
@Georgi meine Meinung ist klar, Erholungsurlaub ist Wichtig(er) .
15.12.2011 um 16:14 Uhr
Wichtig(er) ist gut gesagt..... Die Auszahlung von Urlaubsansprüchen ist AUSSCHLIESSLICH zum Ende eines Arbeitsvertrages zulässig. §7 (4) BUrlG.
Demnach ist KEINER dieser Urlaubstage verfallen oder abgegolten worden, sondern die AN haben zumindest Anspruch auf die in den drei zurückliegenden Jahren (Verjährung nach BGB) angefallen Urlaubstage. Da eine Abgeltung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses unzulässig ist, ist auch keine Abgeltung erfolgt. Der AN kann sich also auch derart bereits "abgegoltenen" Urlaub im Falle des Endes des Arbeitsverhältnisses erneut abgelten lassen. Ob evtl. die Zahlungen der letzten drei Jahre dann vom AG wieder zurückgefordert werden können, wer weiß? Denkbar wäre es das ein Richter so entscheidet. Ich würde sagen persönliches Pech des AG.... Strafe muß sein.
Tja, da man derartige Ansprüche aber gerichtlich geltend machen muss wird es wohl so bleiben wie es ist....
15.12.2011 um 16:16 Uhr
Man kann den gesetzlichen Urlaub nicht per Arbeitsvertrag in Entgelt umwandeln. Kein Urlaub gewährt? Ein Fall für die Gewerbeaufsicht. Als BR würde ich dies jedenfalls dem AG in Aussicht stellen, wenn er weiterhin Urlaub verwährt. Was sagt die Gewerkschaft dazu (wahrscheinlich nichts - weil keiner Mitglied ist)?
15.12.2011 um 16:27 Uhr
@rKOCH das ist mir durch aus Bewust.... Ich dachte es geht hier UM Meinung und nicht um §§§ .-) EuGH-Entscheidung: Mindesturlaub nicht „auszahlbar“ Mit Entscheidung vom 6. April 2006 entschied der Europäische Gerichtshof, dass der bezahlte Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr nicht durch finanzielle Entschädigungen ersetzt werden darf. Der Gerichtshof sieht darin einen unzulässigen Anreiz des Arbeitnehmers auf den Erholungsurlaub zu verzichten. Etwas anderes gilt nur im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Az.: C-124/05). Rechtsprechung: Resturlaub im neuen Jahr Nach § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubgesetztes wird der nicht genommene Urlaub automatisch auf das neue Jahr übertragen. Dazu benötigt es weder einen Antrag des Arbeitnehmers noch eine Genehmigung des Arbeitgebers, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 23. November 2005. Sind weitere Vereinbarung hinsichtlich des Resturlaubes nicht getroffen, muss der Resturlaub bis Ende März des Folgejahres verbraucht werden. Ab April ist der (Rest-)Urlaubsanspruch ansonsten verfallen (Az.: 3 SA 433/05).
15.12.2011 um 16:32 Uhr
Viele Zeitungszusteller, -noch- relativ wenig gewerkschaftlich organisierte Mitglieder.
... also eine Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, ansonsten hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die AN -rechtzeitig- in Urlaub gehen können ?
15.12.2011 um 16:49 Uhr
@Georgi, Die Urlaubsansprüche für AN sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Danach hat jeder AN in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§1BUrlG). Die gesetzliche Mindesturlaubsdauer beträgt 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§3 Abs 2 BUrlG). Vom BUrlg abweichende, in Arbeitsverträgen oder BV festgelegte Regelungen sind nur zugunsten der AN zulässig. In Tarifverträgen kann jedoch auch zu deren Ungunsten, mit Ausnahme des Urlaubsgrundsatzes, des Geltungsbereiches und der Mindestdauer des Urlaubs abgewichen werden (§1 bis §3 Abs. 1 BUrlG - Günstigkeitsprinzip). Quelle 101 Stichwörter für die praktische BR Arbeit Demnach hat der AG sehr wohl dafür Sorge zu tragen, das jeder MA seinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann.
15.12.2011 um 16:52 Uhr
@rkoch Alternative (habe ich gelernt): Langzeitarbeitskonten einführen. ;-))
15.12.2011 um 19:01 Uhr
"Alternative (habe ich gelernt): Langzeitarbeitskonten einführen. "
... der gesetzliche Mindestanspruch auf Erholungsurlaub muss trotzdem unberührt bleiben ...
@ Georgi Wie viele Eurer Zusteller machen das eigentlich als Nebenjob? Wird auf die Einhaltung ArbZG geachtet? Ruhezeiten, Arbeitszeit, etc. pp
Greift ein TV?
15.12.2011 um 19:20 Uhr
@peanuts Du bist so humorlos...
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