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Elternzeit - kann man sich Resturlaub auszahlen lassen?

L
Lu
Jan 2018 bearbeitet

Hallo !!! Ich brauch mal schnell Eure Hilfe. Wir haben eine Mitarbeiterin, die in Mutterschutz gegangen ist und noch einen Restanspruch von 15 Tagen Urlaub hat. Da Sie nach dem Mutterschutz nicht wieder kommt, sondern in Elernzeit geht, möchte Sie sich den Urlaub auszahlen lassen. Das wiederum will unser Arbeitgeber nicht. Kann Sie auf die Auszahlung bestehen? Wenn ja, wo kann ich dazu etwas finden.

Danke Lu

16.42908

Community-Antworten (8)

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da-grinch

10.11.2006 um 16:32 Uhr

Hi Lu,

ich denke das MutterschutzG sollte Dir weiterhelfen. Spontan würde ich meinen sie hat keinen Anspruch auf Auszahlung. Ob sie wirklich noch 15 Tage Urlaub hat, bezweifle ich. Pro Monat gibts 1/12 vom Gesamturlaubsanspruch. Wenn nun nur 8 Monate gearbeitet wird, weil dann der Mutterschutz greift, hat sie auch nur max. auf 8/12 des Gesamturlaubs anspruch.

Gruß

da-grinch

D
da-grinch

10.11.2006 um 17:30 Uhr

RamsesII,

kein Quark. Denn ich meine, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist hier nicht gegeben. Der Mutterschutz ist eine Unterbrechung. Genauso wie die anschliessende Elternzeit. Ich gehe bei meiner obigen Äußerung nach §5 BUrlG Abs.1 a) und b). Wenn natürlich der AG ihr gekündigt hat, dann hast Du recht. Steht aber oben nix von.

L
Lu

10.11.2006 um 18:15 Uhr

Danke !!!

Es ist schön, dass Ihr Euch so einig seid!

Aber zumindest weis ich jetzt, wo ich nachsehen kann.

Ich wünsch Euch ein schönes Wochenende

Liebe Grüße Lu

D
da-grinch

10.11.2006 um 19:19 Uhr

RamsesII,

gelesen. Ich denke die Auszahlung von Urlaub ist Verhandlungssache. Finde zumindest keinen § der das EINDEUTIG regelt.

§17 MuschG handelt zwar von nicht vollständig erhaltenem Urlaub, aber spricht nicht von anschliessender Elternzeit. Denn der letzte Satz dort lautet: " Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach ablauf der Fristen den Resturlaub im laufendem oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen."

Was aber nicht geht, da sie ja in Elternzeit ist. Wenn man nach § 5 BUrlG den Urlaub berechnet, hat sie, ausgehend vom gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen, natürlich den "nicht vollständig" erhalten. Denn sie hat ja noch 15 Tage. Ich nehme an, dass die Kolleginn in diesem Jahr in Mutterschutz geht. Wenn sich aber an den Mutterschutz bzw. die Beschäftigungsverbote eine gesetzliche Elternzeit anschliesst, ist der urlaub nach Meinung eines ver.di Vertreters (hab ich dazu mal angerufen) verfallen.

Wie Du siehst, kann man sich wunderbar über die Auslegung einzelner Gesetze streiten. Wollen wir aber nicht.

Lu, am besten Du fragst einen Anwalt für Arbeits- und Sozialrecht. Der wird Dir 100% die richtige Antwort geben.

Persönlich bin ich der Meinung, so lese ich die in diesem Fall geltenden Gesetze, dass die Kolleginn keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung hat. Vielleicht kann man sich mit dem AG in anderer Richtung einigen. (Vllt. übertragung der Urlaubstage auf das Überstundenkonto)

Schönes Wochenende

da-grinch

D
da-grinch

10.11.2006 um 23:07 Uhr

RamsesII,

werd ich machen, obwohl ich immer noch der Auffassung bin, dass hier in diesem Fall der §7 BUrlG nicht greift. Und da steht nun mal nix von Mutterschutz oder Elternzeit. Benutzt Du hier einen Basiskommentar? Wenn ja, bitte mal ISBN Nummer reinschreiben. Danke Die aussage mit der Urlaubsreduzierung entnahm ich aus §5 BUrlG. Wie gesagt, ICH! Ich denke doch, dass meine angerufene ver.di Vertretung aufgepasst hat. Sieht man halt schlecht am Telefon. :)

Hoffentlich habe ich hier Lu nich allzusehr irritiert.

@Lu. ich habe diese pdf-Datei gefunden:

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/mutterschutzgesetz,property=pdf.pdf

da steht drinn, dass der Resturlaub auch nach der Elternzeit genommen werden kann. Hier noch ein weiterer Link zum Thema Auszahlung von Urlaub bei Schwangerschaft:

http://www.fokus-recht.de/arbeit-ausbildung/urlaub/35.html

@RamsesII

Ich weiss, dass Du hier sehr aktiv bist, und wahrscheinlich auch sehr viel versierter als meiner einer.

MfG

da-grinch

D
da-grinch

13.11.2006 um 13:19 Uhr

kleiner Nachtrag an Ramses II,

laut § 17 Bundeserziehungsgeldgesetz Abs. 1 Satz 1 lag ich mit meiner oben genannten Rechnung nicht falsch.

nur mal so am Rande.

da-grinch

L
Lu

14.11.2006 um 20:53 Uhr

Hallo Ihr Zwei !!!

Ich finde es echt Klasse, dass Ihr Euch immer noch damit beschäftigt.

Also geholfen haben mir Beide Kommentare und ich kann Euch mitteilen, dass wir uns mit der GL geeinigt haben.

Aber wenn ich unseren Anwalt das nächste Mal spreche, werde ich Ihn fragen, wer nun Recht hat.

Ich möchte mich nochmal bei Euch bedanken und hoffe, Euch bald wieder hier zu treffen, weil ich noch eine Menge lernen muss!!!

Danke Lu

D
da-grinch

17.11.2006 um 16:26 Uhr

@Lu

nicht nur du. :) Ich auch.

Hauptsache ist, dass du bzw. euer Gremium die sache zur zufriedenheit des MA und auch des AG erledigen kann.

Viel Spass

da-grinch

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