Urlaubsanspruch bei schulpflichtigen Kindern
Ein Kollege kommt zu mir mit folgendem Anliegen: Er ist geschieden und hat 2 schulpflichtige Kinder. Die Kinder sind an einem Tag in der Woche ihm. In den Osterferien die erste Woche und in den Sommerferien die ersten 3 Wochen. Diese Vereinbarung ist gerichtlich geregelt, da es wohl immer "Streß" mit der Mutter bzw. Exfrau gab. Der Kollege hat dieses bereits im vergangenen Jahr seiner Abteilungsleitung mitgeteilt. Nun kommt der Arbeitsplan und der Kollege muß in der ersten Osterferienwoche arbeiten, da eine andere Kollegin bereits Urlaub gebucht hat. (Diese Kollegin hatte im letzten Jahr schon verzichtet und soll nun nach Aussage des Abteilungsleiters bevorzugt werden) Auch in diesem Jahr würde eine Kollegin ihren Urlaub tauschen (Azubi), dass möchte aber der Abteilungsleiter nicht, da man Azubi und Fachkraft nicht vergleichen kann. Selbst wenn beide Urlaub hätten, wären noch 6 MA anwesend. Der Kollege hätte aber niemanden der die Kinder nun hüten kann, wenn er arbeiten muß. Er müßte sich eine Tagesmutter nehmen, die er natürlich bezahlen muß. (mit der Exfrau ist angeblich nicht zu reden) Habe bereits mit der Abteilungsleitung Kontakt aufgenommen. Komme aber nicht weiter. Hat irgend jemand eine "zündende" Idee, damit alle glücklich werden ??
Community-Antworten (11)
27.01.2016 um 17:08 Uhr
Manchmal kann man leider nicht alle glücklich machen! Ihr müsst als BR abwegen, ob Ihr für den Kollegen nach §87 Abs. 1 Nr.5 entscheidet.
Ich denke hier kann diese Entscheidung keiner für euch treffen, da zu viele Faktoren mit abgewogen werden sollten.
Meine Meinung.... der Kollege hat den Urlaub früh genug angemeldet. Also ist es das Problem des Abt.L. . Was würde Chefe machen, wenn der Kollege sich ein Bein bricht und für 6 Wochen ausfällt. Es gibt immer einen Weg der aber nicht immer alle glücklich macht.
27.01.2016 um 17:33 Uhr
'Manchmal kann man leider nicht alle glücklich machen' ist zu kurz gesprungen. Es kann nicht angehen, dass zwei schulpflichtige Kinder (ich gehe davon aus, dass diese noch klein sind) allein zu Hause sind. Meine Idee: Der AN sollte sich den §616 BGB einmal näher anschauen. Rein vorsorglich selbstverständlich. Denn wie schnell wird so ein Kind mal krank, nicht wahr.
27.01.2016 um 17:49 Uhr
Zitat (Hartmut): "Es kann nicht angehen, dass zwei schulpflichtige Kinder (ich gehe davon aus, dass diese noch klein sind) allein zu Hause sind."
Das mag ja sein, aber das ist nicht das Problem des Arbeitgebers!
Zitat (Hartmut): "Meine Idee: Der AN sollte sich den §616 BGB einmal näher anschauen. Rein vorsorglich selbstverständlich. Denn wie schnell wird so ein Kind mal krank, nicht wahr."
Super Idee! Mit ein bisschen Glück hat der Vater dann in Zukunft auch viel mehr Zeit sich um seine Kinder zu kümmern!
Sorry Hartmut, bisher habe ich die meisten Deiner Antworten nur für ahnungslos gehalten, jetzt stelle ich aber fest, dass sie völlig inakzeptabel sind.
27.01.2016 um 20:10 Uhr
Als BR jedenfalls würde ich davon ausgehen, dass der Kollege überzeugend mitgeteilt hat und auch belegen kann, dass er zu der fraglichen Zeit an der Arbeit verhindert ist. Immerhin hat er ja einen gerichtlichen Beschluss, in dem ihm die Betreuung der Kinder in der fraglichen Zeit auferlegt wird.
Für mich wäre das Grund genug, dass der BR sein Mitbestimmungsrecht voll im Sinne dieses Kollegen und seiner Kinder ausschöpft und notfalls bis zur Einigungsstelle geht. Jedenfalls steht in der Anfrage nichts davon, dass auch die Kollegin ähnlich dringende Gründe anführen kann.
Der AG hat hier in meinen Augen einen Fehler gemacht, dem anderen Urlaub zuzustimmen. Und damit ist das jetzt sehr wohl das Problem des Arbeitgebers.
27.01.2016 um 20:22 Uhr
Zitat (AlterMann): "... dass er zu der fraglichen Zeit an der Arbeit verhindert ist. Immerhin hat er ja einen gerichtlichen Beschluss, in dem ihm die Betreuung der Kinder in der fraglichen Zeit auferlegt wird."
Eine wenig überzeugende Argumentation. Damit wären alle alleinerziehenden Eltern an der Arbeit verhindert. Auch hat ihm das Gericht mit Sicherheit nicht die Betreuung der Kinder auferlegt, sondern es wird um das Sorge- und UmgangsRECHT gestritten.
Zitat (AlterMann): "Jedenfalls steht in der Anfrage nichts davon, dass auch die Kollegin ähnlich dringende Gründe anführen kann."
Das ist auch nicht notwendig.Hier empfehle ich einen Blick ins Gesetz!
Zitat (AlterMann): "Der AG hat hier in meinen Augen einen Fehler gemacht, dem anderen Urlaub zuzustimmen."
Hoffentlich hören wir diese Bemerkung nicht aus dem Mund eines BRM.
27.01.2016 um 20:46 Uhr
Hartmut, aber man braucht dazu noch einen freundlichen Arzt. ;)
27.01.2016 um 20:51 Uhr
Ich muss mich nochmal melden. Hier ist ein User, der wird langsam unerträglich, ja. Teilt überall hin aus und hat doch selbst Null Peilung. WAF-Admin, kann man da mas machen?
27.01.2016 um 20:52 Uhr
"Ihr habt aber als BR noch die Möglichkeit nach §87 BetrVG Nr. 5 (glaube ich) euch in den Urlaub einzelner Mitarbeiter einzumischen, ja. Macht das mal."
Glauben heißt "nicht wissen" was glaubst du zu wissen - bitte nachsehen...
Mit "glaube ich, ist hier keinem geholfen - entweder du hast eine rechtsauffassung, die du begründen kannst, oder eben nicht... entscheide du... (dennoch hast du mit der Benennung Recht ;) )
27.01.2016 um 20:53 Uhr
Welchen User meinst du??? Jetzt bin ich mal gespannt..
27.01.2016 um 21:25 Uhr
Ich sehe das wie Globus. Der Kollege kommt zum BR und der BR erkennt seine Mitbestimmung im § 87 BetrVG, die ja in Urlaubsfragen bis hin zum strittigen Einzelfall geht.
Also - jedes Argument zählt - und ich denke, Ihr habt genug.
Ob dem AG es wert sein wird, hier eine E-Stelle zu finanzieren?
27.01.2016 um 22:03 Uhr
EightBall, auf gar keinen Fall darf man etwas posten, was die, die du meinst, als Provokation verstehen könnten, denn dann bricht der Sturm erst richtig los. Die Fragesteller erkennen durchaus von alleine, welche Beiträge hilfreich sind und welche nicht, dazu braucht es keinen Admin. Im Übrigen schließe ich mich gironimo an. Und Hartmut (kleiner Scherz).
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