Erstellt am 11.12.2020 um 12:35 Uhr von moreno
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. BUrlG §7
Bei euch haben BR und AG Urlaubsgrundsätze festgelegt. Ich sehe kein Verstoß gegen das Gesetz!
Erstellt am 12.12.2020 um 19:30 Uhr von alterMann
So ganz sehe ich das nicht wie Moreno. Wenn Ihr in Eurer BV ausschließlich den Vorrang von AN mit Kindern geregelt habt, kämen die anderen sozialen Gesichtspunkte zu kurz.
Aber um das beurteilen zu können, müsste man die ganze BV kennen.
Erstellt am 12.12.2020 um 22:29 Uhr von Moreno
AlterMann hier war die Frage ob die BV gegen ein Gesetz verstößt und das ist nicht der Fall, dass ich die BV gut finde hab ich nicht gesagt!