Erstellt am 09.10.2008 um 10:36 Uhr von Tanzbär
Naja, Urlaub muss geplant werden, je eher, desto besser und sicherer sind dann auch die Termine.
Von einem Gesetz für Sonderrechte für Mütter mit Kind hab ich noch nie was gehört, weder alt, noch neu.
Erstellt am 09.10.2008 um 10:46 Uhr von pit47
Hallo Gonzo555,
es gilt immer noch das Bundesurlaubsgesetz. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sind MA zu berücksichtigen, die nach sozialen Gesichtspunken Vorrang haben. Darunter fallen auch Mütter mit Kindern.
Der BR sollte aber versuchen eine BV über die Urlaubsgestaltung mit dem AG zu vereinbaren. Dort können dann solche Fälle geregelt werden.
Erstellt am 09.10.2008 um 10:50 Uhr von huseyin1975
Hallo Gonzo5555.
Bindend ist der Bundesurlaubsgesetz. In dem gesetz habe ich auch nichts von irgendwelchen "Sonderrechten" gelesen.
Aufgefallen ist mir folgender Paragraph:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (§7 Abs.1 BUrlG)
Nach diesem Paragraphen zu Folge sollte die Mutter mit dem Kind einen gewissen "vorrang" haben.
MfG,
Hüseyin
Erstellt am 09.10.2008 um 16:43 Uhr von Inkognito Weissnicht
Nicht sollen sondern MÜSSEN da steht nicht sollen!
Ausserdem unter soziale Gesichtspunkte fallen zum Beispiel die pflegenden Angehörigen.
Erstellt am 09.10.2008 um 18:43 Uhr von peanuts
"Hinzu kommt die Aussage,dass ein neues Gesetz keine Sonderrechte mehr für Mütter mit Kindern bei der Urlaubsplanung vorhersieht."
Die Dame ist bestimmt über´s AGG gestolpert und hat sich plötzlich daran erinnert, dass es auch Väter gibt...
Erstellt am 10.10.2008 um 12:41 Uhr von Inkognito Weissnicht
Ja auch Väter sind eine soziale Gruppe.
Das AGG greift jedoch nicht in bestehendes Bundesrecht ein, sofern es nicht explizit genannt wird. AGG § 2 (3)