Erstellt am 14.05.2010 um 07:23 Uhr von ridgeback
prikol,
grundsätzlich gilt, bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs vom AG sind die Urlaubswünsche des AN vorrangig zu berücksichtigen (§ 7 Abs 1 Satz 1 BUrlG).
Daher sollte der BR in aller Regel mit dem AG über die allgemeinen Urlaubsgrundsätze eine Betriebsvereinbarung abschließen.
Darin sollte die Bevorzugung von Urlaubswünschen bestimmter Arbeitnehmer (zB mit schulpflichtigen Kindern) berücksichtigt sein.
Einen gesetzlichen Anspruch zur Bevorzugung gibt es nicht.
Dann bliebe nur noch die Anrufung des Arbeitsgericht oder die Durchsetzung des Anspruchs auf Erholungsurlaub im Wege der einstweiligen Verfügung. Während hier der Verfügungsanspruch keine besonderen Probleme bereitet, sind an den Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen. Es darf für den Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit bestehen, die Klärung der zeitlichen Lage seines Urlaubs (vgl. § 7 BUrlG) zu erreichen. Das ist dann der Fall, wenn aus zeitlichen Gründen weder das Mitbestimmungsverfahren nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG durchgeführt werden kann, noch eine Entscheidung im Urteilsverfahren rechtzeitig ergehen wird. Kein Rechtsschutzinteresse hat eine einstweilige Verfügung, wenn allein das Verhalten des Arbeitnehmers ursächlich für die Eilbedürftigkeit geworden ist, zB durch grundloses Hinauszögern der Anrufung des Arbeitsgerichts.
Erstellt am 14.05.2010 um 07:31 Uhr von Prikol
Hallo ridgeback,
vielen Dank für die schnelle Antwort.