Ein Arbeitnehmer arbeitet im öffentlichen Dienst.
Er arbeitet hier als LKW Fahrer in der Müllabfuhr und erhält seit 23 Jahren zu seinem Tabellenlohn
der Entgeltgruppe 6 einen 15 % Erschwerniszuschlag.
Nun wird er nach 23 Jahren Innerbetrieblich in die Straßenreinigung versetzt, wo die Mitarbeiter nach Entgeltgruppe 4 bezahlt werden. Hier übt er zu vorher eine andere Tätigkeit aus. Bekommt aber keinen anderen Vertrag.
Wir konnten durchsetzen, dass er laut Besitzstand seine Eingruppierung nach 6 behält.
Man streicht ihm aber seinen Erschwerniszuschlag. Ich halte dieses nicht für gerechtfertigt.
Fällt dieses nicht auch unter die Besitzstandsregelung im TVÖD ?