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Besitzstandsregelung im TVÖD

B
Brösel
Jan 2018 bearbeitet

Ein Arbeitnehmer arbeitet im öffentlichen Dienst. Er arbeitet hier als LKW Fahrer in der Müllabfuhr und erhält seit 23 Jahren zu seinem Tabellenlohn der Entgeltgruppe 6 einen 15 % Erschwerniszuschlag. Nun wird er nach 23 Jahren Innerbetrieblich in die Straßenreinigung versetzt, wo die Mitarbeiter nach Entgeltgruppe 4 bezahlt werden. Hier übt er zu vorher eine andere Tätigkeit aus. Bekommt aber keinen anderen Vertrag. Wir konnten durchsetzen, dass er laut Besitzstand seine Eingruppierung nach 6 behält. Man streicht ihm aber seinen Erschwerniszuschlag. Ich halte dieses nicht für gerechtfertigt. Fällt dieses nicht auch unter die Besitzstandsregelung im TVÖD ?

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Community-Antworten (8)

G
gironimo

23.01.2016 um 18:27 Uhr

Naja - erst stellt sich doch die Frage, was macht der BR?

Der sollte die Zustimmung zur Versetzung verweigern (§ 99 Abs. 2 Nr 4 BetrVG). Es entstehen ja Nachteile - nämlich weniger Geld (auch wenn die Zulage ggf. berechtigter Weise wegfällt).

Und dann klärt man das. Und so lange das O.k. des BR fehlt (oder ein Gericht die fehlende Zustimmung ersetzt hat), findet die Versetzung nicht statt.

Warum denn überhaupt die Versetzung? Auf Wunsch des AN oder AG?

.

B
Brösel

23.01.2016 um 18:41 Uhr

Der Kollege kann die schwere Arbeit gesundheitlich bei der Müllabfuhr nicht mehr

ausüben. Kann man nun ohne weiteres ihm seinen Erschwerniszuschlag streichen ? Weiß das jemand bitte.

K
Kölner

23.01.2016 um 18:54 Uhr

Er hat doch keine Erschwernis mehr...

B
Brösel

23.01.2016 um 19:25 Uhr

Aber doch einen Besitzstand laut TVÖD oder nicht ?

K
Kölner

23.01.2016 um 19:41 Uhr

E hat keine Erschwernis mehr...?..was ist denn daran nicht zu verstehen?

J
jorojo

23.01.2016 um 20:43 Uhr

Hallo Brösel

Ist die Arbeit in der Strassenreinigung nicht so schwer wie als LKW Fahrer, oder meinst du Büro Abt. Strassenreinigung ? Innerbetrieblich kann auch bedeuten das er nun eine Kehrmaschiene fährt unsw. Beim Büro gibt es natürlich keine Erschwerniszulage. Wenn es natürlich laut TVÖD einen Besitzstand nach 23 Jahren gibt, kann er diesen beanspruchen. (Kenne mich da nicht aus) Aber dies war offensichtlich ja auch nicht bei der Entgeldgruppe der Fall, wenn der BR dies durchsetzen musste. In der freien Wirschaft wirst du laut ERA für das bezahlt was du arbeitest nicht nach deiner
Ausbildung.

Gruß jorojo

H
Hoppel

24.01.2016 um 13:15 Uhr

@ Brösel

"Man streicht ihm aber seinen Erschwerniszuschlag. Ich halte dieses nicht für gerechtfertigt. Fällt dieses nicht auch unter die Besitzstandsregelung im TVÖD ? "

Ich gehe davon aus, dass der TVöD-E greift. Liest man den § 19, gibt es keinerlei Grund annehmen zu können, dass die Erschwerniszulage unter die Besitzstandsregelung im TVÖD fällt!

B
brverdi

19.02.2016 um 12:18 Uhr

Hallo BRs, damit ihr mehr rechtsicherheit habt, fragt doch bei der zuständigen Gewerkschaft -Rechtsabteilung- nach.Damit ist dann allen geholfen.

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