Erstellt am 29.01.2023 um 19:29 Uhr von Stadtwerker
Also im TV-V, der ja an den TVÖD angelehnt ist, verliert man durch Krankheit oder Schichttausch nicht seinen Anspruch auf zusätzlichen Sonderurlaub.
Der Anspruch entsteht wohl auch eher aus dem Soll Dienstplan.
Das Entgelt für die Schichten, an welchen Du krank bist, werden ja im Rahmen der tariflichen Entgeltfortzahlung weitergezahlt. Wenn Du mit einem Kollegen aus persönlichen Belangen Schichten tauschst, dann werden diese in der Regel im Laufe des Jahres zurückgetauscht und somit ausgeglichen, es sei denn ihr rechnet diese "spitz" ab, also so wie sie anfallen.
VG
Erstellt am 30.01.2023 um 15:29 Uhr von galaxy
@Sonnenbrilliiii
Kommentierung aus dem Haufe für den TVöD-K, falls du im Krankenhaus beschäftigt bist zum Thema "Krank im Nachtdienst"
"Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit besteht jedoch nur, wenn 2 Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Beschäftigte leistet ständig Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit und
dem Beschäftigten steht die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 1 bzw. die Zulage für ständige Schichtarbeit nach § 8 Abs. 6 Satz 1 zu (vgl. § 27 Abs. 1 Einleitungssatz)[2].
Nach der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und 2 TVöD ist zwar u. a. die Arbeitsunfähigkeit ‹in den Grenzen des § 22› – also bis zu 39 Wochen – für den Begriff ‹ständige Wechselschichtarbeit› bzw. ‹ständige Schichtarbeit› unschädlich. Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit besteht nach der Rechtsprechung des BAG[3] jedoch nur, wenn die Arbeit wegen der in § 21 genannten Tatbestände ausfällt. Dies sind Urlaub und Arbeitsunfähigkeit in den ersten 6 Wochen der Krankheit. Nur so lange besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22. Somit sind nur in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit beide Voraussetzungen – Wechselschicht-/Schichtarbeit ‹leistend› und Anspruch auf die Wechselschichtzulage/Schichtzulage – erfüllt. Ab der 7. Krankheitswoche besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Wechselschicht- und Schichtzulage – ab hier wird nur noch der Krankengeldzuschuss gezahlt. Somit besteht ab der 7. Krankheitswoche kein Anspruch mehr auf Zusatzurlaub nach § 27." Zitat Haufe TVöD-K
Beim Thema "Schichttausch Früh gegen Spät" ist erstmal der o.g. Grund Krank oder Urlaub nicht erfüllt. Wenn der DP bereits abgeschlossen und durch den BR genehmigt war und deine Leitung hat ihn ohne dein Einverständnis geändert wird es kritisch, denn dadurch erfüllst du ja nicht die Voraussetzung für die Wechselschicht (1 FD, 1 SD, 2 ND innerhalb des Monats) sondern nur die Voraussetzung für die Schichtarbeit ( Spätschicht und Nachtschicht in deinem Fall) und dann fällt der Zusatzurlaub für diesen Monat für ständig Wechselschicht weg, damit keine 2 zusammenhängenden Monate mit Wechselschicht und dadurch keinen Anspruch auf diesen Zusatzurlaubstag.
Jetzt gilt es mit dem BR zusammen zu klären, warum (wenn es so war) der DP ohne deine Zustimmung geändert wurde, wenn du einvernehmlich zugestimmt hast dann ist es wieder anders.
LG
Galaxy