Erstellt am 19.12.2015 um 21:12 Uhr von Challenger
Tach auch wieso,
ich würde an Euerer Stelle keine Nachfragen mehr stellen.Insbesondere
würde ich auch keine Stellungnahme abgeben und die Anhörungs- bzw
Äußerungsfrist verstreichen lassen. So wie Du den Fall schilderst, ist die
Anhörung nach §102 BetrVG MANGELHAFT.
Wenn der AG nämlich nach Ablauf der Wochenfrist kündigt,hat er ein Pro-
blem.Er müßte nämlich in einen eventuellen Kündigungsschutzprozess
nachweisen,daß er den BR ordnungsgemäß angehört hat. Dies dürfte ihm
nach Deinem bisherigen Vorbringen wohl nicht gelingen.
Erstellt am 20.12.2015 um 10:19 Uhr von gironimo
NIEMALS nachfragen - ihr vertretet doch die Interessen des AN und nicht die des AG; der hat seine eigenen Berater.
> Ist die Anhörung auf Grund der fehlenden Angaben von vornherein bereits ungültig? <
Das muss das Gericht feststellen. Vorausgesetzt der gekündigte klagt in der 3 Wochenfrist.
>und die 3. Aushilfe ist dem BR namentlich gar nicht bekannt.< Dieses Thema würde ich dann gleich im Anschluss dieser Sache beim AG ansprechen (§ 101 BetrVG)
Ich würde einen Widerspruch formulieren und andere Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen und zudem darauf hinweisen, dass auf Grund fehlender Informationen die korrekte Sozialauswahl bezweifelt wird. Weiter würde ich nicht auf fehlende Infos eingehen.
Wird derjenige Klagen? Eigentlich hat er ja nichts zu verlieren.
Erstellt am 20.12.2015 um 12:29 Uhr von wieso
es ist davon auszugehen, dass der Rentner nicht klagen wird. Zumindest hat er das zunächst so gesagt. Wir werden ihm aber noch zureden.
Wenn wir Widerspruch einlegen gehe ich davon aus, dass der AG nachbessern wird. Der Rentner hätte dann evtl. einen Monat gewonnen, weil die Kündigung dann erst zum 01.03. ausgesprochen wird aber mehr auch nicht.
Den Gang zum Gericht scheuen ja viele aus Angst vor den Kosten und gerade ältere Menschen sind da ja oft sehr gehemmt. Es geht ja "nur" um einen Minijob also ist auch nicht mit einer großen Abfindung zu rechnen und Anwalt wird er sich schon gar nicht nehmen.
Jetzt hab ich zwei Meinungen die mir beide plausibel erscheinen :(
Erstellt am 21.12.2015 um 11:50 Uhr von Pjöööng
wieso,
die korrekte Anhörung des Betriebsrates ist die Hausaufgabe die der Arbeitgeber anzufertigen hat. Es ist sein alleiniges Risiko, diese nicht richtig zu erledigen, deshalb sollte er sie auch alleine machen, ohne dass man ihm hilft.
Auch eine fehlerhafte Anhörung macht eine Kündigung erst dann unwirksam, wenn ein Arbeitgericht festgestellt hat, dass der BR nicht korrekt angehört wurde.
Wird die Sozialauswahl bemängelt, so muss der BR konkret benennen, wo diese aus seiner Sicht fehlerhaft ist. Die "fehlenden" Arbeitnehmer sind daher zu benennen. Wenn dem BR keine konkreten Informationen zu dem dritten Rentner vorliegen, dann kann man ihn dennoch aufführen. Und wenn sich bei dieser Gelegenheit herausstellt, dass eine Aushilfe ohne Zustimmung des BR eingestellt wurde, dann kann man auch dieses aufgreifen und darauf hinweisen, dass die Zustimmung des BR zu dieser Einstellung nicht erteilt wurde und unter den vorliegenden Umständen auch nicht erteilt werden kann. Wobei man dann aber auch damit rechnen muss, dass nachher beide Rentner weg sind. Das ist dann aber Verschulden des Arbeitgebers, der offensichtlich an beiden Arbeitskräften nicht interessiert ist.
Keine Stellungnahme abzugeben wäre nicht mein Ding. Es ist hier Aufgabe des BR Stellung zu nehmen. Die Frist kann man auch anders ausreizen.
Welchen "Sinn" hat die Stellungnahme des Betriebsrates?
Der direkte Einfluss auf das Kündigungsschutzverfahren ist gering. Die Arbeitsrichter lassen sich eher nicht von dem beeindrucken, was der BR dort schreibt.
Ein Kündigungsschutzverfahren lebt sehr viel von den Unsicherheiten die es im Verfahren gibt. Der BR moniert also z.B. eine mangelhafte Sozialauswahl, der Anwalt greift das in der Klage auf und für den Arbeitgeber ergibt sich damit eine Unsicherheit in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens. Er wird seinerseits in der Klageerwiderung vielleicht behaupten, der Widerspruch des BR sei nicht fristgerecht erfolgt um Unsicherheit zu erzeugen. Materialisieren könne sich diese Unsicherheiten dann im Gütetermin wenn es um die Höhe einer möglichen Abfindung geht.
Und schließlich kann der BR mit der Stellungnahme dem AN den Rücken stärken. Auch diese Wirkung sollte nicht unterschätzt werden. Wenn der BR den Verstoß gegen das Maßregelungsverbot rügt, dann ist das etwas, was den AN veielleicht eher bewegt, das Risiko der Klage einzugehen.
Es ist übrigens eher ungewöhnlich dass ein Arbeitgeber nach der Erwiderung des BR die Anhörung nachbessert. Ansonsten könnte in der BR ja "vorführen". In der Regel wird die Kündigung erteilt und man harrt der Dinge die da kommen werden und die Erwartung wird sein, dass der Rentner nicht klagt.
Erstellt am 21.12.2015 um 12:23 Uhr von Hoppel
@ wieso
"und die 3. Aushilfe ist dem BR namentlich gar nicht bekannt. ...
zur 3.Aushilfe fehlt uns jegliche Information. ..."
Im Widerspruch würde ich jedenfalls konkret benennen, dass es auch noch eine unbekannte dritte Aushilfkraft mit unbekanntem Aufgabengebiet und nicht bekannten Arbeitszeiten gibt!
Dementsprechend ist die Sozialauswahl ziemlich wackelig ...
Da der Widerspruch des BR der Kündigung beigefügt werden muss, würde es mich nicht wundern, wenn der AG ganz gewaltig in´s Schwitzen kommt ...
Es wäre nicht der erste AG, der z.B. Familienangehörige nur auf dem Papier beschäftigt und diesen "Minijobber" als Betriebsausgabe absetzen will ...