Erstellt am 12.12.2013 um 19:33 Uhr von marlene
Der BR wird nur zur Kündigung angehört § 102. Es gibt hier kein Zustimmungsverfahren wie bei § 99. Also der BR kann sich hier äußern. Aber selbst wenn ein BR sich hier dann gegen eine Kündigung ausspricht darf der AG kündigen. Zu deiner Grundsatzfrage, ja der AG darf es. Er darf ggf es sogar täglich tun. Er kann aber hier auch einfach kündigen, denn er hat den BR ja angehört.
Erstellt am 13.12.2013 um 07:02 Uhr von Lexipedia
@Teufel
Warum sollte er das nicht können?
Außerdem bist du sicher, dass sich nur der Text und nicht der Sachverhalt auch geändert hat. Wenn ihr nicht auf jede Kündigung entsprechen reagiert, habt ihr durch das nicht reagieren der Kündigung indirekt zugestimmt!
Wir hatten mal zu vier Anträge zur Kündigung eines Mitarbeiters, weil immer wieder neue "Verfehlungen" von ihm gefunden wurden!
Der AN muss gegen jede einzelne Kündigung - auch wenn ihr widersprochen habt oder nicht zugestimmt hat oder sonst was habt - einzeln klagen. Denn jedes Kündigungsschreiben löst ein neues Verfahren vorm Arbeitsgericht aus! Vielleicht ist das ja die Taktik eures AGs! Das die Kollegin nur ein Verfahren angeht. Das zweite würde sie dann "vergessen" und die zweite Kündigung würde mangels Kündigungsschutzklage nach drei Wochen alles weitere im ersten Kündigungsschutzprozess zu nichte machen. Taktik???
Erstellt am 13.12.2013 um 07:37 Uhr von Teufel
Hallo.
Sachverhalt gleich.
Nun kann Taktik sein. Könnte ich mir gut vorstellen.
Danke
Erstellt am 13.12.2013 um 09:59 Uhr von gironimo
es ist Taktik. Ihr müsst Wohl oder Übel zu jeder neuen Anhörung einen Widerspruch formulieren. Und wenn der Kollege die zweite, dritte, vierte .... Kündigung erhält, muss er immer wieder K-Schutzklage einreichen.