Erstellt am 13.12.2015 um 09:51 Uhr von Kölner
Entschuldige, vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch: Aber was wollt ihr als BR denn gerichtlich durchsetzen lassen?
Du hast bisher nur Gespräche geführt, redest von Mobbing (Ähm, was tatsächlich sehr problematisch gesehen werden muss aufgrund deiner sehr dürftigen Infos), die Vorgesetzten sehen ein low performing und du redest sogar mit anderen Arbeitnehmern.
Ganz ehrlich: Ich wüsste gar nicht, was ich als erstes angehen sollte, wenn ich dein AG wäre...
Erstellt am 13.12.2015 um 11:06 Uhr von gironimo
Mit dem Gericht löst man keine zwischenmenschlichen Probleme im Betrieb. Ist die QS der einzige Laborbereich im Betrieb? Haben auch andere Mitarbeiter das Problem mit der Vorgesetzten?
Klar, dass der BR die Versetzung in die Produktion ablehnen muss. Da entstehen mit Sicherheit Nachteile (Qualifikation, berufliche Entwicklung). Habt Ihr schon einmal darüber nachgedacht. für beide - also Laborantin und Vorgesetzte - Fortbildungsmaßnahmen zu fordern (§ 97 Abs. 2 BetrVG)? Für die Laborantin, weil sie angeblich die Arbeit nicht richtig macht, und für die Vorgesetzte wegen fehlender Sozialkompetent und Fähigkeit zur Führung.
Offensichtlich erscheint doch, dass man die Laborantin los werden will. Ihr solltet mit der Kollegin auch offene Worte reden und ihr auf jeden fall sagen, dass sie nicht ein windiges Angebot für einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sondern in diesen Fällen rechtlichen Beistand suchen soll.
PS: Ein Doktortitel ist keinerlei Garant für Führungsstärke oder menschliche "Größe".
Erstellt am 13.12.2015 um 11:34 Uhr von ruddie
Hallo Falkone,
kann Deine (Eure) Situation gut nachvollziehen. Gut dass Du Dich drum kümmerst!
Du schreibst "Ich werde die Versetzung wieder ablehnen. Demnach bist Du wohl alleiniger Betriebsrat, oder?
Wenn Du der Versetzung nicht zustimmst, muss der AG das ja entweder akzeptieren oder sich die Zustimmung vor Gericht ersetzen lassen. Der AG muss seinen Antrag auf Zustimmungs-Ersetzung sehr gut, inhaltich mit Fakten begründen. Dann wird ein Arbeitsrichter sich die ganze Sache anhören. Und da wird ja erstmal eine gütliche Einigung versucht. Wenn es ein guter Arbeitsrichter ist, wird er den AG fragen, woran er denn die "schlechte Arbeitsleistung" festmacht, und welche Alternativen (z.B. Fortbildung) er denn ggf. sieht. Ggf. würde der ARbeitsrichter aber auch erkennen, dass es keine sachlichen Gründe gibt, bzw. die Ursachen bei der Leitung liegen. Dann gibt es keine Versetzung. Es wäre gut, wenn vor dem Gerichtstermin die Fakten gut präsent sind.
Aber vielleicht kommt es ja auch gar nicht zum Gerichtstermin. Das liegt ja am AG, ob er diesen Weg gehen will.
Zum Thema "Umgang mit Mobbing" gibt es ja zahlreiche Schulungsangebote verschiedener Anbieter. Vielleicht wäre das auch was.
Erstellt am 13.12.2015 um 11:48 Uhr von AlterMann
"Mit dem Gericht löst man keine zwischenmenschlichen Probleme im Betrieb."
Jawoll. Und hier noch eine Weisheit: In einer Hierarchie ist festgelegt, wer so einen Streit gewinnt. Vielleicht nicht vor Gericht, aber letztlich fast immer, zumal hier die Vorgesetzten scheinbar kein gesteigertes Interesse haben, das Führungsverhalten der Leiterin QS zu diskutieren.
Mir sind in der Fragestellung zu viele "ichs", als dass ich die Hoffung hätte, dass es hier mal anders sein könnte. Ich habe wie Kölner auch noch nicht klar, was Ihr gerade vor Gericht durchsetzen wollt. Das scheint mir alles noch nicht so richtig durchdacht. Um so größer ist die Gefahr, dass am Ende die Laborantin im Regen steht.
Erstellt am 13.12.2015 um 11:52 Uhr von blackjack
Zitat ruddie; Demnach bist Du wohl alleiniger Betriebsrat, oder? Wenn Du der Versetzung nicht zustimmst,.....56
§ 99 BetrVG ist dir aber bekannt?
Erstellt am 13.12.2015 um 12:30 Uhr von Kölner
Ruddie ist das sicher nicht bekannt.
Er rät lieber jeden eine Schulung an!
Diesen dummfug von ruddie werden wir sicher noch sehr oft lesen; zumal er noch nicht so begriffen hat, was ein einköpfiger BR darf oder nicht.
Erstellt am 13.12.2015 um 14:11 Uhr von Challenger
Tach auch falkone,
sollte tatsächlich MOBBING im Spiel sein, dann empfehle Deiner Kollegin,
daß sie ein sogenanntes Mobbing-Tagebuch führen soll und haarklein alles
dokumentieren, womit sie dies im Streifall auch belegen kann.
Mobbing kann für den AG ein teuerer Spaß werden, wenn man es richtig
durchzieht.
Erstellt am 13.12.2015 um 15:47 Uhr von Falken
Hallo Challenger
Was hat dich zu so einer Aussage bewegt?
Glaubst du das wirklich?
Erstellt am 13.12.2015 um 18:41 Uhr von ruddie
Lieber Kölner, lieber Blackjack,
gem §99BetrVG:
"(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung (zur Versetzung) verweigern, wenn
...der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist."
Das gilt für einen Betriebsrat, egal ob er einköpfig ist oder mehr Mitglieder hat.
Und für den AG gilt auch (gem. §99):
"(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen."
auch wenn das hier anonym ist: Seid doch einfach nett!
Erstellt am 13.12.2015 um 18:46 Uhr von Kölner
Ne ruddie. Du hast Absatz 1 geschlabbert. Vielleicht geht dir dann ein Licht auf...
Erstellt am 13.12.2015 um 20:14 Uhr von ruddie
Hallo Kölner,
kannst Du mal bitte klar und deutlich Fakten schreiben? Was steht in Absatz 1, was meinen Darlegungen widersprechen würde. Ich bitte jetzt um ein klares Zitat statt und klare verständliche Sätze. Ich will ja gerne lernen.
Erstellt am 13.12.2015 um 20:54 Uhr von Kölner
Ab wann gilt § 99 BetrVG laut Absatz 1?
Bestimmt nicht bei einem einköpfigen BR
Lernen heißt, "sich verändern". Das gelingt aber nur, wenn man sich ändern WILL. Das wiederum wird gefördert durch Erkenntnis. Und Erkenntnis muss man sich für eben diesen Lerneffekt am besten selbst erarbeiten, respektive erlesen im o.g. § 99 Abs 1 BetrVG.
Also...
Erstellt am 13.12.2015 um 21:21 Uhr von Pjöööng
Zitat (falkone):
"Die Laborantin hat ihr Beschwerderecht wahrgenommen und sich über ihre Vorgesetzte beschwert ( unangemessener Umgang ... ja Mobbing )."
Möglicherweise habe ich ja eine veraltete Version des BetrVG vorliegen, aber bei mir heißt es im § 85 "Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken."
Da lese ich nichts davon, dass der BRV "Personalgespräche" führt...
Okay, es soll einzelne Fälle geben bei denen der BRV tatsächlich in der Lage ist als Mediator tätig zu werden, aber ein solcher Fall liegt hier ganz offensichtlich nicht vor.
Jetzt lädt der BRV also zum "Personalgespräch" in dem er Beistand des beschwerenden AN ist und, oh Wunder, der beschwerte AN bringt ebenfalls einen Beistand mit... Es kommt, wie es kommen muss, der BRV ist der Situation nicht gewachsen, das "Gespräch" läuft total in die falsche Richtung und statt eine Verbesserung im Sinne der Kollegin zu erreichen,lässt jetztder Vorgesetzte die Muskeln spielen.
Die beschwerende Kollegin wird aus der Geschichte jedenfalls nicht unbeschädigt herauskommen und das nur, weil ein BRV der seine Kompetenzen nicht kennt, sich unbedingt profilieren will.
Erstellt am 14.12.2015 um 07:27 Uhr von Hartmut
Auch für mich ist nicht zu erkennen, WAS du vor Gericht durchsetzen möchtest. Gute Führungsqualitäten? Sinnlos. Mein Stelli sagt immer, was lichtscheue Gestalten am meisten fürchten, ist Licht. Daher mein Rat, sieh zu, wie du die Laborantin erstmal aus er Schusslinie nimmst und gut woanders unterkriegst. Und dann sprich darüber (Stichwort Öffentlichkeitsarbeit)! Das geht auch, ohne Namen zu nennen.