Erstellt am 23.11.2015 um 17:03 Uhr von Betriebsbonsai
Auch bei einem sog. freien Mitarbeiter (Selbstständiger) der für die Firma in die normalen Arbeitsabläufe integriert werden soll, ist der BR nach §99 BetrVG anzuhören. Der Arbeitgeber kann sich dem in keinem Fall entziehen. Ihr habt sogar das Recht, den Vertrag, den der freie Mitarbeiter mit Eurem Arbeitgeber abschließen will, einzusehen.
Lass Dir also nichts vom AG erzählen !!
Erstellt am 23.11.2015 um 17:30 Uhr von Jakarta
Wobei ein Selbstständiger als Fahrer dann kein Selbstständiger mehr wäre, wenn er ein Fahrzeug des Betriebes unter dessen Regie fährt.
Da es gerade bei einem Fahrerarbeitsplatz kaum Probleme bei der Definierung eines festen Arbeitsplatzes geben dürfte, besteht hier auch ein Zustimmungsverweigerungsgrund, wenn dieser mit externen besetzt werden soll. Das gilt auch dann, wenn es nur vorübergehend sein soll.
Erstellt am 23.11.2015 um 19:46 Uhr von alterMann
"Es soll ein Betriebsfremder nach Bedarf machen..."
Da gibt es etliche unterschiedliche Möglichkeiten, und je nachdem muss der AG den BR fragen oder auch nicht:
Fahren auf Honorar mit betriebseigenem Fahrzeug und in die Handlungsabläufe integriert wäre für mich eindeutig im Rahmen der Mbst.
Abarbeiten einer Auftragsliste mit eigenem Transporter könnte gerade noch eine Scheinselbständigkeit darstellen. Dies aber jedenfalls nicht, wenn die Person auch noch für andere Betriebe fährt.
Die Inanspruchnahme eines Taxidienstes nach Bedarf wäre eindeutig nicht in der Mitbestimmung.