Erstellt am 09.05.2007 um 08:10 Uhr von wölfchen
Hallo Hansilein,
die Begründung reicht aus, besser ist jedoch, wenn auch noch konkret benannt wird, welche Mitarbeiter/innen konkret gemeint sind. Das kann ruhig eine ganze Liste sein, Ihr müsst da keine Auswahl treffen (Ihr wollt doch nicht die Arbeit des Arbeitgebers machen ;-))
Erstellt am 09.05.2007 um 08:24 Uhr von Konrad
Hallo
Eine direkte Benachteiligung kann ich in diesem Fall nicht erkennen, da die Vertretung keine der bestehenden Arbeitsplätze verdrängt oder benachteiligt Eine Zustimmungsverweigerung muss zutreffend und korrekt und mit Namen hinterlget sein. Sonst hat es juristisch keinen Bestand.
Bitte abklären:
Wurde die Stelle intern ausgeschrieben, so dass davon Mitarbeiter Kenntnis davon haben konnten? Ja?
Haben sich die Teilzeitkräfte auf diese Stelle beworben und wurden abgelehnt ? ja?
Sind die Teilzeitkräfte für diese Aufgabe geeignet ? ja?
Wenn alle Fragen mit ja beantwortet wurden ist ein Sachgrund und dann ein Verstoß gegen die Auswahlrichtlinie
nach § 99 Abs. 2 BetrVG Ziffer 3.
Erstellt am 09.05.2007 um 09:32 Uhr von Hansilein
Die Stelle wurde nicht ausgeschrieben, aber die Teilzeitkräfte haben gegenüber dem Arbeitgeber und dem BR schon vorher erklärt, dass sie mehr arbeiten möchten.
Die Aushilfe soll ganztags eingesetzt werden. Darin liegt aus meiner Sicht die Benachteiligung. Die entsprechende Arbeitszeit könnte auf die Teilzeitkräfte bis zur Rückkehr der erkrankten Mitarbeiterin verteilt werden Die Tätigkeit ist die gleiche. Außerdem müßte die Aushilfe erst eingewiesen werden.
Erstellt am 09.05.2007 um 10:09 Uhr von SSGG
Moin Hansilein,
besteht ihr grundsätzlich auf eine imterne Ausschreibung?
Erstellt am 09.05.2007 um 12:23 Uhr von Hansilein
Guten Tag alle zusammen und Moin SSGG,
wir bestehen nicht grundsätzlich auf eine interne Ausschreibung. In dem konkreten Fall sehen wir eigentlich die Möglichkeit für eine unbestimmte Zeit die finanziell schwachen alleinerziehenden Teilzeitkräfte zu unterstützen, denn die sind nur zu 50 bzw. 70% beschäftigt. Vielleicht sind es nur noch ein paar Wochen.
Erstellt am 09.05.2007 um 12:35 Uhr von Fritz
Hallo Hansilein
Ich denke bei Teilzeit ist die Stundenanzahl im Arbeitsvertrag geregelt eine eröhung der Arbeitszeit
ist nur im beiderseitigen einvernehmen möglich da ihr keine interne Ausschreibung verlangt sehe ich auch keine Benachteiligung
Gruss Fritz
Erstellt am 09.05.2007 um 14:13 Uhr von rolfo2
Guckst du in TzBfG
§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen
Erstellt am 09.05.2007 um 14:38 Uhr von Hansilein
Ich habe geguckt
Danke für die Antworten, ihr habt mir schon viel geholfen. Der Arbeitgeber droht jetzt damit die Einstellung ganz zu unterlassen und nichts zu tun. Die Mehrbelastung hat dann der BR zu vertreten.
Wir sollten uns überlegen was wir tun.