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Wiedereingliederung nach Krankheit

P
Paulina
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag, Kann der Arbeitgeber eine Wiedereingliederung am ursprünglichen Arbeitsplatz ablehnen, und eine alternative Arbeitsstelle unter geänderten Bedingungen in einem anderen Bereich anbieten, obwohl die Abteilung existiert und mehrere Kollegen weiterhin diese Tätigkeit ausführen ? Widersprichst es eigentlich nicht dem Grundsatz, dass die Wiedereingliederung dem Mitarbeiter eine faire Chance bitten soll, sich an dem ihm sehr vertrauten Arbeitsplatz in den Arbeitsalltag wieder einzugliedern ? Mit der Bitte um Eure Meinung hierzu. Vielen Dank im voraus.

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

20.10.2015 um 14:58 Uhr

Soll die Versetzung "wegen" der Krankheit zuvor geschehen? Was wurde im BEM-Gespräch vereinbart? Fand überhaupt eins statt?

Liegt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vor, ist der BR nach § 99 BetrVG zu hören. Und wenn dieser Nachteile erkennt, kann er sie ja im Widerspruch formulieren. Um die Maßnahme dann durchführen zu können, muss der AG das Gericht anrufen, und das wird den Fall genau unter die Lupe nehmen.

H
Hartmut

20.10.2015 um 17:12 Uhr

gironimo zeigt den richtigen Weg. Aber mal aus Interesse: Was hat denn den AG zu seiner Entscheidung bewogen? Ihr habt euch doch wohl erkundigt?

M
Moreno

20.10.2015 um 17:22 Uhr

Seh ich jetzt nicht ganz so wie Gironimo weil während der Wiedereingliederung der AN kein Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung ist. Erst wenn der AN wieder arbeitsfähig ist und dann versetzt wird ist der Betriebsrat mit im Boot. Wenn der AG also meint das eine Wiedereingliederung in dem Bereich wo der AN normalerweise arbeitet nicht möglich ist kann er auch eine andere Arbeitsstelle für die Wiedereingliederung anbieten. Dies hat natürlich keine Auswirkung auf den Arbeitsvertrag des AN weil der ja ruht bis der AN wieder arbeitsfähig ist. Wenn der AN keinen Sinn auf eine Eingliederung in diesem anderen Arbeitsbereich sieht kann er natürlich auch ablehnen.

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