Erstellt am 20.10.2015 um 12:58 Uhr von gironimo
Soll die Versetzung "wegen" der Krankheit zuvor geschehen? Was wurde im BEM-Gespräch vereinbart? Fand überhaupt eins statt?
Liegt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vor, ist der BR nach § 99 BetrVG zu hören. Und wenn dieser Nachteile erkennt, kann er sie ja im Widerspruch formulieren. Um die Maßnahme dann durchführen zu können, muss der AG das Gericht anrufen, und das wird den Fall genau unter die Lupe nehmen.
Erstellt am 20.10.2015 um 15:12 Uhr von Hartmut
gironimo zeigt den richtigen Weg. Aber mal aus Interesse: Was hat denn den AG zu seiner Entscheidung bewogen? Ihr habt euch doch wohl erkundigt?
Erstellt am 20.10.2015 um 15:22 Uhr von moreno
Seh ich jetzt nicht ganz so wie Gironimo weil während der Wiedereingliederung der AN kein Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung ist. Erst wenn der AN wieder arbeitsfähig ist und dann versetzt wird ist der Betriebsrat mit im Boot.
Wenn der AG also meint das eine Wiedereingliederung in dem Bereich wo der AN normalerweise arbeitet nicht möglich ist kann er auch eine andere Arbeitsstelle für die Wiedereingliederung anbieten. Dies hat natürlich keine Auswirkung auf den Arbeitsvertrag des AN weil der ja ruht bis der AN wieder arbeitsfähig ist.
Wenn der AN keinen Sinn auf eine Eingliederung in diesem anderen Arbeitsbereich sieht kann er natürlich auch ablehnen.