Wiedereingliederung nach Krankheit
Hallo , befinde mich in der Eingliederung bei 6 std. am Tag...jetzt meine Frage ..wenn in diesen 6 std eine Pause enthalten ist , muß ich dann so gesehn 6,5 std arbeiten oder nicht?
Community-Antworten (6)
01.07.2021 um 16:22 Uhr
Hallo, wenn du 6h arbeitest musst du 30h Minuten Pause machen, also du arbeitst nicht 6,5h, sondern bist 6,5h anwesend ;)
01.07.2021 um 16:22 Uhr
mach 05:59 Stunden, dann brauchst Du die Pause nicht machen :-)
ansonsten Ja, ab 6 Stunden musst Du die 30 Minuten Pause einhalten und auch machen. Dann müsstest Du um auf 6 Studnen AZ zu kommen also insgesamt 6,5 Stunden einplanen.
Wobei das als Wiedereingliederung schon "speziell" ist, 6 Stunden am Stück ohne Pause zu arbeiten, da kann man schon von einem gesundeten MA ausgehen (was natürlich für Dich gut ist)
01.07.2021 um 16:38 Uhr
hallo ..ihr habt mich bischen falsch verstanden...also ich fange um 6 uhr morgens an..habe um 10 normal halbe std pause ...hab ich dann um 12 Uhr Feierabend oder muß ich bis 12:30 uhr dableiben
01.07.2021 um 16:40 Uhr
Pause ist keine Arbeitszeit Wenn also 6 Stunden Arbeitszeit vereinbart ist müsstest du bis 12:30 Uhr machen
02.07.2021 um 09:32 Uhr
Wie sieht das denn dein Betrieb? Wir haben ja auch immer wieder Mitarbeiter in Wiedereingliederung. Die Zeiterfassung spielt da für uns keine Rolle, da der Mitarbeiter ja im "ausprobieren" ist. Vom Ablauf her, macht der Mitarbeiter zusammen mit den Kollegen Pause, auch wenn er rein rechtlich keinen Anspruch hat und geht trotzdem nach 4 oder 6 Stunden.
Rein rechtlich müsstest du allerdings die Pause herausarbeiten.
02.07.2021 um 10:15 Uhr
Zitat Mathias8282: "CHallo, wenn du 6h arbeitest musst du 30h Minuten Pause machen, also du arbeitst nicht 6,5h, sondern bist 6,5h anwesend ;)"
Im Gesetz steht etwas anderes!
§ 4 ArbzG Ruhepausen
1Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 2Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
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