Erstellt am 20.08.2015 um 12:02 Uhr von Challenger
Hallo kekskatze,
nach Deiner Schilderung liegt meiner Auffassung nach für die 14 MA gemäß § 95 Abs.3 i.V.m.
§ 99 BetrVG eine Versetzung vor, da die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs voraus -
sichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet und/oder mit einer erheblichen Änderung
der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Die bedeutet, daß der AG gemäß §99 Abs.1 BetrVG ein Unterrichtungsverfahren gegenüber
dem BR einzuleiten und dessen ZUSTIMMUNG einzuholen hat. Ich denke,daß ihr hier eine
gute Basis für Verhandlungen zugunsten Euerer Kollegen habt.
Erstellt am 20.08.2015 um 12:50 Uhr von Pjöööng
Ist denn der Arbeitgeber schonmal dazu befragt worden?
Des Weiteren wäre zu prüfen, ob hier ein Betriebsänderung vorliegt und damit ein Interessenausgleich verhandelt werden kann.
Erstellt am 21.08.2015 um 08:17 Uhr von gironimo
Also klar - eine Versetzung ist es allemal (Definition siehe § 95 Abs. 3 BetrVG). Der BR muss also nach § 99 BetrVG gehört werden. Und der kann die Zustimmung verweigern, weil AN "sonstige Nachteile erleiden" (schriftlich, Wochenfrist).
Und dann setzen in der Regel die Verhandlungen ein und man redet mit dem AG, wie die Nachteile vermieden werden - also z.B. durch Fahrgeld