Erstellt am 24.03.2007 um 15:33 Uhr von Lotte
Karl M,
Vielleicht hilft Dir dieses Urteil:
"Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, wegen des sozialen Schutzzwecks des KSchG Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen besteht"
BAG Urteil vom 18.9.2003, 2 AZR 330/02