Erstellt am 17.07.2015 um 08:13 Uhr von rolfo
Ihr könnt eine Videokonferenz machen, keine Frage, aber keine Beschlussfassung per Videokonferenz .
Erstellt am 17.07.2015 um 08:55 Uhr von blackjack
##... geht das doch? Wenn wir uns alle einig sind?##
Nein.
Die Ordnungsgemäßheit der Sitzung verlangt nach den §§ 30, 33 BetrVG die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit. Das ist aber bei der Abhaltung von Betriebsratssitzungen in Form von Video- oder Internetkonferenzen stets verletzt, da die Möglichkeit der Teilnahme Nichtberechtigter besteht.
Erstellt am 17.07.2015 um 09:31 Uhr von gironimo
Sicherlich wird sich die Rechtsprechung auch mal ändern und den modernen Gegebenheiten anpassen - jetzt ist es aber noch nicht so weit.
Also siehe Antwort 1 und 2.
>da sonst ein komplettes Gremium selten ist.<
Wieso denn das? Sind die Straßen gesperrt?
Fahrzeiten zu den BR-Sitzungen gehören zur BR-Tätigkeit und sind vom AG zu erstatten und er hat die BR-Mitglieder entsprechend freizustellen.
Zieht Euch nicht den Schuh an, den der AG anziehen müsste. Er muss Euch den Freiraum verschaffen, dass Ihr Euren Job machen könnt. Zu wenig Personal oder ähnliche Ausreden sind nicht Euer Problem - sondern das des AG.
Erstellt am 17.07.2015 um 10:48 Uhr von Pjöööng
Das Argument mit der Nichtöffentlichkeit wird ja immer wieder gerne gebracht, dürfte aber mittlerweile nicht mehr ziehen. Bei einer Video- oder Telekonferenz kann ebenso gut sichergestellt werden, dass keine unbefugte Person anwesend ist bzw. zuhören kann, wie auch nei jedem physischen Zusammentreffen.
Leider haben aber die Gesetzgebeung und die Rechtsprechung dem noch nicht Sorge getragen.
Das physische Zusammenkommen ist in der Tat aber nur für Beschlüsse wichtig, von daher sprciht nach meinem Dafürhalten nichts dagegen, dass vorbereitende Sitzungen per call oder telco abgehalten werden und man die Beschlüsse fasst wenn man zusammenkommt.
Erstellt am 17.07.2015 um 11:15 Uhr von blackjack
Ich persönlich sehe es genau so.
Unterschiedliche Kommentare findet man bei Moll/Kauffmann-Lauven und Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Glock
Ein Beispiel,Quelle: NZA 2012.
Zitat;
Nach einer Auffassung sollen bei einfach gelagerten Sachverhalten Beschlüsse in Videokonferenzen möglich sein, die darüber hinaus im Umlaufverfahren getroffen werden . Eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit käme danach nur infrage, wenn die Teilnahme eines Nichtmitgliedes auch Einfluss auf das Beschlussergebnis gehabt haben könnte. Vereinzelt wird sogar vertreten, dass ein Verstoß gegen den Nichtöffentlichkeitsgrundsatz in keinem Fall zur Nichtigkeit führen könne. Eine grundsätzliche Unwirksamkeit könne daher regelmäßig nicht angenommen werden.
Erstellt am 17.07.2015 um 16:58 Uhr von Hoppel
http://pwlegal.net/wp-content/uploads/2015/03/BEB_KOP_Elektronische_Betriebsratsbeschl%C3%BCsse_AuA04-11.pdf
Erstellt am 18.07.2015 um 15:10 Uhr von alterMann
Ehrlich gesagt habe ich von der Rechtsmaterie keine Ahnung und muss es auch nicht haben (unser BR trifft sich jede Woche persönlich).
Aber mal ganz pragmatisch: Wenn Ihr einen Beschluss fasst, der wegen der Videokonferenz möglicherweise angreifbar ist, dann könnt Ihr doch genau das der GL mitteilen und sie auffordern, den Beschluss als gültig zu akzeptieren und Euch dies schriftlich mitzuteilen. Tut die GL dies nicht, dann fallen eben Reisezeiten und -kosten an...
Erstellt am 18.07.2015 um 15:15 Uhr von alterMann
Und noch ein Nachtrag: In regelmäßigen Abständen würde ich auf regulären Sitzungen bestehen. Es gibt Flüge von Berlin und Dresden nach Köln...
Tipp: Karnevalszeit vermeiden. ;-)