@Diesel
Jedes einzelne BRM kann an dem AG/BR-Gespräch teilnehmen, wenn es möchte.
Warum fragst Du?
Erstellt am 05.01.2012 um 09:41 Uhr von Betriebsrätin
Meeting mit GF ???
Also was ist wirklich gemeint?? Geht es um das "Monatsgespräch" gem. § 74 BetrVG?? Dann sollte man dazu den § 74 lesen. Geht es um sonstige Gespäche kommt es wiederum darauf an erfogen diese ggf. im Rahmen von ArbG/Ausschüssen dann sieh § 28, § 28a BetrVG oder ggf. erfolgen diese auf Grund von Beschlusslagen.
Grundsätzlich gilt aber die Aussage von Kölner. Auch weil BR eben Betriebsrat, also = Gremium ist/lautet.
Aber es gibt teils auch Gespräche im Rahme der Amtführung des BRV mit der GF
Erstellt am 05.01.2012 um 10:07 Uhr von Diesel
Es geht um das Monatsgespräch. §74 sagt: AG und BR sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten.
Es kann jedes BR-Mitglied teilnehmen oder m u s s jedes BR-Mitglied teilnehmen?
Die strittige Frage ist: muß?
Erstellt am 05.01.2012 um 10:12 Uhr von Kölner
@Diesel
Soll...
Erstellt am 05.01.2012 um 10:47 Uhr von Betriebsrätin
ich möchte Kölner etwas ergänzen. Wenn lt. der Beschlußlage das § 74er Gesprch mit dem gremium stattfindet, ist es zu werten wie eine BR Sitzung. Also auch hier besthet dann eigehtlich die Mandatspflicht. Ist also keine will-ich oder wünsch-mi-was Veranstaltung.
im § 74 Abs. 1 lautet es ja:
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten
Im Arbeitstrecht lt. BetrVG bedeutet "sol und/oder hat" eingentlich muss, es sei es gibt zwingende Gründe dagegen.
Siehe auch unten PFLICHT!!!
hier auch ein Auszug aus dem DKK §74 Rn 3
Aus diesem Grunde sollen AG und BR mindestens einmal im Monat zusammentreten, um alle anstehenden Fragen miteinander zu besprechen (vgl. dazu insgesamt Brill, BlStSozArbR 85, 85 ff.; Rädel, AiB 99, 669). ----------->>>> Obwohl es sich lediglich um eine Sollvorschrift handelt, gehören die vorgesehenen Besprechungen als betriebsverfassungsrechtliche Pflicht (Fitting, Rn. 4; ErfK-Kania, Rn. 3; GK-Kreutz, Rn. 10; Richardi, Rn. 8; a. A. HSWG, Rn. 6) zu den »Spielregeln« der Zusammenarbeit (GK-Kreutz, a. a. O.).<<<<<<<<
Erstellt am 05.01.2012 um 10:53 Uhr von Wunder
Die Kommentierung ist da eindeutig!
Erstellt am 05.01.2012 um 12:15 Uhr von gironimo
ich verstehe es so: .... haben alle teilzunehmen (Pflicht) - aber - der BR kann auch den Betriebsausschuß mit dieser Aufgabe beauftragen.
Aber bedenke Diesel: Diese Gespräche bieten für ein BR-Mitglied eine Chance seine Vorstellungen direkt gegenüber dem AG mit einzubringen. Das sollte man so oft wie möglich nutzen.
Erstellt am 05.01.2012 um 12:32 Uhr von Frosch
Dennoch raten einige Seminarleiter (im übrigen auch beim Forumersteller) die Geschäftsleitung gerade nicht mit dem kompletten Gremium zu "überfallen". Hier kommt es sicher auf die BR Größe an, aber ab einem 5er Gremium könnte sich so n "kleiner" GF doch ein wenig in die Ecke gedrängt fühlen
Im übrigen bezieht sich der hier strapazierte 74er bzw die darin enthaltene Sollvorschrift auf das Durchführen des Monatsgesprächs, nicht aber auf das Auftreten des kompletten Gremiums.
Erstellt am 05.01.2012 um 12:34 Uhr von Wunder
Aber bedenke Diesel: Diese Gespräche bieten für ein BR-Mitglied eine Chance seine Vorstellungen direkt gegenüber dem AG mit einzubringen. Das sollte man so oft wie möglich nutzen.
Antwort 7 Erstellt am 05.01.2012 um 12:15 Uhr von gironimo 186879
Das wäre tragisch!
Erstellt am 05.01.2012 um 12:35 Uhr von Kölner
@Frosch
Das muss ein GF aber aushalten können.
BTW:
JEDES Mitglied des Gremiums hat das Recht an den Monatsgesprächen teilzunehmen. Noch nicht einmal ein Beschluss des BR könnte dieses Recht aushebeln.
Erstellt am 05.01.2012 um 12:46 Uhr von Wunde
Wenn ein BRM verhindert ist, haben sogar ErsatzBRM ein Teilnahmerecht!
Erstellt am 05.01.2012 um 12:58 Uhr von Frosch
@Kölner
und Vögel sollten fliegen können - stimmt aber beides nicht immer und da ist es manchmal nicht verkehrt sich ein wenig kooperativ zu verhalten und nicht übermächtig aufzutreten.
Das jedes Mitglied teilnehmen kann wurde bisher nicht bestritten, aber eine absolute Pflicht zur Teilnahme für das einzelne BRM würde ich in den 74 nicht hineininterpretieren
@Wunde
Das Ersatzmitglied wird bei bekanntwerden der Verhinderung automatisch BRM. Die Übernahme von entsprechenden Rechten und Pflichten sind dabei nicht besonders hervorzujeben
Erstellt am 05.01.2012 um 13:00 Uhr von Kölner
@Frosch
Das habe ich auch nicht festgestellt!
Erstellt am 05.01.2012 um 13:03 Uhr von Frosch
@Kölner
Aber das war die Frage des Frederstellers.
Erstellt am 05.01.2012 um 13:10 Uhr von kunzundhinz
Kölner
..JEDES Mitglied des Gremiums hat das Recht an den Monatsgesprächen teilzunehmen. Noch nicht einmal ein Beschluss des BR könnte dieses Recht aushebeln.
Das kann man so nicht stehen lassen.
Denn Grundsatz:
Auf der Seite des BR haben regelmäßig alle BR-Mitglieder an den Besprechungen teilzunehmen (GK-Kreutz, Rn. 14; Richardi, Rn. 7).
Nun kommt aber das ABER!
Der BR kann auch den Betriebsausschuss (§ 27) oder einen anderen Ausschuss (§ 28) mit der Durchführung der Besprechungen beauftragen (ErfK-Kania, Rn. 5; Fitting, Rn. 5; HSWG, Rn. 4; a. A. GK-Kreutz, a. a. O.; Richardi, a. a. O.; offen gelassen vom BAG 19. 1. 84, AP Nr. 4 zu § 74 BetrVG 1972).
Somit kann man sehrwohl per Beschluss das Teilnahmerecht eines jeden Einzelenen BRM einschränken.
Ich denke auch, dass dieses bekannt ist.
PS: Zu der Grundsatzfrage "muss ich"
Ein BRM kann sich nicht einfach aussuchen welche meiner Aufgaben/Pflichten nehme ich wahr!!
Erstellt am 05.01.2012 um 13:13 Uhr von Kölner
@kunzundhein
Das mag sein - will ich dennoch daran teilnehmen, dann werde ich das können als BRM, welches nicht dem BA angehört.
Erstellt am 05.01.2012 um 13:14 Uhr von blackseven
Zur Teilnahme an der monatlichen Besprechung sind der Arbeitgeber sowie alle Betriebsratsmitglieder verpflichtet. Sind einzelne Mitglieder des Betriebsrats an der Teilnahme verhindert, haben die Ersatzmitglieder teilzunehmen. Strittig ist, ob der Betriebsrat den Betriebsausschuss oder einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung der Besprechung beauftragen kann. Das BAG hat diese Frage bisher nicht entschieden.
Quelle: Haufe BetrVG-Kommentar
Erstellt am 05.01.2012 um 13:17 Uhr von BRVLH
Der Betriebsrat einer Wohnbaugesellschaft bestand aus 5 Mitgliedern. Dieser fasste anlässlich einer Betriebsratssitzung mit 3 zu 2 Stimmen den Beschluss, zu den Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber künftig nur 3 bestimmte Mitglieder zuzulassen. Die 2 unterlegenen Betriebsräte gaben sich mit diesem Beschluss nicht zufrieden und riefen das Arbeitsgericht an. Der Betriebsratsbeschluss sei rechtswidrig und unwirksam. Die Gegenseite bestritt schon die Zulässigkeit des Antrags.
Die Gericht gab ihnen Recht. Eine Anrufung des Arbeitsgerichts sei in diesem Falle grundsätzlich zulässig. Im Rahmen der Rechtskontrolle nach § 33 BetrVG könnten Arbeitsgerichte auch die Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen feststellen, wenn diese nichtig seien. Der Antrag der beiden Betriebsräte sei auch begründet. Der Beschluss verstoße nämlich gegen § 74 BetrVG. Diese Norm schreibe vor, dass die Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und „dem Betriebsrat“ zu führen seien. Damit sei das Gremium, und somit alle Betriebsratsmitglieder gemeint. Jeder Betriebsrat habe somit das Recht an diesen Besprechungen teilzunehmen. Ein solches Recht dürfe den Betreffenden keinesfalls genommen werden. Dies werde auch nicht durch das gesetzliche Vertretungsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in Frage gestellt. Dieses Recht beziehe sich darauf, den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse zu vertreten. Es enthalte aber keine Ermächtigung, aufgrund eines Beschlusses den Betriebsrat allein in Gesprächen mit dem Arbeitgeber zu vertreten.
ArG Bielefeld, Beschluss vom 11.06.2008, Az.:6 BV 37/08
Monatsgespräche – Mehr Pflicht als Kür
Unstimmigkeiten gibt es immer wieder über die Frage, ob Arbeitgeber und Betriebsrat Monatsgespräche überhaupt führen müssen. Der einschlägige § 74 spricht nämlich lediglich von „sollen“. Die herrschende Meinung geht hier allerdings von einer betriebsverfassungsrechtlichen
Weigert sich eine der Betriebsparteien mehrfach ohne sachlichen Grund an Monatsgesprächen teilzunehmen, kann darin eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 BetrVG liegen.
Sind dagegen Arbeitgeber und Betriebsrat übereinstimmend der Meinung, dass eine solche Besprechung nicht erforderlich ist, muss sie auch nicht abgehalten werden. Gleiches gilt, wenn keine Seite ein Monatsgespräch einfordert.
Ich glaube das sagt alles, mehr gibts hier http://is.gd/awxTox
Erstellt am 05.01.2012 um 13:20 Uhr von Kölner
@BRVLH
Danke, das war noch einmal gut, dass Du das Urteil hattest.
@kunzundhinz
Demnach musst Du Deine Meinung jetzt einmal grundlegend revidieren.
Erstellt am 05.01.2012 um 13:24 Uhr von Frosch
Wenn wir jetzt alle unsere Kommentierungen zitieren bringt das wenig Punkte.
In meiner (Bund-Verlag) steht geschrieben:"...Teilnahmerecht haben alle BR-Mitglieder, sofern der BR nicht den BA (§27) oder einen anderen Ausschuss (§28) mit der Durchführung..."
Na los, noch jemand ne noch nich genannte Kommentierung? Im Prinzip war ja jetzt alles an Meinungen dabei. Angefangen von es muss jedes BRM immer, über es darf jedes BRM immer, bis es darf jedes BRM, außer ...
BTW: in aller regelwurden nochmal ab wieviel Mitglieder Ausschüsse gebildet???
Erstellt am 05.01.2012 um 13:29 Uhr von Kölner
@Frosch
Jetzt mal nicht poelmisch werden...
Erstellt am 05.01.2012 um 13:41 Uhr von kunzundhinz
Kölner
...Demnach musst Du Deine Meinung jetzt einmal grundlegend revidieren.
Nein, denn wie erwähnt, das BAG hat hier die doch herrschende Rechtsmeinung --(ErfK-Kania, Rn. 5; Fitting, Rn. 5; HSWG, Rn. 4; a. A. GK-Kreutz, a. a. O.; Richardi, a. a. O.; offen gelassen vom BAG 19. 1. 84, AP Nr. 4 zu § 74 BetrVG 1972).-- der Möglichkeit der Übertragung auf den BA noch nicht entschieden. Ist es per Beschluss übertragen, so besteht nach herrschender Rechtsmeinung und auch BAG die Aufgabe des BA dieses zu führen. Die Mitglieder des BA werden gewählt und am BA darf nicht jedes andere BRM weil es Interesse hat teilnehmen.
Dann müsste ggf. letztlich das BAG entscheiden darf hier dieses auf den BA übetragen werden?
Doch Aussagen von Fittig und Richardi und dem ErfK haben schon Gewicht und liegen in der Auslegung meistens doch wohl richtig.
Aber auch ich hätte Probleme diese Aufgabe auf den BA oder anderen Ausschuß zu übetragen, genau aus den hier aufgeführten Gründen. Ich würde also auch versuchen einen solchen Beschluß zu verhindern oder ihn ggf. rechtlich vor dem ArbG prüfen lassen, also beklagen.
Daher wundert es mich auch, dass hier eine solche Frage kommt: MUSS man teilnehmen. Dann frage ich mich immer warum lassen sich solche BRM wählen? Wollen sie nur ggf. Wissensdurst sättigen, also mal etwas mehr merfahren und/oder sich absichern??
Erstellt am 05.01.2012 um 15:08 Uhr von rkoch
Der Grund warum das BAG das offen gelassen hat und warum auch das zitierte Urteil hier keine Lösung bringt liegt im §27 versteckt:
Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.
Mit Ausnahme des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen kann der BR also dem BA (oder wo ein BA gebildet wurde auch einem anderen Ausschuss, vgl. §28) Aufgaben zur SELBSTSTÄNDIGEN Erledigung übertragen. Das bezieht sich natürlich auf JEGLICHE Aufgabe (Ausnahme: BV) die dem BR zufällt. Also auch die Aufgabe des Monatsgespräches (denn das ist nicht der Abschluss einer BV).
Das war aber nicht Gegenstand des Urteils.
a) wurde kein BA gebildet (nur 5 BRM), also ist es nicht möglich diese Aufgabe zu deligieren
b) selbst wenn ein BA gebildet wäre (größerer BR), war der Beschluß vom Wortlaut her offensichtlich keine Übertragung einer Aufgabe an einen Ausschuss.
Insofern war das Urteil korrekt und nachvollziehbar. Bei einer anderen Konstellation (mit BA und Übertragung der Aufgabe) wäre IMHO ein anderes Ergebnis herausgekommen.
Im übrigen: Die Monatsbesprechungen (nomen es omen) sind KEINE Sitzungen, insofern gelten die darauf anwendbaren Regeln nur begrenzt. Die Teilnahme eines BRM welches nicht im Ausschuss ist, ist also nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Aufgrund der Verhältnisse des BA bei so einer Aufgabenübertragung gehe ich aber davon aus, das der Ausschuss sich sehr wohl gegen die ungeladene Teilnahme eines anderen BRM aussprechen könnte.... Wo wäre sonst der Sinn des BA wenn dann am Ende doch wieder alle BRM am Tisch sitzen?