Anweisung zur GLZ
Moin
Wir haben für unsere Techniker im Außendienst eine BV zur Gleitzeitregelung. Der Techniker kann zwischen -40 und + 40 std Gleitzeit aufbauen. Nun kann es vorkommen , das ein Technikermit seinem Termin schneller fertig wird als geplant oder Termine abgesagt werden (sowohl vom Kunden als auch von Projektleitern). Da es in unserer Branche schwer ist, kurzfristig Termine zu machen, hat der Techniker dann nichts zu tun und soll dann in Gleitzeit gehen.
Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage, das der Arbeitgeber den Techniker in GLZ schicken kann?
Danke für euer Input
Community-Antworten (11)
19.06.2015 um 13:24 Uhr
Wie ist der Plan, wenn die -40 Stunden erreicht sind? Gibt es eine Kernarbeitszeit?(Anwesenheitspflicht)
19.06.2015 um 14:05 Uhr
Zitat (MHipler): "Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage, das der Arbeitgeber den Techniker in GLZ schicken kann?"
Vermutlich: Zitat (MHipler): "Wir haben für unsere Techniker im Außendienst eine BV zur Gleitzeitregelung."
Meinst Du ernsthaft, hier würde jemand Eure BV kennen und könnte Dir den Inhalt erklären? Da musst Du Dir schon mal selber die Mühe machen, hineinzuschauen!
19.06.2015 um 14:14 Uhr
unsere BV kann ich schon lesen und interpretieren, da steht nichts dazu drin , sonst würde ich die Fachleute hier ja nicht bemühen.
Aber ich wiederhole gern noch mal die Frage :
Gibt es eine rechtliche Grundlage, auf der der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Gleitzeit schicken kann?
19.06.2015 um 15:15 Uhr
Da steht wirklich gar nichts dazu drin, wann wie und weshalb Stunden auf- oder abgebaut werden können?
19.06.2015 um 16:05 Uhr
Nein -steht leider nicht .... die ist noch von unseren VorVorgängern
wir sind sowieso dran unsere alten BV zu prüfen und ggf zu kündigen
aber für diesen aktuellen Fall hilft es auch nicht
19.06.2015 um 16:34 Uhr
Dann wird man sich beliebig streiten können. Es dürfte in der Natur des Außendiensttechnikers liegen, dass die Termine mal schneller erledigt sind und mal langsamer und der Techniker auf diese Weise mal eine Stunde früher heim kommt und mal eine Stunde später und dieses durch die Gleitzeitregelung aufgefangen wird.
Sofern allerdings ganze Einsätze ausfallen und der Arbeitgeber keinen Ersatztermin hat, könnte man hier wohl von Annahmeverzug ausgehen. Aber das gehört eigentlich in einer ordentlichen Gleitzeitvereinbarung geregelt.
19.06.2015 um 16:39 Uhr
da muss noch ganz viel rein... :-)
kannst du mir das mit dem Annahmeverzug bitte kurz erklären ,dann kann ich mich weiter schlau machen und für meinen aktuellen Fall einen Ansatz finden
Danke
19.06.2015 um 16:58 Uhr
§ 615 BGB ...
Kurz gesagt: Der Arbeitgeber muss auch ausreichend Arbeit zur Verfügung stellen und darf nicht einfach sagen: Heute gibt es keine Arbeit und deshalb auch kein Geld...
Dabei ist aber auch zu beachten dass in der Regel eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist. Wenn z.B. eine 40 Stunden Woche vereinbart ist und der AN hat Mo - Do jeweils 9 Stunden gearbeitet (= 36 Stunden), dann barucht der AG am Freitag auch nur 4 Stunden Arbeit anzuweisen.
19.06.2015 um 17:04 Uhr
Danke & ein schönes Wochenende
19.06.2015 um 20:23 Uhr
ich würde sogar noch weiter gehen - eine Gleitzeit sagt aus, dass man als AN eigenständig beginn und Ende der Arbeitszeit bestimmen kann - es ist kein Stunden Konto sondern eine Gleitzeit... auch die +- Konten weisen darauf hin - klar würde ich auch gerne die BV kennen um meine abschließende Meinung zu nennen - aber wenn es eine richtige Gleitzeit ist, ist sie eindeutig selbstbestimmend - im bewissen Rahmen - der in der BV fixiert ist...
Sollte der AN also nicht arbeiten können, wegen ausgefallener Termine, ist für mich in der jetzigen Sachkenntniss der BV . ein Annahmeverzug nicht nur denkbar sondern gegeben!!!
20.06.2015 um 12:05 Uhr
Wenn die "Gleitzeitregelung" auch eine Kapovaz-regelung sein soll (Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit), müssen hierzu auch klare Regelungen vorhanden sein.
Wenn aber so gar nichts klar aus der BV erkennbar ist, ist die vielleicht überarbeitungswürdig.
Im Übrigen ist der Grundgedanke der Gleitzeitregelungen aber auch der, dass der AN eigenverantwortlich handelt und im Falle eines geringeren Arbeitsvolumens eventuelle Pluszeiten ausgleicht. (Aber eben nicht auf Anordnung)
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