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Anweisung als Bitte

M
Melfice
Jan 2024 bearbeitet

Hallo zusammen, unser Arbeitgeber formuliert immer mehr als "Bitten" Also in der Form: Ich möchte Sie bitten, dass Sie xxx nicht anziehen... Ich möchte Sie bitten, dass Sie bei der Urlaubsplanung xxx befolgen...

Gibt es Urteile dazu, dass auch solche Mitteilungen mitbestimmungspflichtig sind?

Vielleicht noch zur Info, die Wortwahl ist immer relativ "hart". Das heißt Wörter wie "berücksichtigen" oder "grundsätzlich" fallen nicht.

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Community-Antworten (8)

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takkus

24.01.2024 um 09:25 Uhr

Das der Satzbau Mitbestimmungspflichtig ist? Nö. Wie immer die Frage: habt ihr einen BR?

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Moreno

24.01.2024 um 09:35 Uhr

Na Takkus gäbe es keinen Betriebsrat würde melfice ja nicht nach der Mitbestimmung fragen! Egal wie der Satzbau ist geht es um mitbestimmungspflichtige Themen wie Urlaubsgrundsätze hat der AG sich erst mit dem Betriebsrat zu einigen bevor er Anweisungen heraus gibt. Da würde ich auch nicht ....es war ja nur eine Bitte.....gelten lassen!

J
jutti1965

24.01.2024 um 09:35 Uhr

Bitten kann er solange er möchte, nur ob es befolgt werden muss steht auf einem anderen Blatt. Wenn ihr einen BR habt sollte er sich kümmern und Mitbestimmungspflichtige Dinge per BV lösen.

T
takkus

24.01.2024 um 10:07 Uhr

Moin moreno. Gibt auch BR die solche Fragen stellen..... ?

Ansonsten hätte meine nächste Antwort genau auf das abgestellt was Du und jutti1965 zumindest in Satz 2 dann geantwortet haben. Bei ohne BR sollte man (aus meiner Sicht) dem Schreiben des ArbGeb schon nachkommen, auch wenn dort das Wort Bitte Verwendung findet.

"Sehr geehrte Alle, in letzter Zeit ist...ich darf Sir daher bitten, die ArbZ pünktlich einzuhalten." Ob ich dann so einer "Bitte" nicht nachkomme... darüber würde ich nachdenken.

M
Moreno

24.01.2024 um 10:15 Uhr

Takkus die Bitte pünktlich zu kommen wäre ja nicht mitbestimmungspflichtig und kann durchaus vom AG so gestellt werden. Als BR muss ich eben immer schauen bin ich in der Mitbestimmung oder geht es ums Weisungsrecht.

T
takkus

24.01.2024 um 10:37 Uhr

Yo- war auch als Beispiel gemeint.

M
Moreno

24.01.2024 um 10:42 Uhr

Yo- war auch als Beispiel gemeint. Zitatb Takkus

:-) :-) :-)

M
Muschelschubser

25.01.2024 um 09:50 Uhr

Bei regelmäßigen Bitten würde ich als BV schon darauf drängen, dass diese mal in eine BV gegossen werden.

Ansonsten kommt es nämlich schnell zur Ungleichbehandlung, wenn nur ein Teil der Belegschaft den Bitten nachkommt.

Die Frage ist auch, wie der AG mit Beschäftigten umgeht, die dieser Bitte nicht nachkommen. Erfährt er dadurch Nachteile oder wird gar ermahnt, dann wir aus einer Bitte schnell eine Anweisung unter Missachtung der Mitbestimmung.

Hat das Missachten der Bitte keine weiteren Folgen, bleibt die Bitte eine unverbindliche Bitte. Rechtlich wohl nicht zu beanstanden, unglücklich ist es aber allemal.

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