Erstellt am 14.06.2015 um 13:30 Uhr von PetrusH
Lass dich nicht verrückt machen. Sitzungsbeginn 14:00 Uhr heißt ja nicht, dass ihr erst dann zu erscheinen habt.
Dein Chef hat hier nicht sehr viel zu melden und sollte sich besser bedeckt halten. Andernfalls wedelt ihr einfach mal mit dem § 119 Abs. 1 Punkt 2 BetrVG. Ist zwar starker Tobak, aber manchmal sehr hilfreich.
Was euer BRV, und wenn dieser nicht spurt, ihr ihm einmal klar machen solltet. Auch gehört dem Vorsitzenden einmal so richtig in den Hintern getreten.
§ 29 BetrVG legt hier zwar keinen genauen Zeitraum fest, stellt aber auf „Ausreichend“ ab. Was hier nun ausreichend ist, hängt natürlich stark vom Thema und dem eigenen Kenntnisstand ab. Reicht bei einer Standardsitzung, wenn man sie denn so bezeichnen kann, eine einstündige Vorbereitung, so kann dieses bei speziellen Fällen ev. bei Weitem nicht ausreichen.
Letztlich entscheidet dass aber jedes BRM in eigener Verantwortung und kann ihm weder vom Arbeitgeber noch durch das Gremium (per Beschluss oder durch GO) vorgegeben werden.
Ganz streng genommen umfasst eine Vorbereitungszeit den Zeitraum der Kenntniserlangung durch die Tagesordnung bis Beginn der Sitzung.
Der hier vom BAG für Ersatzmitglieder aufgestellte Grundsatz gilt natürlich auch für ordentliche.
Natürlich solltet ihr jetzt nicht beigehen und gleich so verfahren und drei Tage vorher die Arbeit einstellen. Eine Argumentationsvorlage ist es aber allemal.
BAG, 17.01.1979 - 5 AZR 891/77
Leitsatz
4. Fällt in eine kurze Vertretung oder zu Beginn einer längeren Vertretung eine Betriebsratssitzung, genießt das Ersatzmitglied auch in der Vorbereitungszeit den besonderen Kündigungsschutz. Dies ist die Zeit ab Ladung; in der Regel sind jedoch drei Arbeitstage als Vorbereitungszeit ausreichend.
Erstellt am 14.06.2015 um 21:45 Uhr von nicoline
@PetrusH
Du scheinst übersehen zu haben, dass es sich hier um Personalratsarbeit handelt und nicht um Betriebsratsarbeit.
@killerrot,
in welchem Bundesland arbeitest Du?
Erstellt am 15.06.2015 um 16:50 Uhr von PetrusH
Nein, das habe ich nicht übersehen!
Es ist aber auch egal ob Betriebs- oder Personalrat. In diesem Fall gilt für alle das gleiche.
Erstellt am 15.06.2015 um 18:42 Uhr von Kölner
Erstellt am 15.06.2015 um 19:48 Uhr von Melissa
Nun lasst mal bitte das Gezanke sein! Bringt doch letztlich auch nichts.
Und nur weil etwas nicht ganz klar definiert ist, würde ich es auch nicht gleich als Humbug bezeichnen.
Ergänzen, korrigieren oder gar das Gegenteil beweisen, bringt uns hier bestimmt um einiges weiter.
Diese hier genannten drei Tage sind doch nur der Zeitraum, den die Gerichte hier als Voraussetzung für die Zustellung einer TO vorsehen. Über die dauer der Vorbereitung sagt das jetzt überhaupt nichts aus.
Es sollte doch jedem klar sein, dass hiermit nur der Beginn eines Zeitraumes gemeint sein kann, in dem ein BRM berechtigt ist, sich zu dem Thema kundig zu machen.
Und wenn dieses wahrgenommen wird und dass BRM zu Sitzungsbeginn auch kein Informationsbedarf mehr hat, spricht auch nichts dagegen, erst kurz vor Sitzungsbeginn zu erscheinen.
Da sollte aber jeder BR für sich passende Regelungen treffen. Und das darf er im Gegensatz zu der von PetrusH getätigten Aussage auch.
Hier dürfen selbstverständlich auch betriebliche Eigenarten, die eine kürzere Vorbereitungszeit als die hier genannte Stunde bedeuten kann, mit in die Entscheidungsfindung einfliesen.
Dass ein AG hier aber nichts mitzubestimmen oder gar zu fordern hat, dürfte auch klar sein. Freundlich Nachfragen darf er aber immer.