Erstellt am 20.04.2015 um 16:36 Uhr von Melissa
Eindeutige Mitbestimmung auf der Grundlage von § 87 Abs 1 Satz 10 und 11 BetrVG.
Anweisungen, Änderungen ohne Mitbestimmung des BR existieren de facto nicht. Dürfen daher auch nicht umgesetzt werden. Wenn doch, besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG.
Erstellt am 20.04.2015 um 16:51 Uhr von Widder
Ergänzend zu Melissa;
Die Einführung der neuen Zeiterfassung fällt unter § 87 Abs 1 Ziffer 6 BetrVG.
Hier gibt es keine Informationspflicht oder soetwas, sondern reine Mitbestimmung.
Die solltet ihr schleunigst geltend machen, und das System bis zum Abschluss einer dementsprechenden BV still legen.
Erstellt am 20.04.2015 um 18:12 Uhr von gironimo
Ihr solltet dem AG sofort deutlich machen, dass Ihr Eure Mitbestimmung geltend macht und er nicht einseitig technische Anlagen, die dazu bestimmt sind die Leistung der AN zu erfassen in Betrieb zu nehmen.
Ggf. könnt Ihr einen Unterlassungsanspruch über den § 23.3 BetrVG geltend machen und bei inhaltlichen Differenzen die Einigungsstelle anrufen.
Erstellt am 21.04.2015 um 06:53 Uhr von Hoppel
@ frischlinge
Seit wann werden angestellte Monteure nach, dem Kunden in Rechnung gestellten Zeiteinheiten bezahlt?
Das sind doch zwei verschiedene paar Schuh!
Erstellt am 21.04.2015 um 16:16 Uhr von Pfefferfresser
Hallo BR,
im vorliegenden Fall haben einige schon zu recht darauf hingewiesen,daß ein Mitbestimmungs-tatbestand nach §87 BetrVG vorliegt. Ihr könnt die Sache per einstweiliger Verfügung innerhalb kürzester Zeit stoppen lassen. Das MBR des BR im Rahmen des §87 BetrVG ist nämlich erzwing-
bar. Ihr solltet auf jedenfall eine Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.Ich kann
Euch ggf bei der Suche unterstützen.War selbst über 2 Jahrzehnte BR.