Erstellt am 22.04.2015 um 09:26 Uhr von gironimo
Wie schon damals gepostet:
Ja Ihr seit in der Mitbestimmung. Ohne Zustimmung des BR keine geänderte Abrechnung.
Wenn es um Geld geht, habt Ihr hier die allgemeinen Entgeltgrundsätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG); wenn es um die Zeit geht auch § 87 Abs. 1 Nr.2 BetrVG. Spielt noch elektronische Erfassung und Verarbeitung eine Rolle auch § 87 Abs. 1Nr. 6 BetrVG.
Jedenfalls genügend Angriffspunkte.
>Weiss nicht was die GL damit bezwecken will<
Da kommt § 80 Abs. 2 BetrVG ins Spiel - Informationsanspruch
Macht gegenüber dem AG Eure Mitbestimmung geltend und fordert erst einmal umfassende Informationen an.
Erstellt am 22.04.2015 um 13:00 Uhr von frischlinge
@ gironimo
Ich bedanke mich recht herzlichst bei dir, das du dir die Zeit dafür nimmst, Danke.
Gute Antworten und Präzise
Erstellt am 23.04.2015 um 07:26 Uhr von Hoppel
@ frischlinge
Solange Du keine Fragen danach beantwortest, warum es für die Monteure eine Rolle spielt, welche Zeittakte einem Kunden in Rechnung gestellt werden, kann Deine Frage überhaupt NICHT beantwortet werden.
Wenn Monteure z.B. ein Festgehalt haben, hat ein BR überhaupt NICHTS zu kamellen, wenn sich der AG dazu entschließt, dem Kunden Monteurstunden in 10 Minuten Einheiten in Rechnung zu stellen.
Also nochmal ... warum spielt es für die Monteure eine Rolle, welche Zeiteinheiten dem Kunden in Rechnung gestellt werden???