Hat der BR hier Mitbestimmungsrecht ?
Ich greife das Thema noch einmal auf..........
Ich glaube ich habe mich falsch ausgedrückt. Versuche es noch einmal....
Unsere Firma hat 30 Monteure und 15 Kundendienst-Monteure. Bis vor kurzen wurden alle Monteure mit 15/30/45/60 Minuten abgerechnet.
Nun führte die GL eine neue Zeitberechnung für den Kundendienst ein , wie beschrieben 6 Einheiten pro Stunde. Bei den Monteuren blieb es bei den 4 Einheiten a 15 Min..
Weiss nicht was die GL damit bezwecken will und ob sie das alleine entscheiden durfte
Community-Antworten (3)
22.04.2015 um 11:26 Uhr
Wie schon damals gepostet: Ja Ihr seit in der Mitbestimmung. Ohne Zustimmung des BR keine geänderte Abrechnung.
Wenn es um Geld geht, habt Ihr hier die allgemeinen Entgeltgrundsätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG); wenn es um die Zeit geht auch § 87 Abs. 1 Nr.2 BetrVG. Spielt noch elektronische Erfassung und Verarbeitung eine Rolle auch § 87 Abs. 1Nr. 6 BetrVG.
Jedenfalls genügend Angriffspunkte.
Weiss nicht was die GL damit bezwecken will<
Da kommt § 80 Abs. 2 BetrVG ins Spiel - Informationsanspruch
Macht gegenüber dem AG Eure Mitbestimmung geltend und fordert erst einmal umfassende Informationen an.
22.04.2015 um 15:00 Uhr
@ gironimo
Ich bedanke mich recht herzlichst bei dir, das du dir die Zeit dafür nimmst, Danke.
Gute Antworten und Präzise
23.04.2015 um 09:26 Uhr
@ frischlinge
Solange Du keine Fragen danach beantwortest, warum es für die Monteure eine Rolle spielt, welche Zeittakte einem Kunden in Rechnung gestellt werden, kann Deine Frage überhaupt NICHT beantwortet werden.
Wenn Monteure z.B. ein Festgehalt haben, hat ein BR überhaupt NICHTS zu kamellen, wenn sich der AG dazu entschließt, dem Kunden Monteurstunden in 10 Minuten Einheiten in Rechnung zu stellen.
Also nochmal ... warum spielt es für die Monteure eine Rolle, welche Zeiteinheiten dem Kunden in Rechnung gestellt werden???
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