Wie weit geht das Mitbestimmungsrecht des BR
Hallo zusammen, habe zur Zeit einen kleinen Konflikt mit unserer Betriebsrats-Vorsitzenden wegen folgendem Sachverhalt: Meine Freundin und ich arbeiten im selben Betrieb, jedoch in verschiedenen Abteilungen. Da in meiner Abteilung relativ viel Überstunden gemacht werden, ist mein Zeitkonto weit im Plus, meine Freundin hat dagegen das Problem, das sie alleinerziehend ist und deshalb ein paar außerplanmäßige Minusstunden zusätzlich machen musste. Da sich in ihrer Abteilung der Überstunden-Bedarf bisher in Grenzen hielt, ist es nun ein wenig schwierig für sie, ihr Konto wieder in den Plus-Bereich zu bringen. Vor kurzem kam ich dann auf die glorreiche Idee, der Geschäftsleitung vorzuschlagen, ihr von meinem Konto ein paar Stunden abzutreten, womit diese für mich überraschenderweise sofort einverstanden war. Irgendwie hat der Betriebsrat davon Wind bekommen und versucht nun mit allen Mitteln die Geschäftsleitung dazu zu bringen, daß diese Zusage, welche ja im Grunde niemandem schadet, rückgängig gemacht wird. Meine Frage ist folgende: Hat der Betriebsrat in dieser Angelegenheit ein Mitbestimmungs-oder zumindest ein Unterrichtungsrecht, oder ist das eine alleinige Sache zwischen mir und dem Arbeitgeber. LG Eifelbruno
Community-Antworten (6)
10.08.2010 um 03:02 Uhr
@Eifelbruno Wenn dein Arbeitgeber das mitmacht, Glückwunsch. Allerdings kann er auf diese Art mit dem ArbZG kollidieren. Erst einmal ist jeder Arbeitnehmer dazu verpflichtet seine Arbeitsleistung selbst zu abzuleisten. Der Schuss kann soetwas von nach hinten losgehen. Wenn du so viele Plusstunden hast, warum entlastest du deine Freundin nicht, und kümmerst dich um das Kind? Das wäre der saubere Weg. Ich kann deinen BR da schon verstehen.
10.08.2010 um 03:21 Uhr
falls Überstunden ausbezahlt würden, käme noch Sozialversicherungsbetrug ins Spiel
10.08.2010 um 03:54 Uhr
@hotzenplotz, das ist nicht Dein ernst
10.08.2010 um 14:17 Uhr
mainpower, doch ! ;-)
zu bezahlende Überstunden sind Bestandteil des sozialversicherungspflichtigen Einkommens selbst wenn der AN auf diese Überstunden verzichten würde können weder er noch der AG sich von der Verpflichtung lösen, hierfür Beiträge abzuführen sprich : sie hinterziehen Sozialversicherungsbeiträge = Betrug
11.08.2010 um 10:16 Uhr
@Eifelbruno, Du siehst, es herrscht zumindest Einigkeit darüber, dass der BR trotz all seiner kollektivrechtlichen Macht, hier im individualrechtlichen Fall nichts zu melden hat. Deine BRV ist außen vor. Eure Idee ist wahrscheinlich ZU simpel, denn Ihr müsst Euch natürlich, wie wir alle, nach geltendem Recht und Gesetz richten. Und da geratet Ihr wahrscheinlich in Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz und auch mit dem Sozial- vielleicht auch Tarifrecht. Kurz, obwohl die BRV hier nur zuschauen kann, macht es nicht. Der Einsatz rechtfertigt nicht die Mittel. Meine Meinung.
11.08.2010 um 17:44 Uhr
lieber hotzenplotz
schön dass hier jemand den unterschied zwischen zufluss- und anspruchsprinzip kennt. aber einen betrugstatbestand kann ich hier nur mit sehr viel phantasie erkennen. beim betrug muss man erst einmal entscheiden zu wessen lasten er geht. zu lasten des MA? vielleicht aber seine einwilligung ist ein rechtfertigungsgrund im sinne des strafrechts der eine evtl strafbarkeit entschuldigt.
zu lasten der rentenversicherung? vielleicht aber da die freundin beiträge entrichtet zahlt sie ja ggf zu viel beiträge.
außerdem kann auch der verzicht auf leistungen sich sozialversicherungsrechtlich auswirken, so dass die beitragspflicht entfällt. siehe direktversicherung
da der AG für einen betrug vorsatz braucht muss man hier schon sehr findig sein um hier etwas ableiten zu können
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