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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaub: BR weigert sich sein Mitbestimmungsrecht

M
MAohneBR
Feb 2019 bearbeitet

Ich bin Mitarbeiter und habe einen "exotischen" Job. Für mich gibt es einfach keine Vertretung, wenn ich im Urlaub fahre. Die Arbeitsaufgaben sind sehr speziell und die Firma können dafür ohne erhebliche Kosten niemanden finden, der mich vertreten kann.

Deshalb stellt mein Urlaubsantrag immer ein Problem für meinen Chef dar. Ich versuche daher dann immer sehr früh den Antrag zu stellen und zu einem Zeitpunkt, in dem weniger wichtige Dinge anstehen. Nun ist das meinem Chef aber zu früh!

Ich habe den Urlaubsantrag für drei Wochen für März 2019 gestellt. Ich will ein Flugticket früh kaufen (aber ich muss es ja nicht rechtfertigen). Diesen Antrag hat der Chef abgelehnt mit der Begründung, dass so eine Urlaubsantrag wäre zu früh. "So früh kann ich gar nicht entscheiden, ob überhaupt eine Vertretung für dich da ist". Ich habe ihm darauf aufmerksam gemacht, dass keine richtige Vertretung für mich sowieso da ist. Dann sagte er "da siehst du doch, wie schwierig das ist. Und vor allem so früh einen Antrag zu stellen geht nicht".

Nun habe ich unseren Betriebsrat darauf aufmerksam gemacht, dass ich dieses Problem habe. Der Betriebsrat hat beantwortet "drei Wochen ist auch zu lange, besonders wenn du keine Vertretung hast. Die meisten andere nehmen nur zwei Wochen":

Was kann ich nun ohne einen qualifizierten Betriebsrat selber tun um eine 1) benannte Vertretung zu bekommen 2) drei Wochen künftig genehmigt zu bekommen. Wir sind im TVÖD. Gilt da ein Passus? Wir haben keine Betriebsvereinbarung dazu

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Community-Antworten (7)

A
AlterMann

11.08.2018 um 22:05 Uhr

§ 7(2) BUrlG: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Lt. BURG hat der AN auch bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe einen Mindestanspruch auf zwei Wochen am Stück. Die Meinung Eures BR ist nicht gerade AN-freundlich und vermutlich angreifbar. Aber wenn Du denen schon erklären musst, wie man Mitarbeiter unterstützt, dann wird's schwierig.

C
Catweazle

12.08.2018 um 00:38 Uhr

Eine Klage beim Arbeitsgericht ist wohl die einzige Möglichkeit. Beim Gütetermin wird es wahrscheinlich schon eine Einigung geben. Gerichtskosten enstehen keine und einen Anwalt brauchst du nicht. Jedes Arbeitsgericht hat Rechtspfleger an du dich wenden kannst.

B
BRHamburg

12.08.2018 um 07:08 Uhr

Ohne jetzt in den Kommentar zum BUrlG geschaut zu haben, bin ich mir sicher das dort etwas steht zum Thema Antrags— und Genehmigungsfristen. Einen Urlaubsantrag im August 18 für den März 19 halte ich für sehr früh. Auch könnte die spezielle Stellung von dir eine Teilung des Urlaubs rechtfertigen, dazu müsste man aber mehr wissen. Ich würde dir zum jetzigen Zeitpunkt von gerichtlichen Schritten abraten und eher das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Und ich würde ihm auch sagen das du eben die Frühbucher Angebote nutzen möchtest. Vieleich findet ihr so ein Kompromiss mit dem beide Seiten leben können.

C
Chirimiri

12.08.2018 um 11:23 Uhr

Wir haben eine betriebsvereinbarung zum Urlaub.bis 8 12.jeden Jahres müssen wir mindestens 15 Tage oder mehr verplanen.da findet dann schon die urlaubsbesprechung statt.eine gute Regelung

G
ganther

12.08.2018 um 13:49 Uhr

Ohne es rechtlich zu werten (das ist nämlich eine ganz andere Sache): ich kann deinen AG durchaus verstehen

P
Pjöööng

12.08.2018 um 18:44 Uhr

Die Problematik derVertretung oder Nichtvertretung besteht ja grundsätzlich immer, egal wann Du den Urlaub einreichst und wann Du ihn nehmen willst. Insofern kann sich der Arbeitgeber dieses "Argument" sonstwohin stecken.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass über einen Urlaubsantrag zeitnah zu entscheiden ist. Abgelehnt werden kann er nur wenn ihm "dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen". Die Unfähigkeit, langfristige unternehmerische Planungen zu machen, ist kein dringender betrieblicher Belang! Mit dieser Begründung darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag nicht ablehnen.

Der hier teilweise vertretenen Meinung, dass ein 6 Monate im Voraus gestellter Urlaubsantrag "sehr früh" sei kann ich auch nicht teilen. Die durch die Abesenheit eines Mitarbeiters notwendigen organisatorischen Maßnahmen werden nicht dadurch erschwert, dass man früher davon erfährt.

N
neci

13.08.2018 um 09:12 Uhr

Moin Ich würde meinen AG mal damit konfrontieren, das du ja auch mal längerfristig krank werden kannst. Und wie sieht es da aus mit einer Vertretung? Dein AG muss sich an die eigene Nase fassen, dann hat er nämlich ein Problem. Also schnellstens einen Kollegen anlernen, dann ist das Problem vielleicht beseitigt. MfG Neci

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