Erstellt am 11.08.2018 um 20:05 Uhr von alterMann
§ 7(2) BUrlG: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Lt. BURG hat der AN auch bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe einen Mindestanspruch auf zwei Wochen am Stück. Die Meinung Eures BR ist nicht gerade AN-freundlich und vermutlich angreifbar. Aber wenn Du denen schon erklären musst, wie man Mitarbeiter unterstützt, dann wird's schwierig.
Erstellt am 11.08.2018 um 22:38 Uhr von Catweazle
Eine Klage beim Arbeitsgericht ist wohl die einzige Möglichkeit. Beim Gütetermin wird es wahrscheinlich schon eine Einigung geben. Gerichtskosten enstehen keine und einen Anwalt brauchst du nicht. Jedes Arbeitsgericht hat Rechtspfleger an du dich wenden kannst.
Erstellt am 12.08.2018 um 05:08 Uhr von BRHamburg
Ohne jetzt in den Kommentar zum BUrlG geschaut zu haben, bin ich mir sicher das dort etwas steht zum Thema Antrags— und Genehmigungsfristen. Einen Urlaubsantrag im August 18 für den März 19 halte ich für sehr früh. Auch könnte die spezielle Stellung von dir eine Teilung des Urlaubs rechtfertigen, dazu müsste man aber mehr wissen. Ich würde dir zum jetzigen Zeitpunkt von gerichtlichen Schritten abraten und eher das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Und ich würde ihm auch sagen das du eben die Frühbucher Angebote nutzen möchtest. Vieleich findet ihr so ein Kompromiss mit dem beide Seiten leben können.
Erstellt am 12.08.2018 um 09:23 Uhr von Chirimiri
Wir haben eine betriebsvereinbarung zum Urlaub.bis 8 12.jeden Jahres müssen wir mindestens 15 Tage oder mehr verplanen.da findet dann schon die urlaubsbesprechung statt.eine gute Regelung
Erstellt am 12.08.2018 um 11:49 Uhr von ganther
Ohne es rechtlich zu werten (das ist nämlich eine ganz andere Sache): ich kann deinen AG durchaus verstehen
Erstellt am 12.08.2018 um 16:44 Uhr von Pjöööng
Die Problematik derVertretung oder Nichtvertretung besteht ja grundsätzlich immer, egal wann Du den Urlaub einreichst und wann Du ihn nehmen willst. Insofern kann sich der Arbeitgeber dieses "Argument" sonstwohin stecken.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass über einen Urlaubsantrag zeitnah zu entscheiden ist. Abgelehnt werden kann er nur wenn ihm "dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen". Die Unfähigkeit, langfristige unternehmerische Planungen zu machen, ist kein dringender betrieblicher Belang! Mit dieser Begründung darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag nicht ablehnen.
Der hier teilweise vertretenen Meinung, dass ein 6 Monate im Voraus gestellter Urlaubsantrag "sehr früh" sei kann ich auch nicht teilen. Die durch die Abesenheit eines Mitarbeiters notwendigen organisatorischen Maßnahmen werden nicht dadurch erschwert, dass man früher davon erfährt.
Erstellt am 13.08.2018 um 07:12 Uhr von neci
Moin
Ich würde meinen AG mal damit konfrontieren, das du ja auch mal längerfristig krank werden kannst. Und wie sieht es da aus mit einer Vertretung? Dein AG muss sich an die eigene Nase fassen, dann hat er nämlich ein Problem. Also schnellstens einen Kollegen anlernen, dann ist das Problem vielleicht beseitigt.
MfG Neci