Regiestunden nicht mitbestimmungspflichtig?
Unser AG hat eine externe Kraft über Regiestunden auf unbestimmte Zeit (längere Krankheit) ohne Beteiligung des BR eingestellt. Zwei Versuche der Einforderung des MBR hat der AG unbeantwortet gelassen. Nun hat der AG argumentiert, dass MA über Regiestunden nicht der MB unterliegen. Die neue Kraft ist jetzt sechs Wochen da und sicher noch einige Monate. Wer hat Recht? Danke für eure Antworten.
Community-Antworten (11)
20.04.2015 um 09:35 Uhr
@Fliege: Was ist eine Regiestunde?
20.04.2015 um 09:51 Uhr
Gute Frage. Ich kenne es nur aus dem Baugewerbe, z.B. beim Hausbau. Mit Regiestunden werden Arbeiten bezeichnet, die über die beauftragte Leistung hinaus gehen. Häufig werden Regiearbeiten (vom Auftraggeber) beauftragt, während die ursprünglich beauftragte Leistung schon ausgeführt wird. Häufig handelt es sich dabei um Arbeiten, die mit den ursprünglichen Arbeiten nichts zu tun haben. Vergütet werden diese Arbeiten mit dem Stundenaufwand (Regiestunden) multipliziert dem Stundensatz. Das ist dann der Regielohn.
Bei uns handelt es sich um eine REINIGUNGSKRAFT.
20.04.2015 um 10:42 Uhr
Der AG drückt sich vor der Beteiligung und dem MBR des BR. Also: Los gehts, aktiv werden!
...Regiestunden...so ein Unfug!
20.04.2015 um 11:12 Uhr
Beschluss und Anwalt beauftragen und den AG eines besseren belehren
Vorab könnt ihr den AG auch gerne fragen woraus er zitiert, das angebliche "Regiestunden" nicht der MB des BR unterliegt. wie er auf so etwas komme und wo dies steht. Und er solle regiestunden doch mal definieren was dies sein soll.
20.04.2015 um 11:23 Uhr
Ich denke auch, dass Ihr unbedingt vom § 101 BetrVG gebrauch machen solltet (auch müsst, wenn Ihr ernst genommen werden wollt). Da wird sich klären, was es mit der Regiestunde auf sich hat - wobei ich auch von der Mitbestimmung ausgehe.
20.04.2015 um 11:24 Uhr
@martinez "Beschluss und Anwalt beauftragen und den AG eines besseren belehren" Das sollte die ultima ratio sein!
20.04.2015 um 13:01 Uhr
Wikipedia Regieleistungen sind Arbeiten, die aufgrund einer nicht vorhergesehenen (nicht geplanten) Entwicklung erforderlich sind und nach Zeitaufwand bezahlt werden.
Die nicht vorhersehbare Entwicklung ist in den Augen des AG wahrscheinlich die längere Krankheit.
Nun hat der AG argumentiert, dass MA über Regiestunden nicht der MB unterliegen. Da kann es ja nicht so schwer sein, nachzufragen, was die Rechtsgrundlage für diese Behauptung ist.
Solche "Personallücken" werden ja auch in Krankenhäusern gerne mit Zeitarbeit besetzt = Leiharbeitnehmer= Mitbestimmung bei Einstellung
Manchmal bedienen sich solche AG aber auch sogenannter "Honorarkräfte" = selbständige Krankenpflegekräfte, wo sie dann behaupten, dass dort keine Mitbestimmung besteht.
https:www.google.de/search?q=Honorarkraft+Krankenpflege&hl=de&gbv=2&safe=active&oq=&gs_l=
Ich meine, ich habe gerade dazu vor kurzem ein Urteil glesen, kann das aber gerade nicht finden. Gehe noch mal suchen.
20.04.2015 um 13:08 Uhr
Schon gefunden. Hier ging es zwar um die Sozialabgaben, vielleicht kann man sich das aber für die Mitbestimmung trotzdem zunutze machen.
20.04.2015 um 19:42 Uhr
„Unser AG hat eine externe Kraft über Regiestunden auf unbestimmte Zeit (längere Krankheit) ohne Beteiligung des BR eingestellt.“ Da hat euer AG aber so einiges falsch verstanden. Oder er wollte euch Testen!
Für Eigene AN gibt es so gut wie nie sogenannte Regiestunden. Die hier bestehenden Ausnahmen (Wissenschaftler, Lehrkräfte) sind so eng gesät, dass sie nur in den seltensten Fällen auch wirklich greifen können.
Mit Regiestunden werden normalerweise Arbeiten bezeichnet, die über eine beauftragte Leistung hinaus gehen und eine separate Behandlung erforderlich machen. Vergütet werden diese Arbeiten dann mit dem Stundenaufwand oder div. erfundenen Einheiten, was dann als Regiestunden bezeichnet wird. Wird auch sehr gern genutzt, um hierüber ein ev. zu billiges Angebot nach Zuschlag, durch Nachforderungen aufzupeppen. Was aber meistens nach hinten losgeht.
Sie sind zwar im Baugewerbe am häufigsten anzutreffen, können aber im Rahmen von Sub- und Werkverträgen überall auftauchen.
Auch gerade bei Reinigungsfirmen sind sie nicht selten anzutreffen. Dann aber nur in Form einer Vereinbarung zw. Auftraggeber und Auftragnehmer. Wo dann auch kein MBR besteht.
Sind diese Reinigungskräfte aber im Betrieb direkt angestellt, gibt es auch keine Regie, sondern nur Arbeitsstunden. Jemanden auf einer solchen Grundlage einzustellen, ist reiner Humbug und sollte auch eine entsprechende Behandlung durch einen BR erfahren.
Der bereits gemachte Vorschlag, hiergegen nach § 101 BetrVG vorzugehen, ist der einzig richtige und sollte auch durchgeführt werden.
Da hier aber bereits zweimal erfolglos eine Reaktion gefordert wurde, darf jetzt nicht mehr Zuviel Zeit ins Land gehen, ein entsprechendes Verfahren auch einzuleiten.
Daher: Letztes Schreiben an AG mit der Aufforderung innerhalb einer Wochenfrist, die vorgenommene Handlung zurückzunehmen und den Status quo wieder herzustellen. Mit gleichzeitigem Hinweis, dass bei erneuter Verweigerung ein Verfahren nach § 101 BetrVG unter Beteiligung eines vom BR bestimmten Anwalts durchgeführt wird. Hier Hilfsweise auch ein Antrag auf Unterlassung gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG gestellt wird.
Letzteres ist zwingend notwendig, da ansonsten durch Verschleppung über mehrere Instanzen, eine zumindest längere Beschäftigung des Eingestellten möglich bleibt.
20.04.2015 um 21:35 Uhr
Uuups, hab völlig überlesen, dass es sich um eine Reinigungskraft handelt, sorry.
22.04.2015 um 01:28 Uhr
Grundsätzlich: Die Einstellung einer Reinigungskraft ohne Beteiligung des BR nach §99 BetrVG ist RECHTSUNWIRKSAM!!! Wie dagegen vorzugehen ist, wurde von Melissa eindrucksvoll und zutreffend beschrieben.
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