W.A.F. LogoSeminare

Teilzeit - ist nicht mitbestimmungspflichtig?

N
nenja
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen,

ich führe doch tatsächlich die Diskussion darüber ob Teilzeit während der Elternzeit sowie Teilzeit generell mitbestimmungspflichtig ist oder nicht. Der AG ist der felsenfesten Meinung das dies nicht so ist, ebeeso auch die Rechtsaussage der hauseigenen Rechtsvertreter. Ich beziehe mich aber voll auf den §87 Punkt 2 und sehe eine eindeutige Mitbestimmungspflicht!

Habt ihr dazu Erfahrungen aus euren Betrieben oder entsprechende Unterstützung für mich? Vielen Dank Gruß Nenja

6.18509

Community-Antworten (9)

P
Petrus

25.04.2008 um 14:42 Uhr

Der Chef hat Recht.

  1. Individualrecht Es geht nicht um die allgemeine "betriebsübliche" Arbeitszeit nach § 87 (1) Nr. 3 BetrVG, sondern um die individuell arbeitsvertraglich vereinbarte.

  2. § 87 (1) sagt: "Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht..."

2a. Der ArbGeb muss sogar Teilzeit genehmigen: §6 TzBfG: "Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu_ermöglichen." § 8 (4) TzBfG: "Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen... "

Noch schöner sind die Regelungen in §8 (5) TzBfG: "...Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. ..." Also im Prinzip reicht eine einseitige Willenserklärung des ArbN.

2b. Auch wenn man meinen könnte, Elternzeit sei "vorübergehend", sagt der Gesetzestext nichts von Mitbestimmung. §15 (5) BEEG: "Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen..." §15 (7) "...Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben."

P
pit47

25.04.2008 um 15:05 Uhr

Hallo nenja, eine befristete Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG (BAG 28.04.98). Siehe Kommentar zum § 99 BetrVG Rn 48 DKK

P
Petrus

25.04.2008 um 18:25 Uhr

@pit47: Bitte genau lesen: "eine befristete Teilzeitbeschäftigung" (also nicht für die gesamte Elternzeit), die zudem noch "mittendrin" vereinbart wurde. DKK verallgemeinert mal wieder sehr einseitig BR-orientiert, während das BAG selbst im Urteil schrieb: "Der zuletzt allein noch streitbefangene Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig. Er bedarf allerdings der Auslegung."

Volltext des Urteils unter http://www.betriebsraete.de/bag-1998/1%20ABR%2063-97.TXT Man beachte hier insbesondere die letzten beiden Abschnitte: Hier hat das BAG explizit Rechtsfragen offen gelassen.

N
Nenja

28.04.2008 um 09:43 Uhr

Dankeschön für die ausführlichen Antworten und die Unterstützung!

K
KristinHH

22.09.2010 um 20:20 Uhr

Da der Link von Petrus bei mir nicht funktionierte, hier nochmal ein Link zum angesprochenen Urteil. http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=11968

N
nicoline

22.09.2010 um 20:45 Uhr

Hallo KristinHH, in diesem Forum ist es leider so, dass der Link nicht direkt funktioniert,man muss ihn kopieren und einfügen, auch Deinen ;-))

W
Wetzlaf

22.09.2010 um 21:12 Uhr

Naja, nach fünf Monaten :-)))))

R
ridgeback

22.09.2010 um 21:23 Uhr

...und 2 Jahren.

W
Wetzlaf

22.09.2010 um 21:40 Uhr

ridgeback das habe ich übersehen. Dann ist das was anderes ;-))

Ihre Antwort