Erstellt am 25.04.2008 um 12:42 Uhr von Petrus
Der Chef hat Recht.
1. Individualrecht
Es geht nicht um die allgemeine "betriebsübliche" Arbeitszeit nach § 87 (1) Nr. 3 BetrVG, sondern um die individuell arbeitsvertraglich vereinbarte.
2. § 87 (1) sagt: "Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht..."
2a. Der ArbGeb _muss_ sogar Teilzeit genehmigen:
§6 TzBfG: "Der Arbeitgeber _hat_ den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes _zu_ermöglichen_."
§ 8 (4) TzBfG: "Der Arbeitgeber _hat_ der Verringerung der Arbeitszeit _zuzustimmen_ und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen... "
Noch schöner sind die Regelungen in §8 (5) TzBfG: "...Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. ..."
Also im Prinzip reicht eine einseitige Willenserklärung des ArbN.
2b. Auch wenn man meinen könnte, Elternzeit sei "vorübergehend", sagt der Gesetzestext nichts von Mitbestimmung.
§15 (5) BEEG: "Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen..."
§15 (7) "...Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben."
Erstellt am 25.04.2008 um 13:05 Uhr von pit47
Hallo nenja,
eine befristete Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG (BAG 28.04.98).
Siehe Kommentar zum § 99 BetrVG Rn 48 DKK
Erstellt am 25.04.2008 um 16:25 Uhr von Petrus
@pit47:
Bitte genau lesen: "eine _befristete_ Teilzeitbeschäftigung" (also nicht für die gesamte Elternzeit), die zudem noch "mittendrin" vereinbart wurde. DKK verallgemeinert mal wieder sehr einseitig BR-orientiert, während das BAG selbst im Urteil schrieb: "Der zuletzt allein noch streitbefangene Feststellungsantrag des
Betriebsrats ist zulässig. Er bedarf allerdings der Auslegung."
Volltext des Urteils unter http://www.betriebsraete.de/bag-1998/1%20ABR%2063-97.TXT
Man beachte hier insbesondere die letzten beiden Abschnitte: Hier hat das BAG explizit Rechtsfragen offen gelassen.
Erstellt am 28.04.2008 um 07:43 Uhr von Nenja
Dankeschön für die ausführlichen Antworten und die Unterstützung!
Erstellt am 22.09.2010 um 18:20 Uhr von KristinHH
Da der Link von Petrus bei mir nicht funktionierte, hier nochmal ein Link zum angesprochenen Urteil.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/urteile/index.html?id=11968
Erstellt am 22.09.2010 um 18:45 Uhr von nicoline
Hallo KristinHH,
in diesem Forum ist es leider so, dass der Link nicht direkt funktioniert,man muss ihn kopieren und einfügen, auch Deinen ;-))
Erstellt am 22.09.2010 um 19:12 Uhr von Wetzlaf
Naja, nach fünf Monaten :-)))))
Erstellt am 22.09.2010 um 19:23 Uhr von ridgeback
Erstellt am 22.09.2010 um 19:40 Uhr von Wetzlaf
ridgeback
das habe ich übersehen. Dann ist das was anderes ;-))