Kernarbeitszeitregelung - mitbestimmungspflichtig?
Hallo zusammen!
Wir haben eine vorübergehende schriftliche Regelung, in der grundsätzlich die Rahmenarbeitszeit von Montag - Samstag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt wurde. Diese "Regelung" gilt bis zur Ablösung durch einen Betriebsvereinbarung.
Der AG hat jetzt angeordnet, daß es von Montag bis Freitag eine Kernarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr gibt. Ich denke, dass diese Anordnung mitbestimmungspflichtig ist oder ist unser Mitbestimmungsrecht durch die Rahmenarbeitszeitreglung außer Krafft gesetzt??
Ich bedanke mich bereits jetzt für Eure Antworten!
Community-Antworten (7)
14.06.2007 um 15:13 Uhr
Jede Festlegung und Änderung der Arbeitszeit und deren Verteilung ist mitbestimmungspflichtig. Was genau in eurer Rahmenvereinbarung drinsteht müsst ihr prüfen.
14.06.2007 um 15:20 Uhr
Es steht nichts von einer Kernarbeitszeit drin. Deswegen vertrete ich auch die Auffassung, dass diese Änderung mitbestimmungspflichtig ist.
Vielen Dank für die Antwort!
14.06.2007 um 15:24 Uhr
@mimoronny
Les den Beitrag von Frank B. Deutlicher kann man es ja nicht sagen. Jede Festlegung und Änderung der Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig!!! So jetzt hab ich es nochmals wiederholt. Siehe BetrVG §87, Abs. 2 und 3.
Gruß
14.06.2007 um 15:25 Uhr
Moin mimoronny, der AG verlangt eine Anwesenheitspflicht (Kernarbeitszeit) von 11 Stunden? Üblicherweise ist die Kernarbeitszeit kürzer als die tägliche Arbeitszeit. Vorstellbar wäre in der Rahmenarbeitszeit eine Kernarbeitszeit von 9 - 16 Uhr bei einem 8 Stunden Tag. Dieses Regelung ist mitbestimmungspflichtig!
14.06.2007 um 15:27 Uhr
@ RolfH
Habe ich was anderes geschrieben????
14.06.2007 um 15:29 Uhr
@mimoronny
ja Du schreibst: " Deswegen vertrete ich auch die Auffassung ......."
Hier gibt es keine Auffassung zu vertreten, sondern es ist klar geregelt, dass es mitbestimmungspflichtig ist.
Sorry, vielleicht legen wir die Grammatik ja etwas anders aus ; - )
grüße
14.06.2007 um 15:43 Uhr
Hallo zusammen, Kernarbeitszeit von 11 Stunden, wird da das Arbeitszeitgesetz (§3) beachtet?
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