Erstellt am 15.04.2015 um 18:51 Uhr von waf-admin
Erstellt am 15.04.2015 um 21:16 Uhr von nicoline
Echt tolle Antwort! Kam die Frage auch von Dir?
Erstellt am 15.04.2015 um 23:32 Uhr von Snooker
Die Belegschaft kann keinen Beschluss fassen. Wenn sie sich ans Gericht wenden müssen sie auch bei einer Niederlage mit den Kosten rechnen. Kosten des BR trägt der AG, siehe § 40 BetrVG.
Erstellt am 16.04.2015 um 07:05 Uhr von Nubbel
cool, und weil das ein snooker sagt, ist das so? kannst du das auch belegen?
Erstellt am 16.04.2015 um 07:28 Uhr von Anfänger
Es scheint doch ein seltenes Problem zu sein. In erster Linie geht es mir um die Anwaltskosten für das BR-Mitglied.
§40 BetrVG scheint mir hier nicht eindeutig genug, da in den Kommentaren andere Sachverhalte beschrieben werden.
Erstellt am 16.04.2015 um 09:05 Uhr von blackjack
1. Zu den nach § 40 Absatz I BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats gehören auch solche Kosten, die zur sachgerechten Verteidigung eines Betriebsratsmitglieds in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren mit dem Ziel seines Ausschlusses aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich sind. Dies gilt auch für die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
BAG, Beschluß vom 19-04-1989
Erstellt am 16.04.2015 um 10:07 Uhr von gironimo
Was hat der BRV denn schlimmes gemacht. Der AG scheint es ja jedenfalls nicht für nötig zu halten, den § 23 BetrVG zu ziehen.
Erstellt am 16.04.2015 um 22:00 Uhr von nicoline
blackjack,
wie ist es aber nun wirklich mit den Kosten, die den AN entstehen, welche so ein Verfahren betreiben? Ich habe dazu im DKK nichts gefunden, kannst du darüber auch etwas sagen?
Erstellt am 16.04.2015 um 22:19 Uhr von Nubbel
snooker kann das, er kann es nur nicht belegen ( gegen beweisen hat er generell was)
Erstellt am 16.04.2015 um 23:36 Uhr von Snooker
@Anfänger
Dein Einwand ist nicht ganz richig. Erst inmal wenn eine Belegschaft keinen Beschluss fassen kann ist eine weiter Kostentragung für ein BRM unerheblich. Stellt allerdings ein Viertel der Belegschaft beim Arbeitsgericht den Antrag aus Auschluss aus dem BR und das Gericht lässt die Klage zu kommt nach § 40 BetrVG zunächst einmal der AG für die Kosten des zu Beklagten auf, da sich ein BRMV erst einmal darauf berufen kann als Spachrohr des gesamten Gremiums gehandelt zu haben. Alleine dies deckelt es schon erst einmal ab. Ob es dann letztendlich auch so aus geht liegt innhaltlich vom Einzelfall ab.
Erstellt am 17.04.2015 um 06:45 Uhr von Nubbel
tja und auch hier ist die Frage nach der kostentragungspflicht für die Arbeitnehmer offen geblieben
Erstellt am 17.04.2015 um 06:50 Uhr von Anfänger
Der BR-Vorsitzende soll eigentlich gekündigt werden. Der BR hat die Zustimmung verweigert, weil die Kündigungsgründe nicht nachvollziehbar waren.
Nun wird die Belegschaft mit Arbeitsplatzverlust konfrontiert, wenn es dem AG nicht gelingt, die Zusammenarbeit zu beenden.
Erstellt am 17.04.2015 um 07:54 Uhr von blackjack
nicoline,
das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist ja gerichtskostenfrei, wie die Kostenübernahme für den RA des antragstellenden Quorums aussieht, kommt es auf den Einzelfall an.
Bei der Antwort 12 von Anfänger, wohl eher nicht.
Erstellt am 17.04.2015 um 09:07 Uhr von nicoline