grobe Pflichtverletzung BR, wer zahlt
Hallo, wenn aus der Belegschaft der Antrag auf Enthebung des BR - Vorstizenden beim Arbeitsgericht gestellt wird und sich der BR einen Anwalt zur Seite stellt. Wer zahlt diesen Anwalt? Der Arbeitgeber, wenn ein solcher Beschluss gefasst wurde oder in jedem Fall das BR - Mitglied? Und wie sieht es mit der Belegschaft aus? Wer zahlt dessen Anwalt?
Vielen Dank.
Community-Antworten (14)
15.04.2015 um 20:51 Uhr
Test test test
15.04.2015 um 23:16 Uhr
Echt tolle Antwort! Kam die Frage auch von Dir?
16.04.2015 um 01:32 Uhr
Die Belegschaft kann keinen Beschluss fassen. Wenn sie sich ans Gericht wenden müssen sie auch bei einer Niederlage mit den Kosten rechnen. Kosten des BR trägt der AG, siehe § 40 BetrVG.
16.04.2015 um 09:05 Uhr
cool, und weil das ein snooker sagt, ist das so? kannst du das auch belegen?
16.04.2015 um 09:28 Uhr
Es scheint doch ein seltenes Problem zu sein. In erster Linie geht es mir um die Anwaltskosten für das BR-Mitglied. §40 BetrVG scheint mir hier nicht eindeutig genug, da in den Kommentaren andere Sachverhalte beschrieben werden.
16.04.2015 um 11:05 Uhr
- Zu den nach § 40 Absatz I BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats gehören auch solche Kosten, die zur sachgerechten Verteidigung eines Betriebsratsmitglieds in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren mit dem Ziel seines Ausschlusses aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich sind. Dies gilt auch für die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. BAG, Beschluß vom 19-04-1989
16.04.2015 um 12:07 Uhr
Was hat der BRV denn schlimmes gemacht. Der AG scheint es ja jedenfalls nicht für nötig zu halten, den § 23 BetrVG zu ziehen.
17.04.2015 um 00:00 Uhr
blackjack, wie ist es aber nun wirklich mit den Kosten, die den AN entstehen, welche so ein Verfahren betreiben? Ich habe dazu im DKK nichts gefunden, kannst du darüber auch etwas sagen?
17.04.2015 um 00:19 Uhr
snooker kann das, er kann es nur nicht belegen ( gegen beweisen hat er generell was)
17.04.2015 um 01:36 Uhr
@Anfänger
Dein Einwand ist nicht ganz richig. Erst inmal wenn eine Belegschaft keinen Beschluss fassen kann ist eine weiter Kostentragung für ein BRM unerheblich. Stellt allerdings ein Viertel der Belegschaft beim Arbeitsgericht den Antrag aus Auschluss aus dem BR und das Gericht lässt die Klage zu kommt nach § 40 BetrVG zunächst einmal der AG für die Kosten des zu Beklagten auf, da sich ein BRMV erst einmal darauf berufen kann als Spachrohr des gesamten Gremiums gehandelt zu haben. Alleine dies deckelt es schon erst einmal ab. Ob es dann letztendlich auch so aus geht liegt innhaltlich vom Einzelfall ab.
17.04.2015 um 08:45 Uhr
tja und auch hier ist die Frage nach der kostentragungspflicht für die Arbeitnehmer offen geblieben
17.04.2015 um 08:50 Uhr
Der BR-Vorsitzende soll eigentlich gekündigt werden. Der BR hat die Zustimmung verweigert, weil die Kündigungsgründe nicht nachvollziehbar waren.
Nun wird die Belegschaft mit Arbeitsplatzverlust konfrontiert, wenn es dem AG nicht gelingt, die Zusammenarbeit zu beenden.
17.04.2015 um 09:54 Uhr
nicoline, das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist ja gerichtskostenfrei, wie die Kostenübernahme für den RA des antragstellenden Quorums aussieht, kommt es auf den Einzelfall an.
Bei der Antwort 12 von Anfänger, wohl eher nicht.
17.04.2015 um 11:07 Uhr
Danke
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