Erstellt am 17.12.2010 um 21:35 Uhr von MonaLisa
@pekinse,
du spielst darauf an, ob die Warenbereichsleiter leitende Angestellte sind? Muss nicht sein...
Wie gross ist denn euer Gremium?
Fristen gibt es auch, selbstverständlich. 2 Wochen danach - also nachdem das Wahlergebnis (betriebs-)öffentlich gemacht wurde, ist diese verstrichen.
Erstellt am 17.12.2010 um 22:01 Uhr von pekinese
Natürlich sind die WBL leitende Angestellte. Aber darf der Betriebsrat sämtliche Schulungen verweigern? Als BR ist man doch zur Weiterbildung verpflichtet. Unser jetziger BR hat ja nichtmal ein BVG zur Hand und auch kein Interesse daran.
Erstellt am 18.12.2010 um 07:45 Uhr von nicoline
pekinese,
ob und wie Dir die Gew. helfen kann/will, würde sich herausstellen, wenn Du dort hingehst und alles erzählst.
Erstellt am 18.12.2010 um 22:37 Uhr von DerAlteHeini
Die Einschätzung des Status der WBL hat der Wahlvorstand doch wohl anders gesehen. Oder?
Der Wahlvorstand erstellt eine Wählerliste, in der alle Arbeitnehmer des Betriebes aufgeführt sind, die an der BR Wahl teilnehmen dürfen. Standen dort auch die WBL drauf, so wahren sie berechtigt zu kandidieren.
Diese Wählerliste ist im Betrieb auszulegen und kann von den Arbeitnehmern eingesehen werden. Ist ein Arbeitnehmer mit den dort Aufgeführten nicht einverstanden, so kann er beim Wahlvorstand Widerspruch gegen die Wählerliste einlegen.
Wurde fristgerecht Widerspruch gegen die Aufnahme der WBL in die Wählerliste eingelegt?
Sicherlich nicht!
Somit dürfte dieser Weg, auf die Wahl einfluss zu nehmen, verfristet sein und die dort
Aufgeführten nehmen rechtmäßig an der Wahl teil.
Da die Betriebsratswahl bereits im April stattgefunden hat, ist auch die Frist für eine Wahlanfechtung abgelaufen.
Somit haben die Arbeitnehmer fast keine Möglichkeit mehr diesen BR anzugreifen.
Eventuell werden hier einige darauf hinweisen, dass Arbeitnehmer und/oder die Gewerkschaft ein Ausschlussverfahren gegen den BR gem. § 23 BetrVG führen können. Aber keine Betriebsversammlung seit April 2010, sporadische Betriebsratssitzungen und das verweigern von Seminaren dürfte keine so gravierende Pflichtverletzung sein, die eine Auflösung des BR durch ein Arbeitsgericht begründen.
Werden Wahlberechtigte in ein Büro des Vorgesetzten gebeten und nahegelegt, zu überlegen wen sie wählen, ist das zwar nicht schön aber keine Wahlbehinderung oder Beeinflussung.
Zu einem fast identischen Fall, wurde mir von einem vorsitzenden Richter eines LAG erklärt: Der Wähler wählt in der Wahlkabine geheim. Auch wenn vorher in einem Gespräch versucht wurde, die Wahlentscheidung zu beeinflussen, so kann der Wähler in der Kabine unbeobachtet wählen und für sich allein SEINE Entscheidung zur Wahl abgeben.
Ich gehe nicht davon aus, dass sich eine Gewerkschaft vor diesen "Karren" spannen lässt.
Einzige Möglichkeit die ich noch sehe, ist der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Betriebsratswahl durch ein Arbeitsgericht. Aber dafür bedarf es erhebliche Fehler bei der Betriebsratswahl. Z.B. Verletzung von demokratischen Grundrechten bei der Wahl, ein nicht ordentlich berufener Wahlvorstand, fehlendes Wahlausschreiben, u.s.w..