Hallo, wir haben ein Problem mit der Auslegung des § 23 Abs. 1 BetrVG. Ich hoffe, dass wir hier den Sachverhalt verständlich darstellen können.
Und zwar geht es darum, dass unsere Geschäftsführung einem unserer Betriebsratsmitglieder eine grobe Pflichtverletung seiner Betriebsratstätigkeit nach § 23 Abs. 1 vorwirft und von ihm verlangt, dass er sein Amt als Betriebsratsmitglied niederlegt.
Der Vorwurf besteht darin,
1. dass er zum einen bei seiner eigenen Gehaltsverhandlung mit dem Geschäftsführer Bezug auf das Gehaltsniveau der Firma genommen hat, welches ihm nur aus seiner Betriebsratstätigkeit bekannt war;
2. dass er zum anderen in einer Preisverhandlung mit einem unserer Konkurrenzunternehmen nebenbei die Äußergung fallen gelassen hat, dass sich auch eine Mitarbeiterin des Konkurrenzunternehmens in der Fachabteilung unseres Betriebsratsmitgliedes beworben hat (ohne dabei den Namen der Mitarbeiterin zu nennen). Daraufhin hat das Konkurrenzunternehmen zwischenzeitlich alles unternommen, um die entsprechende Mitarbeiterin ausfindig zu machen und mit Erfolg. Nun hat sich diese Dame bei unserem Geschäftsführer beklagt und bangt um ihren Arbeitsplatz im Konkurrenzunternehmen.
Deshalb kam die Sache mit unserem Betriebsratsmitglied nun zur Aussprache.
Unser Betriebsratsmitglied vertritt die Meinung, dass er sich bei seinen Andeutungen gegenüber dem Vertreter des Konkurrenzunternehmens äußerst gedeckt gehalten hat und dass er von der Bewerberung vordergründig aus seiner Fachabt. wusste. Er lehnt deshalb eine Niederlegung seines Amtes als Betriebsratsmitglied ab.
Wir als Betriebsratsteam stehen zu ihm , weil wir ihm glauben und weil wir schon seit längerem das Gefühl haben, dass unsere Geschäftsführung uns auseinander bringen und den Betriebsrat neu wählen (wir haben kein Ersatzmitglied) lassen will.
Wie denkt Ihr über den Sachverhalt? Handelt es sich hier tatsächlich um eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG?