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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überstunden / Zeitnachweise vom AG auf 0 gesetzt

B
BRRUE
Jan 2018 bearbeitet

Für unsere Angestellten gibt es derzeit keine Regelung für Überstunden. Der BR ist derzeit an der Ausarbeitung einer BV dran. Fast alle Kollegen haben sehr viele Plusstunden angesammelt, größtenteils auf Grund der Auftragslage und Personalmangel. Diese wurden bisher auf einem Zeitnachweis kumuliert und ausgewiesen. Bisherige Praxis - die Stunden wurden, wenn möglich abgeglitten – bezahlt nie. Offiziell wurden diese Stunden nicht angewiesen – aber toleriert. Es gibt Kollegen, die bis zu 200 Überstunden hatten. Nun hat unser AG ohne Vorwarnung und ohne Rücksprache mit dem BR angewiesen, die Stunden per 31.12. 2014 auf 0 zu setzten. Die Kollegen und wir sind zurecht sehr verärgert darüber. Da unser BR aber überwiegend aus neu gewählten Mitgliedern besteht, brauchen wir Hilfe.

1.Muß der BR vor einem solchen Schritt eingebunden werden? 2.Wenn ja, welche Gesetze greifen hier und wie können wir den AG dazu bringen diesen Schritt rückgängig zu machen.

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Community-Antworten (2)

T
Tupac

30.03.2015 um 01:24 Uhr

Hallo

Laut BGB können die Überstunden nach 3 Jahren auf Null gestellt

G
gironimo

30.03.2015 um 12:08 Uhr

Rückwirkend auf Null? Das ist ja schon fast Diebstahl.

Jeder Betroffene sollte umgehend und schriftlich seine Stunden geltend machen und die Auszahlung verlangen.

Natürlich kann jeder den Rechtsweg gehen (Individualanspruch). Vielleicht habt Ihr in Euren Reihen im BR auch einen Betroffenen, der den Rechtsweg (meist exemplarisch für alle) geht.

Was Ihr tun solltet.

  1. Natürlich den AG auffordern, den Schritt rückgängig zu machen.
  2. Ankündigen, dass Ihr (unabhängig von den Verhandlungen) keiner Mehrarbeit für den Angestelltenbereich mehr zustimmt, wenn diese Methoden weiter praktiziert werden (BR-Rechte im Angestelltenbereich für Mehrarbeit dann aber auch durchsetzen).
  3. Einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen, ein Rechtsgutachten zu diesem Thema anzufertigen (Sachverständigen Tätigkeit § 80 Abs. 3 BetrVG; Kostenvoranschlag dem AG vorlegen).
  4. Gezielte Öffentlichkeitsarbeit (Betriebs- oder Abteilungsversammlung)

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