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MA will zur Abendschule, AG will Überstunden

K
kneipp
Nov 2016 bearbeitet

Eine MA, 6 Stunden täglich bei uns im Unternehmen beschäftigt, hat begonnen, die Abendschule zu besuchen. In der Vergangenheit hat die MA oft Überstunden gemacht, das ist jetzt kaum noch möglich, was den AG jetzt doch gewaltig ärgert. Sie hatte den AG jedoch vorher informiert, offenbar ist es nicht angekommen, welche Auswirkungen das hat. Kann der AG Überstunden anordnen, obwohl die MA eigentlich zur Abendschule mag? Wie können wir als BR bei einem heute kurzfristig anvisierten Gespräch im Sinne der AG argumentieren?

1.15007

Community-Antworten (7)

E
Erdenbürger

22.08.2013 um 12:36 Uhr

Erstmal sind die Überstunden grundsätzlich durch euch als BR zu genehmigen!!! Wenn die Kollegin ihre vertragliche Arbeitszeit geleistet hat, dan ist sie nicht verpflichtet auf Abruf Überstunden zu machen.

S
Snooker

22.08.2013 um 12:42 Uhr

Und des weiteren ist es ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, (durchs Grundgesetz geschützt) sollte der AG wieder besseren Wissen durch irgendwelche Überstundenanordnung der MA an ihre private Weiterbildung hindern.

H
Hoppel

22.08.2013 um 13:01 Uhr

@ Erdenbürger

"Wenn die Kollegin ihre vertragliche Arbeitszeit geleistet hat, dan ist sie nicht verpflichtet auf Abruf Überstunden zu machen."

Glaskugel?

@ Snooker

Bevor man mit Persönlichkeitsrechten und dem Grundgesetz winkt, sollte man doch erstmal wissen, ob die Anordnung von Überstunden durch das Direktionsrecht des AG gedeckt ist ...

@ kneipp

Entscheidend ist, was arbeitsvertraglich zwischen AG und der Kollegin vereinbart ist. Konkret: Ist sie zur Ableistung von Überstunden verpflichtet? Ist die Arbeitszeit ganz konkret geregelt (z.B. Mo-Fr jeweils von 8-14 Uhr) ?

S
Snooker

22.08.2013 um 13:12 Uhr

Jepp, in so weit hast Du natürlich Recht Hoppel. Ist eine Sache die wir hier alle net wissen. Ich bin an die Info an den AG von Seitens der AN aus gegangen. Und weiter das man sich ja keine Abendschule besorgt wenn man zu der Zeit voraussichtlich arbeiten muss. Aber ansonsten haste Recht.

K
kneipp

22.08.2013 um 14:42 Uhr

@ alle: Danke erstmal für die Hinweise.

Die MA hat eine Festarbeitszeit von 8.30 - 15.00 (inkl. halbe Stunde Pause), ist in der Vergangenheit aber häufiger eine oder zwei Stunden länger geblieben, bei Bedarf (Physiotherapie mit Hausbesuchen). Das wird sie so nicht mehr hinbekommen.

Laut Arbeitsvertrag hat sie einen 30-Stunden-Job mit dem Hinweis, das Mehrarbeit auf Wunsch geleistet werden kann/soll.

H
Hoppel

22.08.2013 um 14:52 Uhr

@ Kneipp

Eine Verpflichtung der Kollegin ist so nicht zu erkennen, dafür fehlt das Wörtchen "muss". Aber ohne den konkreten Wortlaut des AV zu kennen, ist das hier Rätselraterei.

Bevor sich die Kollegin in die Nesseln setzt, sollte sie ihren AV einfach mal einem Anwalt vorlegen und den befragen.

G
gironimo

22.08.2013 um 18:31 Uhr

Der AG hat auch die berufliche Entwicklung des AN zu fördern. Also darf er nicht nur seine Überstundenwünsche sehen (siehe auch § 96 BetrVG).

Ansonsten würde ich dem AG klar sagen, dass der BR seiner Verpflichtung in dieser Sache nachkommt und keiner Mehrarbeit für diese Kollegin zustimmen wird, die der Abendschule im Wege stehen.

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