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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frühzeitiges aushängen Schichtplan

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fischerprice
Jan 2018 bearbeitet

1.Der Betriebsrat hat beschlossen, dass der wöchentliche Schichtplan(3 Schichtsystem) spätestens am Mittwoch für die darauf folgende Woche aushängen muss.

Begründung: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Es ist der Belegschaft nicht möglich bei einem Schichtplan der erst am Freitag um 13.30 für die folgende Woche ausgehängt wird seine Freizeit sowie Termine etc.. rechtzeitig zu planen.

Ist dieser Beschluss/Vereinbarung rechtens??

2.Nun ist der Arbeitgeber der Meinung, dass er den Mittwochs ausgehängent Schichtplan mit dem Zusatz "Vorläufig" aushängen darf um sich somit das Recht vorzubehalten kurzfristig Änderungen bis zum Freitag vorzunehmen.

Ist dieser "Vorläufige" Schichtplan trotz Betriebsvereinbarung rechtens??

8.959014

Community-Antworten (14)

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Pjöööng Akzeptiert

13.03.2015 um 14:42 Uhr

Muss der Schichtplan nicht SPÄTESTENS am Mittwoch ausgehängt werden? (Wobei mir auch diese erheblich zu kurzfristig wäre).

Ansonsten: Die herrscehnde Meinung geht davon aus, dass mit der Bekanntgabe des Schichtplanes das Direktionsrecht verbraucht ist, ein Vorläufigkeitsvermerk also wirkungslos ist. Der bekanntgegebene Schichtplan ist damit dann nicht mehr einseitig abänderbar.

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paula

13.03.2015 um 14:00 Uhr

entweder ihr habt eine BV in der das Schichtsystem geregelt wird (dann schau nach ob das was zu FRisten etc.) steht oder ihr habt keine BV dann würde ich mal schnellstens eine BV dazu machen und nicht bei dem Thema Frist anfangen

H
Hoppel

13.03.2015 um 14:10 Uhr

@ fischerprice

Es gibt keine spezielle gesetzliche Regelung, wann AN ein Dienstplan bekannt gegeben sein muss. Aber in der Rechtsprechung kommt der § 12 Abs.2 TzBfG zur analogen Anwendung. Und der besagt: "Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."

Unabhängig davon ergänze ich die Frage nach einer eventuell vorhandenen BV "Schichtarbeit" noch um den Punkt, ob ggf. Regelungen aus einem TV greifen.

Welcher Teufel Euren BR bei diesem Beschluss geritten hat, ist mir allerdings mehr als schleierhaft. Meine Stimme würden diese BRM bei der nächsten Wahl jedenfalls nicht mehr erhalten.

F
fischerprice

13.03.2015 um 14:37 Uhr

@Hoppel

"Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."

Der Betriebsrat beruft sich unter anderem auf den von dir gennanten Paragraph! Regelungen aus einem TV greifen leider nicht.

Aus diesem Grund wurde ja ein BV gemacht in der beschlossen wurde, dass der AG frühsten am Mittwoch dem AN bescheid geben muss was er in der folgenden Woche für eine Schicht hat (Früh,Spät,Nacht).

"Welcher Teufel Euren BR bei diesem Beschluss geritten hat, ist mir allerdings mehr als schleierhaft."

Ich denke hier wurde etwas falsch verstanden! Der Betriebsrat nimmt hier den AN ganz klar in Schutz. Ich denke das es für die Belegschaft völlig unzumutbar ist erst Freitags um 13.30 zu erfahren auf welche Schicht sie am kommenden Montag eingeteilt sind.

F
fischerprice

13.03.2015 um 14:59 Uhr

@Pjöööng "Ansonsten: Die herrscehnde Meinung geht davon aus, dass mit der Bekanntgabe des Schichtplanes das Direktionsrecht verbraucht ist, ein Vorläufigkeitsvermerk also wirkungslos ist. Der bekanntgegebene Schichtplan ist damit dann nicht mehr einseitig abänderbar."

Genau so meine ich es auch im Internet gelesen zu haben.

Mir würde ein Link etc... zu einem Urteil/Gesetz bezüglich dem Verbrauch vom Direktionsrecht sehr weiterhelfen!

F
fischerprice

13.03.2015 um 15:05 Uhr

Habe bezüglich dem "Verbrauch Direktionsrecht AG" folgendes gefunden:

http://www.schiering.org/arhilfen/arzeit/direktionsrecht.htm

Zitat: "Verbindlichkeit eines geschriebenen Dienstplanes:

Mit Aushang des Dienstplanes am Schwarzen Brett oder Zustellung an den einzelnen Mitarbeiter wird der Dienstplan rechtsverbindlich. Der Arbeitgeber hat sein Direktionsrecht in Bezug auf die Arbeitszeitaufteilung rechtswirksam und rechtsverbindlich ausgeübt. Dieser Dienstplan, der zunächst nur ein Soll-Dienstplan ist, kann deshalb auch nicht einseitig vom Dienstgeber geändert werden. Änderungen sind - wenn überhaupt, dann nur in dringenden Fällen - im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wurde der Dienstplan noch nicht ausgehangen bzw. ist er dem einzelnen Mitarbeiter noch nicht zugegangen, kann er noch jederzeit geändert werden."

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Hoppel

13.03.2015 um 15:30 Uhr

@ fischerprice

Deutsche Sprache, schwere Sprache ...

Zwischen FRÜHESTENS & SPÄTESTENS sollte man trotzdem unterscheiden können.

Wenn der BR tatsächlich beschlossen haben sollte, dass der Dienstplan für die Folgewoche FRÜHESTENS Mittwoch aushängen muss, kann man wohl kaum vom Schutz der KollegInnen sprechen. Bislang hast Du allerdings mehrere Gelegenheiten versäumt, das richtig zu stellen.

Warum Du Dich jetzt allerdings an der Verbindlichkeit des DP aufhängst, ist mir ein Rätsel. Darum ging es Dir in Deiner Eingangsfrage doch überhaupt nicht.

N
nicoline

13.03.2015 um 15:48 Uhr

frühstens am Mittwoch für die darauf folgende Woche aushängen muss. das findet ihr rechtzeitig? Unsere Beschäftigten würden euch vom Hof jagen und euch sicher auch nicht wieder wählen.

lies Dir doch das mal durch: http://www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk%20ankuendigfrist%20schichtplan%2009-2008.pdf

"Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt." Dieses gilt für Teilzeitkräfte, die Arbeit auf Abruf vereinbart haben. In Ermangelung einer anderen gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Ankündigung von Arbeit ,nehmen AG und Gerichte dieses gerne als Hilfskrücke. Als BR würde ich mich nie auf eine so kurze Frist einlassen.

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fischerprice

13.03.2015 um 15:55 Uhr

@Hoppel

Danke für deine Grammatikalische Verbesserung!

"Wenn der BR tatsächlich beschlossen haben sollte, dass der Dienstplan für die Folgewoche FRÜHESTENS Mittwoch aushängen muss, kann man wohl kaum vom Schutz der KollegInnen sprechen."

Anscheinen besteht hier wohl deinerseits ein Verständnisproblem. Die Belegschaft beschwert sich darüber das ein Freitags ausgehängter Schichtplan in Bezug auf Freizeitplanung,Termine etc... nicht akzeptabel ist. Der Betriebsrat beschliesst also das der Plan Frühestens Mittwoch ausgehängt werden muss!

Wo ist hier der Nachteil für den AN ???

"Warum Du Dich jetzt allerdings an der Verbindlichkeit des DP aufhängst, ist mir ein Rätsel. Darum ging es Dir in Deiner Eingangsfrage doch überhaupt nicht."

Eingangsfrage:

Zitat:

"2.Nun ist der Arbeitgeber der Meinung, dass er den Mittwochs ausgehängent Schichtplan mit dem Zusatz "Vorläufig" aushängen darf um sich somit das Recht vorzubehalten kurzfristig Änderungen bis zum Freitag vorzunehmen.

Ist dieser "Vorläufige" Schichtplan trotz Betriebsvereinbarung rechtens??"

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Pjöööng

13.03.2015 um 16:10 Uhr

Hmmmm....

Mein sprachliches Verständnis: "Frühestens" = "Nicht früher als ... / Nicht vor ..."

Wenn der Dienstplan für die Woche 23. - 28.03. FRÜHESTENS am Mittwoch den 18. März aufgehängt werden darf, dann darf er nicht früher, also nicht am 17., 16. 15. oder noch vorher ausgehöngen werden. Ein späterer Aushang, also erst am 19., 20., 21. oder 22.03. hingegen wäre zulässig...

Zu vereinbaren, dass der Schichtplan frühestens ... ausgehängt werden darf, halte auch ich für ein Unding.

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fischerprice

13.03.2015 um 16:28 Uhr

@Pjöööng

Werde die Eingangsfrage(n) nochmals umändern (Frühestens auf Spätestens) !!! :)

F
fischerprice

13.03.2015 um 16:50 Uhr

@nicoline Zitat: "lies Dir doch das mal durch: http://www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk%20ankuendigfrist%20schichtplan%2009-2008.pdf

"Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt." Dieses gilt für Teilzeitkräfte, die Arbeit auf Abruf vereinbart haben. In Ermangelung einer anderen gesetzlichen Pflicht zur rechtzeitigen Ankündigung von Arbeit ,nehmen AG und Gerichte dieses gerne als Hilfskrücke. Als BR würde ich mich nie auf eine so kurze Frist einlassen."

Anscheinend hat der Betriebsrat bei der 4-Tage-Frist wohl einen Fehler gemacht??!!

Das würde also bedeuten das bei einem Wochenschichtplan(5-Tage-Woche) der vierte Tag im Voraus spätestens der Dienstag wäre und nicht der Mittwoch wie festgelegt in der BV ??!!

G
gironimo

13.03.2015 um 16:52 Uhr

Na auf jeden Fall ist die Angelegenheit mitbestimmungspflichtig.

Es liegt also an dem BR und dem AG, wie man sich letztendlich einigt. Ich sehe da zwei verschiedene Positionen, die es auszudiskutieren gilt und in einer BV niederzuschreiben sind. Und da kann es nur heißen: "Man bemühe sich um ein klares Wort (Formulierung)...."

Ich denke kaum, dass es im betrieblichen Ablauf hilfreich ist, sich auf Rechtspositionen zu versteifen. Gute Argumente sind gefragt - ggf. auch ein Fall für die E-Stelle.

4 Tage heißt aus meiner Sicht 4 Kalendertage, nicht betriebliche Arbeitstage.

P
Pickel

13.03.2015 um 17:14 Uhr

Fisherprice. Als erstes solltest du dir mal klarmachen, was Mirbestimmung heißt. Und die bedeutet ganz sicher nicht, per einseitigem Beschluss Fakten und Fristen festzulegen.

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