rogerabbit mit einem r in der Mitte,
*Das darf ich nicht Schreiben.*
na ja, dann lass es!
rogerrabit,
dem Direktionsrecht des AG sind, sozusagen, keine Grenzen gesetzt solange es KEINEN BR gibt.
Gibt es eine Interessenvertretung im Betrieb, kann der AG sein Direktionsrecht weitestgehend nur im Rahmen der Mitbestimmung ausüben.
Wenn Du kein BR bist, kannst Du Dir nachfolgendes mal durchlesen. Habt Ihr einen BR kannst Du dem das mal unter die Nase halten, damit die anfangen, Eure Interessen zu vertreten und vielleicht zwingend notwendige Schulungen zu diesem Thema zu machen!!!
Habt Ihr keinen BR, wird es so ziemlich unmöglich sein, an dem Vorhaben des AG etwas zu ändern und Ihr solltet schleunigst darüber nachdenken, einen zu gründen! Die/eine Gewerkschaft hilft dabei.
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 87 BetrVG, Schicht- und Nachtarbeit
Der Mitbestimmung unterliegen die Einführung, der Abbau sowie die konkreten Modalitäten von Schichtarbeit (vgl. die Mustervereinbarungen zu Schicht- und Nachtarbeit bei DKKWF-Klebe/Heilmann, § 87 Rn. 18 und 21; Fergen/Schweflinghaus, AiB 06, 672 ff.), wie z. B. die zeitliche Lage der einzelnen Schichten, der Schichtplan und die Abgrenzung des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat (BAG 26. 3. 91, DB 91, 1734;; 1. 7. 03, NZA 03, 1209 [1211]; 29. 9. 04, NZA 05, 184, Ls.; vgl. auch LAG Köln 17. 9. 07, AuR 08, 230, Ls.; Fitting, Rn. 120 ff.; MünchArbR-Matthes, § 334 Rn. 55 f.; Richardi-Richardi, Rn. 288 f.; enger HSWGN-Rose, Rn. 161 f.). Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn nur eine Schicht ausfallen oder verlegt werden soll (BAG 13. 7. 77, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Kurzarbeit), und zwar hinsichtlich der Absage und beim Nachholen (ArbG Aachen 7. 6. 89, AiB 89, 289 f.). Es erfasst die Umstellung von drei auf zwei Schichten, den Wegfall der Nachtschicht, die Ausgestaltung eines gem. § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewährenden Freizeitausgleichs für Nachtarbeit (BAG 26. 4. 05, NZA 05, 884 [887]), die Regelung über Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichten sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen. Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht, wenn der AG in einer Vielzahl von Situationen, die sich mit betriebsbedingter Notwendigkeit immer wieder ergeben, veranlasst ist, für einen oder mehrere AN einen Wechsel durchzuführen (BAG 27. 6. 89, AP Nr. 35 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 18. 9. 02, BB 03, 740 [741]; 3. 5. 06, DB 07, 60 [61]; GK-Wiese, Rn. 327; Richardi-Richardi, Rn. 290; a. A. Fitting, Rn. 123). Das Mitbestimmungsrecht greift ein, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf sechs Arbeitstage in der Woche verteilt werden muss. Es besteht dann bei den Fragen, ob in einem sog. Rolliersystem oder einem Schichtdienst anderer Art gearbeitet werden soll, ob freie Tage jeweils auf den gleichen Wochentag fallen sollen, wie viele rollierende Gruppen gebildet und welche AN diesen zugeordnet werden sollen, schließlich auch bei der Frage, ob freie Tage auf einen Feiertag fallen können (BAG 31. 1. 89, AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; 31. 1. 89, AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; 25. 7. 89, NZA 89, 979 ff.; GK-Wiese, Rn. 329 f.). Das Mitbestimmungsrecht erfasst dagegen nicht die Zuweisung der innerhalb der maßgeblichen Schicht von den AN zu erbringenden Arbeit (BAG 29. 9. 04, NZA 05, 313 [315]). Die Folgen der Schicht-, insbes. der Nachtarbeit für die betroffenen AN sind oft gravierend. Familienleben und Teilnahme am kulturellen und politischen Leben werden stark reduziert; die Gesundheitsrisiken nehmen zu. Deshalb sollte der BR soweit möglich die Einführung von Schicht- und Nachtarbeit verhindern bzw. diese reduzieren. In BV ist bei den Modalitäten der Schicht- und Nachtarbeit zudem an die Einführung von Freischichten (als zusätzliches Kontingent an Nichtarbeit; vgl. auch § 6 Abs. 5 ArbZG) zum Ausgleich für die besonderen Belastungen, an eine über das Gesetz (vgl. § 6 Abs. 3 ArbZG) hinausgehende besondere arbeitsmedizinische Betreuung, bezahlte Essenspausen, den Ausschluss von Akkord- und Wochenendarbeit, eine Mindestbesetzung für Maschinen, Vorschriften zum erleichterten Rechtsanspruch auf Wechsel in normale Tagesarbeitszeit (vgl. auch § 6 Abs. 4 ArbZG), besondere Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, Freiwilligkeit der Schicht- und der Nachtarbeit u. Ä. zu denken (vgl. Colneric, NZA 92, 393 ff.; Elsner, AiB 90, 53 ff.; Schoof, AiB 92, 265 ff.; Engelhardt, AiB 08, 316 ff. mit Regelungspunkten für eine BV). Nach Auffassung des BAG (28. 5. 02, DB 02, 2385 [2386]) kann der BR das Mitbestimmungsrecht auch durch eine Rahmenvereinbarung ausüben, die sich auf die Grundsätze der Schichtplanerstellung beschränkt und es dem AG gestattet, auf dieser Basis die Einzelschichtpläne festzulegen. Bei derartigen Vereinbarungen muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob es sich nicht um einen unzulässigen Verzicht des BR auf Mitbestimmungsrechte handelt (vgl. Rn. 39, 100).