Erstellt am 12.10.2010 um 08:43 Uhr von nicoline
Hallo monti,
*und verlangt von einem Kollegen das dieser ab Dienstag in einer anderen Schicht und an einem anderen Arbeitsplatz arbeiten soll. Muß dieser Kollege das so tun,wenn ja warum? *
Nein, muss er nicht.
Nach § 106 Gewerbeordnung (Weisungsrecht des AG) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Mit der Herausgabe eines Dienstplanes ist dieses Weisungsrecht verbraucht. Der Dienstplan kann nur noch in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
Da es ja aber meistens Gründe hat, warum so etwas passiert, sollte der BR versuchen, mit dem AG eine BV über Personalausfallmanegement oder ähnliches vereinbaren.Sollte dazu keine Bereitschaft des AG vorhanden sein, wäre es für mich, als BR, schwierig, die Dienstpläne zu genehmigen. Und solange es noch keine BV gibt, kann man auch regeln, zu welchen Bedingungen ein so kurzfristiger Wechsel geschehen darf.
Hier noch ein Link für Dich: kopieren und einfügen
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf
Erstellt am 12.10.2010 um 09:59 Uhr von gerüchtler
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, bestimmen, welche Art von Leistung der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Er darf auch entweder Rufbereitschaft oder Überstunden anordnen
und ist auch berechtigt, die in einem Dienstplan im Voraus getroffene Anordnung zu ändern.
Gebunden ist der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung nur durch Gesetz, Kollektiv- und Einzelarbeitsvertragsrecht. (BAG 26.11.1992 – 6 AZR 455/91)
soviel zum Gerücht des "verbrauchten Direktionsrechts"
die Mitbestimmung des BR bei Dienstplanänderungen
bleibt aber nach wie vor offen
wenn ihr also der Änderung nicht zustimmt.....................
Erstellt am 12.10.2010 um 10:48 Uhr von nicoline
Gerüchtler,
ich teile Deine Ansicht nicht, werde das aber nicht mit Dir diskutieren. Leute mit Mehrfachnicks nerven einfach und machen dieses onehin schon ziemlich gruselig gewordene Forum noch furchtbarer!
Erstellt am 12.10.2010 um 13:41 Uhr von Angie
@all,
die Mitbestimmung bei Erstellung des Dienstplans entsteht aus § 87 Abs. 2 BetrVG.
Dagegen ist die Zuweisung eines AN von einer Schicht in eine andere keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 2 BetrVG sondern eine personelle Einzelmaßnahme, also Versetzung iSv § 95 Abs. 3 BetrVG.
Also nur die Verlegung in eine andere Schicht ist nicht mitbestimmungspflichtig, es müssen weitere Kriterien des § 95 Abs. 3 BetrVG eintreten.
LG
Angie
Erstellt am 12.10.2010 um 22:05 Uhr von nicoline
@Angie,
wenn der MA in eine andere Schicht versetzt wird, verstehe ich es so, dass sich auch seine Arbeitszeit ändert und das wäre, nach meinem Verständnis, eine Änderung seines Dienstplanes
und damit nach 87 1 2 mitbestimmungspflichtig, das ist das Eine und nachfolgend das Zweite:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 87 BetrVG, Schicht- und Nachtarbeit, RN 84
Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn........ sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen. Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht.