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Schichtplan

M
monti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,ich arbeite im 3 Schicht System in der Produktion und habe eine Frage zum wöchentlichen Schichtplan.Der Schichtplan für die kommende Woche (zB.KW 42) wird dem BR in KW 41 vorgelegt.Der unterschreibt und der Plan kommt in KW 41 zum Aushang.Nun weiß jeder Mitarbeiter wie und an welcher Maschine er in KW 42 arbeitet.So weit so gut- jetzt kommt der Abt.Leiter- Montags in KW 42 und verlangt von einem Kollegen das dieser ab Dienstag in einer anderen Schicht und an einem anderen Arbeitsplatz arbeiten soll. Muß dieser Kollege das so tun,wenn ja warum?

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Community-Antworten (5)

N
nicoline

12.10.2010 um 10:43 Uhr

Hallo monti, *und verlangt von einem Kollegen das dieser ab Dienstag in einer anderen Schicht und an einem anderen Arbeitsplatz arbeiten soll. Muß dieser Kollege das so tun,wenn ja warum? * Nein, muss er nicht. Nach § 106 Gewerbeordnung (Weisungsrecht des AG) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Mit der Herausgabe eines Dienstplanes ist dieses Weisungsrecht verbraucht. Der Dienstplan kann nur noch in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. Da es ja aber meistens Gründe hat, warum so etwas passiert, sollte der BR versuchen, mit dem AG eine BV über Personalausfallmanegement oder ähnliches vereinbaren.Sollte dazu keine Bereitschaft des AG vorhanden sein, wäre es für mich, als BR, schwierig, die Dienstpläne zu genehmigen. Und solange es noch keine BV gibt, kann man auch regeln, zu welchen Bedingungen ein so kurzfristiger Wechsel geschehen darf.

Hier noch ein Link für Dich: kopieren und einfügen

http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf

G
gerüchtler

12.10.2010 um 11:59 Uhr

Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts, das Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung umfasst, bestimmen, welche Art von Leistung der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Er darf auch entweder Rufbereitschaft oder Überstunden anordnen

und ist auch berechtigt, die in einem Dienstplan im Voraus getroffene Anordnung zu ändern.

Gebunden ist der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung nur durch Gesetz, Kollektiv- und Einzelarbeitsvertragsrecht. (BAG 26.11.1992 – 6 AZR 455/91)

soviel zum Gerücht des "verbrauchten Direktionsrechts"

die Mitbestimmung des BR bei Dienstplanänderungen bleibt aber nach wie vor offen wenn ihr also der Änderung nicht zustimmt.....................

N
nicoline

12.10.2010 um 12:48 Uhr

Gerüchtler, ich teile Deine Ansicht nicht, werde das aber nicht mit Dir diskutieren. Leute mit Mehrfachnicks nerven einfach und machen dieses onehin schon ziemlich gruselig gewordene Forum noch furchtbarer!

A
Angie

12.10.2010 um 15:41 Uhr

@all, die Mitbestimmung bei Erstellung des Dienstplans entsteht aus § 87 Abs. 2 BetrVG. Dagegen ist die Zuweisung eines AN von einer Schicht in eine andere keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 87 Abs. 2 BetrVG sondern eine personelle Einzelmaßnahme, also Versetzung iSv § 95 Abs. 3 BetrVG. Also nur die Verlegung in eine andere Schicht ist nicht mitbestimmungspflichtig, es müssen weitere Kriterien des § 95 Abs. 3 BetrVG eintreten.

LG Angie

N
nicoline

13.10.2010 um 00:05 Uhr

@Angie, wenn der MA in eine andere Schicht versetzt wird, verstehe ich es so, dass sich auch seine Arbeitszeit ändert und das wäre, nach meinem Verständnis, eine Änderung seines Dienstplanes und damit nach 87 1 2 mitbestimmungspflichtig, das ist das Eine und nachfolgend das Zweite:

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) § 87 BetrVG, Schicht- und Nachtarbeit, RN 84

Das Mitbestimmungsrecht besteht bereits dann, wenn........ sowie die Frage, welche AN in welcher Schicht eingesetzt werden sollen. Auch der Schichtwechsel einzelner AN unterliegt dem Mitbestimmungsrecht.

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