Erstellt am 08.03.2015 um 16:53 Uhr von gironimo
>Betriebsrat, aber der weis immer noch nichts neues<
Dann solltest Du mit diesem Problem zur Gewerkschaft gehen (Du bist hoffentlich Mitglied). Wenn der BR tatenlos auf Neues wartet, kann das u.U. ewig dauern. Wenn er wüsste, dass er bei Urlaubsgrundsätzen und strittigen Fragen hinsichtlich der Lage einzelner Urlaube in der Mitbestimmung ist, könnte er doch zumindest viel regeln. Tut er aber wohl nicht. Also nutze die Rechtsvertretung Deiner Gewerkschaft.
Erstellt am 08.03.2015 um 17:14 Uhr von Helmut
Hallo, nein bin kein Gewerkschaftsmitglied. Der Betriebsrat findet nichts in den gesetzesbüchern und es gäbe zu viele Klauseln. Sie wollten Verdi anrufen aber laut Aussage gibt es noch nichts neues.
Erstellt am 08.03.2015 um 18:00 Uhr von nicoline
Helmut,
wenn der Betriebsrat mir nicht helfen kann, dann muss ich mir selber helfen. Das erste was ich machen würde: fragen auf welcher Rechtsgrundlage die Aussage beruht, dass
***sie ja sonst zu viel Urlaub hätte.*** das hört sich ja fast so an, als wenn hier wegen Krankheit der Urlaub gekürzt werden soll. Wenn es dazu eine Aussage von der Geschäftsleitung gibt, stell sie hier ein, dann kann man wahrscheinlich besser antworten, als jetzt. Besser noch ist, die Betroffene holt sich Rat bei der Gewerkschaft (so sie denn Mitglied ist) oder Rat bei einem Fachanwalt (so sie denn eine Rechtsschutzversicherung hat). Wenn sie beides nicht hat, sollte man ihr raten, eines davon abzuschließen. Wenn der BR schon nicht weiterhelfen kann, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass man eines davon brauchen wird.
Erstellt am 08.03.2015 um 18:07 Uhr von Helmut
Hallo,
Das Gespräch war nur telefonisch und mehr kam nicht. Es wurde auch gesagt, dass man nichts dazu könne und das wurde auch bestätigt. Es kam nur diese Aussage wegen zu viel Urlaub und das der Rest verfällt.
Erstellt am 08.03.2015 um 18:43 Uhr von nicoline
Helmut,
das beantwortet nicht, auf welcher Rechtsgrundlage diese Aussage beruht. Mir würde das nicht reichen, wenn jemand zu mir sagt, das ist nun mal so und ich kann da auch nichts für! Nachfragen wieso, man muss doch in der Lage sein, das zu beantworten!
Erstellt am 09.03.2015 um 10:09 Uhr von Pjöööng
Wenn die ANin eine AU-Bescheinigung eingereicht hat, sehe ich keinen Grund, warum hier § 9 BUrlG keine Anwendung finden sollte, es sei denn es gälte ein entsprechender Tarifvertrag.
Erstellt am 09.03.2015 um 11:07 Uhr von nicoline
*Wenn die ANin eine AU-Bescheinigung eingereicht hat, sehe ich keinen Grund, warum hier § 9 BUrlG keine Anwendung finden sollte,*
Das sehe ich genauso.
*es sei denn es gälte ein entsprechender Tarifvertrag.*
Aber zuungunsten des AN darf doch auch in einem TV nicht abgewichen werden, oder?
Erstellt am 09.03.2015 um 11:21 Uhr von Pjöööng
Zitat (nicoline):
"Aber zuungunsten des AN darf doch auch in einem TV nicht abgewichen werden, oder?"
"Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist.
Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) (...)"
Erstellt am 10.03.2015 um 21:10 Uhr von nicoline
Ich verstehe wahrscheinlich mal wieder etwas verkehrt, aber ich muss es trotzdem noch mal nachfragen und ggf. um Erklärung bitten:
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.
Verstehe ich so, dass man abweichen kann aber
(2) Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
ausgenommen von §7 Abs. 2 Satz 2 nicht zu Ungunsten des AN.
Hab ich das verkehrt verstanden?
Erstellt am 11.03.2015 um 06:34 Uhr von Pjöööng
Tarifvertraglich kann von fast Allem, außer 1, 2und 3(1) abgewichen werden. In jeder Richtung.
"Im Übrigen", also einzelvertraglich oder Betriebsvereinbarung oder ähnliches darf ur zu Gunsten der AN abgewichen werden, Ausnahme davon 7 (2) 2.
Erstellt am 11.03.2015 um 07:01 Uhr von nicoline
Erstellt am 11.03.2015 um 07:20 Uhr von Helmut
Hallo,
lt. Geschäftsleitung steht es in der betriebsvereinbarung und sie zu viel Urlaub hätte, aber die ist lt. Betriebsrat nicht mehr gültig. Bei Verdi erreicht Betriebsrat noch keinen, immer anderer Tag. Es kann aber nicht sein, dass von Mitarbeiter zu Mitarbeiter unterschieden wird.
Erstellt am 11.03.2015 um 08:16 Uhr von Kölner
@Helmut
Das geht schon: Mitarbeiter des gleichen Unternehmens können (je nach Lage) ohne weiteres unterschiedliche Urlaubsansprüche haben.
Urlaub ist in einem TV oder/und in einem AV geregelt. Der BR kann NICHT über die Anazhl Urlaubstage verhandeln.