Erstellt am 27.03.2014 um 23:41 Uhr von Farce
Nein er besteht weiter.
Näheres kannst du hier erfahren:
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.08.2012, Az.: 9 AZR 353/10
Zum Verfall von Urlaub bei Krankheit.
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.08.2012, Az.: 9 AZR 760/10
Anspruchskonkurrenz zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub; Fehlen einer Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und einem übergesetzlichen Mehrurlaub
Erstellt am 28.03.2014 um 12:49 Uhr von KarlderKäfer
@Farce:
Bist Du Dir sicher? Wenn ich das richtig lese ist der Mitarbeiter doch während seines Urlaubs krank geworden und dann ist das meiner Meinung nach persönliches Pech?
Erstellt am 28.03.2014 um 22:43 Uhr von newlady
Karlderkäfer, die Antwort ist etwas daneben, wer im Urlaub krank wird ,hat Pech
gehabt.( hoffentlich erwischt es dich nicht und dann heisst es, Du hast Pech gehabt.)
Nein, Farce hat Recht .
Erstellt am 29.03.2014 um 23:19 Uhr von Dersensenmann
Moin yogibär,
Der Urlaub verfällt, wenn kein anderer TV besteht, spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Die 3 Tage bleiben also erstmal bestehen.
Gruß
Frank
Erstellt am 29.03.2014 um 23:52 Uhr von ActionHero
Achtung! Halbwahrheit!
Ein TV ist nur dann relevant, wenn es um den über den gesetzlichen hinausgehenden tariflichen Urlaub geht.
Nur hier können tarifliche Regelungen greifen. Beim gesetzlichen Grundurlaub ist ein TV außen vor.
Was soll hier „erstmal“ bedeuten? Sie bleiben nicht erst mal, sondern 15 Monate durchgehend bestehen.