Erstellt am 23.05.2010 um 09:16 Uhr von Kölner
@birwein
Falsch!
Kann ja nicht verfallen, weil Urteil des EuGH!
Er dehnt sich das Urteil des EuGH, wenn er das so auslegt.
Erstellt am 23.05.2010 um 10:06 Uhr von Midnight
@Kölner
Glaube ich nicht;-)
Sie war ja nicht 2009 krank. Und auch nicht bis Ende März.
Erstellt am 23.05.2010 um 10:21 Uhr von rainerw
@Midnight
Das wiederum glaube ich nicht, das das Urteil ja nicht exlizit aussagt das es sich um den Krankenstand des Vorjahres handeln muß.
Erstellt am 23.05.2010 um 12:23 Uhr von Immie
Nach Ansicht des Gerichtshofes kann der Urlaubsanspruch nicht verfallen, wenn der Arbeitsnehmer nicht die Möglichkeit hatte, seine Urlaubstage zu nehmen. Und bei einer über Monate andauernden Erkrankung ist dies der Fall. Damit haben Langzeiterkrankte künftig den Anspruch, den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen oder sich ihn auszahlen zu lassen. Verfallen darf der Anspruch jedoch nicht, selbst wenn es aufgrund der Erkrankung zu einer Frühverrentung kommt (EuGH, Az.: C-350/06).
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79909879C19060350&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET
Na ja...ich weiss ja nicht...
Erstellt am 23.05.2010 um 12:28 Uhr von DerAlteHeini
birwein
Derzeit ist es noch wichtig zu wissen, handelt es sich um den gesetzlich zustehenden Urlaub oder aber um den übertariflichen Urlaub, der noch genommen werden soll. Auch ist es wichtig, wie die Formulierungen zum übertariflicher Urlaub im Tarifvertrag aussehen.
Erstellt am 24.05.2010 um 01:55 Uhr von birwein
Der TVöD sieht mehr urlaub als den gesetzlichen vor. Der Urlaub konnte aus betrieblichen Gründen in 2009 nicht genommen werden. Er wurde beantragt ins neue Jahr 2010 mitzunehmen. Die erste Frist im TVöD ist der 31.03 zum Übertragen, die erweiterte Frist ist der 31.05. Wie gesagt, eigentlich wollte die Kollegin den Urlaub zum 28.3 antreten, sie ist aber seit Mitte März krank geschrieben. Ich kenn das EuGH Urteil auch, aber bezieht sich das auch auf diesen Fall? Die MA hätte den urlaub ja auch schon im Januar oder Februar nehmen können/müssen?
Erstellt am 24.05.2010 um 05:04 Uhr von Kölner
...will denn der AG ein Risiko eingehen?
Erstellt am 26.05.2010 um 08:30 Uhr von birwein
Hallo Kölner,
versteh deine Frage ned, Ag sagt doch das der Urlaub verfällt. Bei uns klagt eh kein MA seine Forderungen ein, außer i.
Erstellt am 26.05.2010 um 08:46 Uhr von Immie
@birwein
Dann geht er ja kein Risiko ein.