Erstellt am 24.02.2015 um 11:10 Uhr von gironimo
Ich sehe da keine Mitbestimmung - allerdings müsste jeder einzelne seine Zustimmung dazu geben, dass er da auftritt (im Bild zu sehen ist).
Ich würde da z.B. auch über eine kleine Gage sprechen wollen.
Erstellt am 24.02.2015 um 11:38 Uhr von Globus
Das mit dem MBR sehe ich dann doch anders - auch die Rechtgültigkeit der Zustimmung der AN für solche Aufnahmen...
Erstellt am 24.02.2015 um 12:14 Uhr von moreno
@Globus worauf willst Du denn diese Mitbestimmung herleiten? Und wieso sollte die Zustimmung der AN nicht Rechtsgültig sein?
Erstellt am 24.02.2015 um 12:43 Uhr von Globus
Steht doch schon in der Frage... ja, 87,1,6 BetrVG. Hier sehe ich einiges an Regelungsbedarf für den BR...
Weiterhin geht man davon aus, dass durch das Abhängigkeitsverhältnis zwischen AG und AN der oder die besagten AN nciht frei ihrer Entscheidung sind... - also durchaus eine BV machen, wo wird das veröffentlicht? Wie lange dürfen die Aufnahmen gespeichert werden (bis zur entgültigen löschung) und vor allem fest schreiben, dass die Aufnahmen ausschließlich hierzu verwand werden dürfen... Ich würde sogar festlegen, dass der BR die Unterschriften sammelt, um eben die Entscheidungsfreiheit beim AN zu lassen usw usw usw
Erstellt am 24.02.2015 um 13:58 Uhr von Pjöööng
Die Kamera die temporär einen Arbeitsplatz erfasst und dabei gut sichtbar von einem Kameramann bedient wird, entfaltet wohl kaum eine eigene Kontrollwirkung und diese wäre Voraussetzung für den 87 (1) 6.
Erstellt am 24.02.2015 um 14:12 Uhr von Globus
Nicht? Na, wenn du dich da mal nicht irrst...wenn dem so wäre, würde ich als AG einen Freund beauftragen mit seiner Kamera in meinen Betrieb zu kommen udn die Leute einfach mal bei allem möglichen zu filmen... ist ja kein MBR tangiert... nach deiner Aussage...
Erstellt am 24.02.2015 um 14:37 Uhr von moreno
Na ist das Deine eigene Meinung oder gibt's da auch Gerichtsurteile zu? Ich persönlich glaube nicht das ein Werbefilm als Kontrolleinrichtung gewertet werden kann. Die einzige Leistung die da vielleicht erfasst werden kann ist doch wohl ob jemand ein guter Schauspieler ist ;-)
Erstellt am 24.02.2015 um 14:58 Uhr von Vorbeischneier
Der Arbeitgeber wäre gut beraten, schriftlich die Einwilligung der Mitarbeiter einzuholen.
Und genau die Nutzung der Bilder zu regeln. Da er dies vermutlich über ein Formular macht und meines Wissen der § 94 BetrVG sehr weit gefasst wird, würde ich als Betriebsrat zumindest bezüglich des Formulars, mit dem die Einwilling eingeholt wird, über § 94 BetrVG nachdenken...
Im Zusammenhang mit Werbefilmen gibt es auch ein ganz aktuelles BAG-Urteil (BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13), da geht es um die Verwendung des Videos nach Ausscheiden.
Erstellt am 24.02.2015 um 15:55 Uhr von Globus
Also, wenn AG die Leute bei der Arbeit filmt, sieht er auch, wie der AN was und wie schnell macht - auch können ggf Vergleiche der einzelnen AN gemacht werden...
hey, ich erwarte nicht mal kreatives denken...
Erstellt am 24.02.2015 um 17:53 Uhr von Pickel
Globus du argumentiert hier wirklich auf Kinderniveau.
Der AG filmt für einen Werbefilm eine abgesprochene, vielleicht sogar einstudierte Szene. Das ganze findet in einer Ausnahmesituation statt, in der jeder weiß dass gefilmt wird und sich entsprechend anders verhält - ja, verhalten soll.
Daraus zu schlussfolgern, das gefilmte Material könne zu Leistungsbeurteilungszwecken verwendet werden, legt wirklich nur 2 Schlüsse nahe.
a) du bist nicht in der Lage, Dinge zu unterscheiden
b) du willst nicht unterscheiden.
Beides sehr schwach.
Erstellt am 24.02.2015 um 18:09 Uhr von Moreno
Ich stell mir grade so einen Werbefilm in Globus seinen Kopf vor. Dies ist Herr Maier er hat letzte Stunde 20 Teile montiert in der davor aber 23 dafür werden wir ihn abmahnen......also ganz klare Mitbestimmung lollllll
Erstellt am 24.02.2015 um 19:35 Uhr von Snooker
Und dennoch hält Globus sich hier genau an das BetrVG. In dem heisste es u. a. das man nicht nur berücksichtigen soll was ist, sonden auch was sein Könnte.
Was wäre zum Beispiel wenn ein MA während der Filmerei einen Handgriff anders macht wie einstudiert. Auch mal ein Handgriff der gefährlich ist aber der wenn man es auf Wochen hoch rechnet die Stückzahl steigert. Niemanden fällt dieser Handgriff auf nur dem Chef. Still und heimlich wird der handriff nun eingeführt ohne das es groß auffällt. Dann verliert ein MA ein paar Finger, weil er genau diesen Handgriff durchgeführt hat.......
Ist zwar alles bekloppte Utopie, aber was wäre wirklich wenn..........
Erstellt am 24.02.2015 um 19:50 Uhr von Hoppel
Mein Gott ...
Es ist wirklich lachhaft, hier über ein MBR des BR i.S.d. § 87 Abs.6 BetrVG nachdenken zu wollen!!!
Die einzig Betroffenen sind die KollegInnen, die ihre Einwilligung für die Veröffentlichung des Filmmaterials geben müssen.
Hochaktuell dazu >> BAG Urteil vom 19. Februar 2015, 8 AZR 1011/13
Erstellt am 24.02.2015 um 19:54 Uhr von Moreno
Erstellt am 24.02.2015 um 20:17 Uhr von Snooker
Moreno, das heisst nicht das ich der Meinung bin. ich wollte nur aufzeigen was möglich sein könnte.
Erstellt am 24.02.2015 um 20:25 Uhr von Moreno
Snooker alles ist möglich dies bedeutet aber nicht das der Betriebsrat überall mitbestimmen kann :-)
Erstellt am 24.02.2015 um 20:41 Uhr von Snooker
Muss gleich leider auf in die Nacht, sonnst wäre ich aus der Kommentierung im 87 ziger noch näher drauf ein gegangen. Im Prinzip isses auch bescheuert, aber ich denke es kommt eher drauf an wie wichtig iss es dem Fragenden und nicht wie finden wir es. Denn auch wenn man etwas nicht mit bestimmt oder letztendlich nicht mitbestimmen darf, kann es nie verkehrt sein auch weiter zu überlegen, was könnte sein wenn....
Erstellt am 24.02.2015 um 21:42 Uhr von nicoline
* auch weiter zu überlegen, was könnte sein wenn....*
Holst Du noch Luft oder gehst über die Straße? Bei beidem könntest Du sterben. Indem hier aufgezeigt wird, was möglich ist, wird die Argumentation nicht überzeugender, es schüttelt mich vor Verwunderung!
Erstellt am 25.02.2015 um 06:00 Uhr von Snooker
Es ist immer komisch in dem Forum hier, meckern über andere Antworten die der eigenen Denkweise nicht entspricht können alle.
Aber spinn doch mal wirklich einer den Fall zu Ende. Der BR hat es versäumt, obwohl hier ja auch in gewisser Weise Ordnung und Verhalten der AN im Betrieb. Die Möglichkeit der ab C ab Rn 217 aus § 87 Abs 1 Nr 6 mit einbezogen ergibt dann das Ganze.
Und wie gesagt, ich bin Grundsätzlich der selben Meinung wie Moreno.... nur spinn mal wirklich einer weiter...
was wäre wenn bei meinem beschriebenen Fall, wenn der BR einfach nix tun wollte im Vorfeld. Irgendwie blöd gelaufen für denjenigen der sich demnächst das Brot schmieren lassen muss, weil ihm ein paar Finger abhanden gekommen sind. Aber es war ja nur ein Werbefilm.....
Bin mal gespannt, ob wirklich jemand hier diesen Faden auf nimmt.
Erstellt am 25.02.2015 um 07:08 Uhr von Pjöööng
Ich denke auch dass hier alleine aus denUnfallverhütungsvorschriften der BG heraus eine Mitbestimmung besteht. Kaum auszudenken wie viele abbene Finger es gäbe wenn dem nicht so wäre!
Erstellt am 25.02.2015 um 09:10 Uhr von fragenderBR
Danke für die qualifizierten sowie die anderen Antworten ;)
Da ich auch bei den Recherchen nebenher zum Thema "MBR und Werbefilm' nichts eindeutiges gefunden habe, habe ich der GF mitgeteilt, dass wir ein MBR auf Grundlage von 87 vermuten(!). Der Aussage wurde nicht widersprochen- im Gegenteil, ich wurde gebeten, einen Vorschlag für das weitere Prozedere zu machen.
Nachdem die MA per mail informiert sind (mit deutlichem Hinweis auf die Freiwilligkeit bei der Teilnahme und der Tatsache, dass der BR miteinbezogen wurde), wird man die Einverständniserklärungen einholen und dann einen Antrag auf Zustimmung zu den Filmarbeiten bei uns stellen.
Den Ansatz zu Beginn des Threads, hierzu eine kurze BV abzuschließen, werde ich aufgreifen; wir beschäftigen uns bereits zum zweiten mal innerhalb eines Jahres mit dem gleichen oder zumindest ähnlich gelagerten Thema (damals waren es Porträtfotos, die von jedem MA fürs Intranet gemacht werden sollten).
Danke nochmals für die Anregungen und Diskussionsbeiträge!
P.S. keine Sorge wegen "abbener Finger" - das Ganze spielt sich im IT-Umfeld ab. Da ist wohl eher der Bandscheibenvorfall ein Thema ;)
Erstellt am 25.02.2015 um 09:24 Uhr von Nubbel
snooker, spinn mal wirklich einer weiter...,
tja, spinnen wir mal weiter...
was wäre denn, wenn jedes brm nach jedem seminar eine prüfung ablegen müsste. wenn diese prüfungsergebnisse für die zulassung zur nächsten wahlaufstellung ausschlaggebend wären. und wenn wegen der ermangelung von prüfungsergebnissen bei der ersten kanditatur ein zertifizierter iq test mit mindestwert von 120 vorgelegt werden müsste.
ich will jetzt nicht sagen, dass das meinung meinung ist, aber das muss man doch mal zu ende spinnen
Erstellt am 25.02.2015 um 09:27 Uhr von Nubbel
fragender br, sorry, aber das musste jetzt raus.
so wie ihr das regelt ist es gut