Erstellt am 17.06.2014 um 15:20 Uhr von Kölner
@spaghetti
Ich würde das so sehen und auf mein Beteiligungssrecht als BR pochen.
Allerdings: Man kann so eine Bestellung fast nicht verhindern, wenn nicht gerade der auserkorene AN sich grob der Eignung widersetzt (hat).
Aber...
Zitat BAG-Urteil:
'Handelt es sich beim Datenschutzbeauftragten um einen leitenden Angestellten oder um einen externen Beauftragten, der nicht in den Betrieb eingegliedert wird, so fehlt selbst dieses Zustimmungsverweigerungsrecht (BAG v. 11.11.1997 - 1 ABR 21/97).'